Einkommen und Vermögen

Systemwechsel

Anrechnung von Einkommen und Vermögen

Mit dem BTHG ändert der Bundesgesetzgeber die Vorschriften darüber, wie viel eigenes Einkommen und Vermögen Menschen mit Behinderungen einsetzen müssen, wenn sie Leistungen der Eingliederungshilfe in Anspruch nehmen. Da seit 2020 nicht mehr die Regeln der Sozialhilfe gelten, werden Einkünfte und Vermögen nun in deutlich geringerem Umfang herangezogen. Damit erhält die Arbeitsleistung von Menschen mit Behinderungen, die auf Leistungen der Eingliederungshilfe angewiesen sind, mehr Anerkennung.

Was erfahre ich hier?

Was ist Einkommen nach dem BTHG?

Das Einkommen ist das steuerliche Brutto-Einkommen des Vorvorjahres. Als Nachweis dient der Einkommenssteuer- oder Rentenbescheid. Das Einkommen der Partnerin oder des Partners wird nicht berücksichtigt.

Was ist Vermögen nach dem BTHG?

Zum Vermögen gehört das gesamte verwertbare Vermögen, also alles, was sich in irgendeiner Weise veräußern lässt. Das BTHG räumt jedoch einen Freibetrag für Barvermögen und andere Geldwerte in Höhe von 150 Prozent der jährlichen Bezugsgröße (§ 18 Abs. 1 SGB IV) ein. Die Bezugsgröße ist das durchschnittliche Entgelt der gesetzlichen Rentenversicherung im vorvergangenen Jahr. Zudem gibt es gem. § 90 SGB XII geschütztes Vermögen, das nicht in die Berechnung einfließt. Diese Regelung wurde aus dem SGB XII übernommen und bringt Sicherheit für Leistungsempfänger, die bisher Leistungen nach dem SGB XII erhielten

Wie wird das Einkommen auf den Eigenbeitrag für die Fachleistungen der Eingliederungshilfe angerechnet?

Das Bild ist eine Illustration in Schwarz-Weiß mit einzelnen in Farbe hervorgehobenen Elementen. Die Illustration zeigt ein Sparschwein, in das von einer Person Kleingeld geworfen wird.

© Anke Seeliger

Die Höhe des monatlichen Eigenbeitrags ist festgelegt auf zwei Prozent des Einkommens, das die individuelle Einkommensgrenze übersteigt. Der Träger der Eingliederungshilfe übernimmt dann die Kosten für Leistungen bis zu der Höhe, die nicht vom zu erbringenden Eigenbeitrag gedeckt wird. Der Leistungserbringer wird vom Träger der Eingliederungshilfe für seine Fachleistung also nur die Differenz zwischen den Gesamtkosten der Leistungen und dem Eigenbeitrag vergütet bekommen. Den restlichen Betrag stellt er der leistungsberechtigten Person in Rechnung.

Wie errechnet sich die individuelle Einkommensgrenze?

Grundlage dafür ist, ob die überwiegenden Einkünfte aus einer sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung stammen oder nicht bzw. ob es sich um Rente handelt. Die Grenze liegt zwischen 60 und 85 Prozent der jährlichen Bezugsgröße.

Diese Einkommensgrenzen erhöhen sich, wenn die leistungsberechtigte Person mit einer Partnerin oder einem Partner oder unterhaltsberechtigten Kindern in einem Haushalt lebt. Für die Partnerin oder den Partner erhöht sich die Einkommensgrenze der leistungsberechtigten Person um 15 Prozent. Für jedes unterhaltspflichtige Kind kommen weitere zehn Prozent hinzu.

Liegt das Einkommen des Partners jedoch über der Bezugsgröße, entfällt der Zuschlag für die Partnerin bzw. den Partner. Für jedes unterhaltspflichtige Kind erhöht sich die Einkommensgrenze für die leistungsberechtigte Person nur noch um je fünf Prozent.

Muss der Eigenbetrag für alle Fachleistungen der Eingliederungshilfe gezahlt werden?

Nein, ausgenommen sind zum Beispiel medizinische Rehabilitation sowie zum großen Teil Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben und zur Teilhabe an Bildung.

Wie wird das Vermögen auf den Eigenbetrag für die Fachleistungen der Eingliederungshilfe angerechnet?

Für das Vermögen gibt es einen Freibetrag von 150 Prozent der Bezugsgröße. Liegt das Vermögen einer leistungsberechtigten Person darüber, muss sie ihre Fachleistungen daraus finanzieren. Das Vermögen der Partnerin oder des Partners wird nicht berücksichtigt.

Herausforderungen in der Umsetzung

  • Trennung der Leistungen: Aufgrund der Trennung der Fach- und existenzsichernden Leistungen sind Leistungsberechtigte in vielen Fällen mit zwei verschiedenen Systemen der Einkommensanrechnung konfrontiert. Wird beispielsweise bei der Eingliederungshilfe das Partnereinkommen nicht berücksichtigt, ist dies bei Grundsicherung und Sozialhilfe weiterhin der Fall. Die unterschiedlichen Regelungen zum Einkommen und Vermögen bei der Kombination von Leistungen aus Eingliederungshilfe, Hilfe zur Pflege sowie der Grundsicherung erfordern, dass die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter bei den Leistungsträgern entsprechendes Wissen aufbauen konnten.
  • Fehlende Dokumente: Unklar ist zudem, wie sich die Höhe der Einkünfte bei Nicht-Vorlage eines Steuerbescheids prüfen lässt.

BTHG-Kompass

Mehr zu Einkommen und Vermögen

Viele Antworten auf Fragen aus der Praxis zur Anrechnung von Einkommen und Vermögen finden Sie im BTHG-Kompass.

Mitschnitte

Einkommen und Vermögen

Mit Inkrafttreten des BTHG wurden die Regelungen zur Berücksichtigung des Einkommens und Vermögens in der Eingliederungshilfe schrittweise zugunsten der leistungsberechtigten Person ausgelegt. Hier finden Sie Mitschnitte der digitalen Veranstaltungen zu diesen Änderungen.

Links und Materialien Einkommen und Vermögen

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