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BTHG-Kompass 3.2

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Inhaltsverzeichnis

BTHG-Kompass 3.2

Leistungen zur Mobilität

Leistungen zur Mobilität können Menschen unter bestimmten Voraussetzungen bekommen, wenn sie aufgrund ihrer Behinderungen nur stark eingeschränkt am gesellschaftlichen Leben teilhaben können.

Recht auf Leistungen zur Mobilität

Unser Verein betreut im flächenmäßig größten Landkreis Mecklenburgische Seenplatte (MSE) in Mecklenburg-Vorpommern psychisch kranke Menschen u.a. in Tagesstätten für psychisch Kranke. Das bedeutet, dass ein Fahrdienst bestehen muss, gerade für Menschen, die Ängste haben, öffentliche Verkehrsmittel zu nutzen, bzw. teilweise gibt es gar keine solchen Verbindungen, damit Klienten morgens aus der dörflichen Region in unsere Kleinstadt Stavenhagen oder Waren/Müritz und am Nachmittag zurück nach Hause kommen.

Der Fahrdienst als sozialversicherungspflichtig angestellter Fahrer wird jedoch nicht mit seinen Gestehungskosten durch den Kostenträger Landkreis MSE refinanziert mit dem Hinweis, diese Aufgabe sollte ein Freiwilliger oder eine Freiwillige (im Freiwilligesn Sozialen Jahr oder Bundesfreiwilligendienst) übernehmen. Es gibt aber auch über unseren Spitzenverband, den Deutschen Paritätischen Wohlfahrtsverband, keine Freiwilligen, daher die sozialversicherungspflichtige Anstellung eines Fahrers für 32 Stunden.

Wie Sie sich sie denken können, arbeiten wir nunmehr in diesem Bereich nicht mehr kostendeckend - ohne Finanzierung des Fahrers. Demzufolge habe ich dem Landkreis angekündigt, dass ich den Fahrdienst zeitnah nicht mehr vorhalten kann. Nun komme ich zu meiner Frage an Sie:

Hat der/die Hilfebedürftige, wenn er/sie einen Bewilligungsbescheid für die Nutzung einer Tagesstätte für psychisch Kranke hat, auch das Recht, sich für den Hin- und Rücktransport zu/von dieser Einrichtung unterstützende Leistungen nach § 83 SGB IX einzufordern, wenn es keine Alternative gibt bzw. er/sie gesundheitlich so eingeschränkt ist, dass er/sie nicht in der Lage ist, öffentliche Verkehrsmittel zu nutzen?



Antwort:

Voraussetzung für die Inanspruchnahme der Leistungen zur Mobilität ist, dass die Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel nicht zumutbar ist. Dabei muss die Art und Schwere der Behinderung kausal sein für die Unzumutbarkeit; infrastrukturelle Nachteile sind nicht zu berücksichtigen (BT-Drs. 18/9522: 265). Welche Voraussetzungen dafür erfüllt sein müssen, ergibt sich nicht aus § 83 SGB IX. Maßgeblich ist das für den jeweiligen Rehabilitationsträger geltende Leistungsgesetz. Leistungen zur Mobilität werden in der gesetzlichen Unfallversicherung (§ 40 SGB VII), in der Kinder- und Jugendhilfe (§ 35a SGB VIII) und der Eingliederungshilfe nach den §§ 90 SGB IX ff. n.F. erbracht.

Die Leistungen zur Mobilität umfassen Leistungen zur Beförderung, etwa durch Beförderungsdienste oder mit Taxen (vgl. LSG Hamburg vom 12.02.2015, L 4 SO 62/13), sowie Leistungen für ein Kraftfahrzeug. Letztere sind jedoch nur möglich, wenn Leistungen zur Beförderung nicht zumutbar oder nicht wirtschaftlich sind (§ 83 Abs. 2 S. 2 SGB IX). Bemessung und Umfang der Leistungen werden in § 83 Abs. 3 SGB IX festgelegt bzw. bestimmen sich nach der Verordnung über die Kraftfahrzeughilfe. Hierdurch wird auf Dauer eine Parallelität zu den entsprechenden Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben nach § 49 Abs. 8 SGB IX erreicht.

Um Leistungen zur Mobilität aus der Eingliederungshilfe zu erhalten, gilt ab 1. Januar 2020, dass die leistungsberechtigte Person zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft ständig auf die Nutzung des Kraftfahrzeugs angewiesen ist. Der Kostenträger hat die ständige Angewiesenheit auf ein Kfz (§114 SGB IX, Satz 1) zu prüfen und bei seiner Entscheidung zu berücksichtigen. 

Recht auf Leistungen zur Mobilität

Unzumutbarkeit der Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel

Eine Frage zu den Leistungen zur Mobilität: Wann genau ist den Leistungsberechtigten die Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel nicht zuzumuten? Ich lese heraus, dass ein Merkzeichen aG immer Voraussetzung ist?



Antwort:

Unzumutbarkeit der Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel

Die Art und Schwere der Behinderung muss kausal sein für die Unzumutbarkeit der Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel (Gesetzesbegründung zum BTHG, Bundestagsdrucksache 18/9522, S. 264). Die Unzumutbarkeit kann sich dabei auf das Zurücklegen der Wege zu und von den Haltestellen, die Wartezeiten und das Umgehen mit Planänderungen (Verspätungen und Ausfällen), Barrieren bezüglich des Zu- und Ausstiegs und sonstige Beförderungsbedingungen beziehen, z.B. die Nähe fremder Menschen. Daher kommen auch andere Behinderungen außer denen, die zum Eintrag des Merkzeichens aG berechtigen in Frage, z.B. im geistigen und im seelischen Bereich.

Verneint hat die Unzumutbarkeit z.B. das Landessozialgericht Berlin-Brandenburg mit Urteil vom 07. Juli 2015 – L 14 AL 304/11, wenn die Kompetenz zum Bewegen im öffentlichen Raum und im Nahverkehr antrainierbar ist.

Weitere Hinweise auf die Un-/Zumutbarkeit lassen sich der Rechtsprechung zu § 2 der Kfz-Hilfe VO entnehmen, in der die Frage auch wiederholt thematisiert worden ist, wenn auch im Zusammenhang mit dem Arbeitsweg.

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