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BTHG-Kompass 3.2

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Inhaltsverzeichnis

BTHG-Kompass 3.2

Gesetzliche Grundlagen für eine Fortführung von Zuverdienstprojekten

Derzeit werden viele Zuverdienstangebote für dauerhaft erwerbsgeminderte Menschen auf der gesetzlichen Grundlage der §§ 53 ff. SGB XII vorgehalten, worauf auch die Arbeitshilfe des Deutschen Vereins zu Zuverdienstmöglichkeiten im Bereich des SGB XII vom 17. Juni 2009 hinweist. Diese gesetzliche Grundlage entfällt zum 1. Januar 2020 (s. Artikel 13 des BTHG). Welche Möglichkeiten bestehen, die sinnvollen Angebote, insbesondere für Menschen mit psychischen Behinderungen, weiterzuführen? Die BAGüS hat die Förderung von Zuverdienst in ihrer Orientierungshilfe zu den Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben ausgeschlossen. Hier scheint sich eine deutliche Verschlechterung der Angebotsstruktur abzuzeichnen und niedrigschwellige, personenzentrierte Beschäftigungsmöglichkeiten wegzubrechen. 



Antwort:

Gesetzliche Grundlagen für eine Fortführung von Zuverdienstprojekten

Antwort des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales:

Zuverdienstprojekte können keine Alternativen zu Werkstätten für behinderte Menschen (bzw. zu den im Rahmen des BTHG geschaffenen Alternativen, den anderen Leistungsanbietern, Budget für Arbeit) sein, wenn ihre Teilnehmenden nicht „werkstattfähig“ sind, also außerstande sind, eine wirtschaftlich verwertbare Arbeitsleistung zu erbringen, eine Beschäftigung folglich nur eine Hilfe zur Tagesstruktur ist (auch „Fragen und Antworten zum Bundesteilhabegesetz“ - Frage „Wa­rum wird nicht ei­ne recht­li­che Grund­la­ge für Zu­ver­dienst­pro­jek­te für Men­schen ge­schaf­fen, die nicht das Min­dest­maß an wirt­schaft­lich ver­wert­ba­rer Ar­beits­leis­tung er­brin­gen?“).

Sind die Teilnehmenden werkstattfähig, bedarf es keiner spezifischen Regelung, weil es Fördermöglichkeiten gibt, wie Werkstätten für behinderte Menschen, Beschäftigung bei einem anderen Leistungsanbieter sowie eine Beschäftigung auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt im Rahmen des Budgets für Arbeit. Eine Beschäftigung im Rahmen des Budgets für Arbeit wäre aber eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung, also eine Beschäftigung in einem Umfang von mehr als 15 Stunden wöchentlich. Auch wenn bei einer Beschäftigung im Rahmen des Budgets für Arbeit das rentenrechtliche Merkmal der „vollen Erwerbsminderung“ auch bei einer Beschäftigung von mehr als 15 Stunden bestehen bleibt, dürfte eine solche Beschäftigung für Teilnehmer, die eine Rente wegen voller Erwerbsminderung beziehen, wegen der Kürzung der Rente aufgrund des bezogenen Arbeitsentgeltes von geringerem Interesse sein.

Der angesprochenen Personengruppe dürften die Verbesserung der Fördermöglichkeiten in Inklusionsbetrieben zugutekommen (Aufnahme in die Zielgruppe, Herabsetzung des „Schwellenwertes“ von 15 auf 12 Stunden wöchentlich, um für schwerbehinderte Menschen dieser Zielgruppe Fördermöglichkeiten der Integrationsämter aus Mitteln der Ausgleichsabgabe zu eröffnen, vgl. BT-Drucksache 18/5377 vom 2. Juli 2015 im Rahmen des 9. SGB II-Änderungsgesetzes, in Kraft seit dem 1. August 2016).

Darüber hinaus wird darauf hingewiesen, dass die bisherige gesetzliche Grundlage für die Zuverdienstprojekte (§ 56 SGB XII) bereits zum 1. Januar 2018 aufgehoben wurde (Art. 12 BTHG).

Materialien

Übergangsgeld im Berufsbildungsbereich

Wie kann es möglich sein, dass Teilnehmer im Berufsbildungsbereich (BBB), die Übergangsgeld beziehen und in einer Wohneinrichtung wohnen, nur ca. 40 Euro für den privaten Gebrauch zur Verfügung haben, von dem sie ihre Bekleidung bezahlen sollen und wovon sie auch noch für die Medikamentenbefreiung Rücklagen bilden sollen?



Antwort:

Übergangsgeld im Berufsbildungsbereich

Eine rechtliche Einzelfallberatung kann im Rahmen des Projektes leider nicht geleistet werden. Es wird daher um Verständnis gebeten, dass Ihre Frage nur allgemein beantwortet werden kann.

Der BerufsBildungsBereich (BBB) nach § 219 i.V.m. §§ 56-59 SGB IX ist eine Maßnahme zur Wiedereingliederung auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt.

Den Teilnehmern steht grundsätzlich Übergangsgeld zu, welches sich nach dem zuletzt erhaltenen Einkommen richtet. Das Werkstattentgelt setzt sich zusammen aus einem Grundbetrag und einem Steigerungsbetrag. Hierbei ist wichtig, dass das Entgelt keinen (Mindest-)Lohn darstellt, da keine Erwerbstätigkeit vorliegt, sondern eine Beschäftigungs- und Qualifizierungsmaßnahme.

Menschen mit Behinderungen, die im Arbeitsbereich tätig sind, erhalten zudem ein Arbeitsförderungsgeld in Höhe von monatlich 52 Euro, wenn Arbeitsentgelt und Arbeitsförderungsgeld zusammen nicht 351 Euro übersteigen. Übersteigt das Arbeitsentgelt 299 Euro, so ist das Arbeitsförderungsgeld die Differenz zwischen Arbeitsentgelt und 351 Euro.

Das Arbeitsförderungsgeld wird nach § 59 Abs. 2 SGB IX nicht als Einkommen bei anderen Sozialleistungen angerechnet.

Eingliederungshilfe nach langjähriger Arbeitsunfähigkeit

Welche Möglichkeiten bestehen im Rahmen der Eingliederungshilfe für einen langjährig sozialversicherungspflichtig Beschäftigten, der nach langjähriger Arbeitsunfähigkeit keine Rückkehrmöglichkeit in seinen alten Job hat?



Antwort:

Eingliederungshilfe nach langjähriger Arbeitsunfähigkeit

Nach einer langen Abstinenz vom Arbeitsmarkt muss die Rückkehr in die Arbeitswelt sensibel geplant und begleitet werden. Wenn eine Rückkehr in den früheren Job sprich an den früheren Arbeitsplatz nicht möglich ist (z.B. weil der Arbeitsvertrag gekündigt worden ist oder, bei noch ungekündigtem Arbeitsverhältnis, eine Arbeitsleistung auch nach einem durchgeführten BEM, § 167 SGB IX, voraussichtlich nicht mehr erbracht werden kann), dann muss mit der Bundesagentur und dem Integrationsamt (falls der Mensch schwerbehinderte oder gleichgestellt ist) geschaut werden, welche Unterstützungsleistungen für eine Neuorientierung in Betracht kommen. Die Verantwortung der

Bundesagentur besteht in jedem Fall, vgl. § 187 Abs. 1 SGB IX.

Je nach Einzelfall kommen weitere Verantwortlichkeiten hinzu:

Bezieht die Person hinsichtlich ihrer Existenzsicherung Leistungen zum Lebensunterhalt nach dem SGB XII wegen dauerhafter voller Erwerbsminderung, dann kommen zu Lasten der Eingliederungshilfe nur noch die beschränkten Leistungen zur Teilhabe zur Beschäftigung, § 111 SGB IX, in Betracht (also Leistungen im WfbM-Arbeitsbereich, Leistungen anderer Anbieter gem. § 60 SGB IX und Leistungen im Rahmen des Budgets für Arbeit sowie Gegenstände und Hilfsmittelt); sind über den Katalog des § 111 SGB IX weitere Leistungen erforderlich, dann muss die Bundesagentur gem. §§ 112 SGB III, 49 ff. SGB IX ergänzend leisten.

Hat der/diejenige wegen seiner längeren Erwerbstätigkeit allerdings schon die persönlichen und versicherungsrechtlichen Voraussetzungen für Teilhableistungen zu Lasten der Rentenversicherung erfüllt, §§ 10, 11 SGB VI, dann geht deren Leistungspflicht sowohl der Eingliederungshilfe als auch der Bundesagentur grundsätzlich vor. Allerdings muss nach aktueller Rechtsprechung des Bundessozialgerichts die Rentenversicherung dann nicht leisten, wenn eine Wiederherstellung der Erwerbsfähigkeit nicht absehbar ist (BSG, 26.2.2020, B 5 R 1/19 R, Rn. 27 f.). Dann bleibt es aber dennoch beim Vorrang der Bundesagentur vor der Eingliederungshilfe.

Bezieht die betreffende Person Grundsicherungsleistungen nach dem SGB II, dann ist das Jobcenter zuständig, den Teilhabebedarf durch die Bundesagentur feststellen zu lassen, vgl. § 16 SGB II i.V.m. § 6 Abs. 3 SGB IX. Und auch dazu kommen die Leistungen nach dem SGB III zur Anwendung, denn § 16 Abs. 1 S. 3 SGB II verweist auf den Katalog der §§ 112 SGB III.

Kurzum: die Bundesagentur ist in den meisten Fällen wohl (mindestens mit-)zuständig. Der Eingliederungshilfeträger muss sich mit der Bundesagentur zur abgestimmten Bedarfsfeststellung (§§ 13 ff., 117 ff. SGB IX) in Verbindung setzen.

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