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BTHG-Kompass 3.2

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Inhaltsverzeichnis

BTHG-Kompass 3.2

Ermittlung des Rehabilitationsbedarfs und der Pflegebedürftigkeit

Das BTHG hat neue Regelungen zur Bedarfsermittlung eingeführt. Erfolgt die Ermittlung des Rehabilitationsbedarfs in Abstimmung mit der Ermittlung der Pflegebedürftigkeit (§ 18 SGB XI)? Wird in irgendeiner Weise der Anteil des Pflegebedarfs an der Leistungserbringung in der Eingliederungshilfe erhoben?



Antwort:

Instrumente ermitteln Rehabilitationsbedarf – Einbindung der Pflegekasse im Gesamtplanverfahren

Die Bedarfsermittlungsinstrumente nach § 118 SGB IX n.F. ermitteln nur den Bedarf an Leistungen aus der Eingliederungshilfe. Die Pflegebedürftigkeit wird hier nicht ermittelt. Es ist aber in den meisten Instrumenten möglich, Angaben zu bereits festgestellter Pflegebedürftigkeit zu machen (BEI_BW 2018: 2; TIB 2018: 1).

Bei Anhaltspunkten für eine Pflegebedürftigkeit nach SGB XI wird die zuständige Pflegekasse mit Zustimmung des Leistungsberechtigten vom Träger der Eingliederungshilfe informiert und muss am Gesamtplanverfahren beratend teilnehmen (§ 117 Abs. 3 SGB IX n.F.).

Da sich die Leistungen aus dem SGB XI und der Eingliederungshilfe im SGB IX n.F. (insb. Assistenzleistungen) teilweise überschneiden und klare Abgrenzungskriterien im Sozialgesetzbuch fehlen bzw. nicht eindeutig sind (Eingliederungshilfe = Leistungen zur Selbstbestimmung und im Sozialraum, Pflege = Leistungen zur Selbstständigkeit und häusliches Umfeld), wird jeweils im Gesamtplanverfahren unter Einbindung der Pflegekasse zu bestimmen sein, welche Bedarfe durch die Eingliederungshilfe und welche durch die Pflege (erforderlichenfalls ergänzt um Leistungen der Sozialhilfe aus dem Siebten Kapitel des SGB XII) zu decken sind. Eine Orientierung werden hier sicherlich die neuen Landesrahmenverträge für das Eingliederungshilferecht bieten, die sich aber in den Bundesländern noch in der Abstimmung befinden.

 

Materialien

ICF-Item-Auswahl im Bedarfsermittlungsinstrument in Rheinland-Pfalz

Wer hat die einzelnen ICF-Items im Bedarfsermittlungsinstrument in Rheinland-Pfalz ausgesucht? Einige sind leider gar nicht aufgeführt und andere sind überflüssig (Tiere zu Transportzwecken reiten in Rheinland-Pfalz?).



Antwort:

Bedarfsermittlungsinstrument in Rheinland-Pfalz: Schritte der Durchführung der Bedarfsermittlung und ICF-Items

Die konkreten Inhalte der im Bedarfsermittlungsinstrument genannten Lebensbereiche (die den in § 118 SGB IX n.F. genannten entsprechen) werden durch die den Lebensbereichen zugeordneten ICF-Items der Ebene 3 (und bei Bedarf die Items der Ebene 4) im Detail ausgeführt. Hierbei wurden alle Items mit dem Präfix „d“ der ICF aus dem Bereich „Aktivitäten und Partizipation [Teilhabe]“ übernommen. Die zugeordneten ICF-Items stellen insofern eine inhaltliche Beschreibung dessen dar, was in einem Lebensbereich konkret gemeint ist. In der Anwendung der jeweiligen Items soll auf die in der ICF jeweils hinterlegten Erklärungen zurückgegriffen werden.

Sicherlich wird es bei der Nutzung des Instrumentes Items geben, die sehr selten oder nie genutzt werden, andere werden vermutlich sehr häufig Verwendung finden. Das Bedarfsermittlungsinstrument ist darauf ausgelegt, individuelle und im Einzelfall möglicherweise sehr spezifische Unterstützungsbedarfe zu ermitteln. Daher wurde entschieden, alle Items der Komponente „Aktivitäten und Partizipation“ zu übernehmen.

Das Bedarfsermittlungsermittlungsinstrument stützt sich für die Ermittlung von Teilhabebedarfen ohnehin nicht ausschließlich auf die Items. Vielmehr soll auf Grundlage der konkreten Lebenssituation der betroffenen Person das Gespräch und die Ermittlung der Unterstützungsbedarfe in mehreren Schritten durchgeführt werden. In den Schritten I (Welche Anliegen und Ziele?) II (Was gelingt?), III (Bewertung der Beeinträchtigung nach ICF) und IV (Beschreibung der umwelt- und personbezogenen Kontextfaktoren – Barrieren und Förderfaktoren) soll thematisiert werden, welche Fähigkeiten (im Sinne von Leistungsfähigkeit) die nachfragende Person bezogen auf die konkreten Inhalte des aufgerufenen Lebensbereichs hat, was ihr gelingt (Leistung), was ihr nicht (mehr) gelingt, welche Beeinträchtigungen eine Rolle spielen und welche umwelt- und personenbezogenen Kontextfaktoren dabei von Bedeutung sind. Neben den Items gibt es freie Textfelder, in denen sowohl die Kontextfaktoren, wie auch die Beschreibungen des Bedarfes im jeweiligen Lebensbereiches beschrieben werden können. Anschließend soll in Schritt V dann eine erste Einschätzung des professionellen Teilhabebedarfs bezogen auf die relevanten Aspekte des besprochenen Lebensbereichs - sowohl entsprechend SGB IX als auch in einem offenen Textfeld mit Blick auf andere Reha-Träger - erfolgen.

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Welche Form der Fachexpertise war bei der Entwicklung des Instruments in Rheinland-Pfalz beteiligt?

Welche Form der Fachexpertise war bei der Entwicklung des Instruments in Rheinland-Pfalz beteiligt? Die Beteiligung der Liga war nicht gegeben.



Antwort:

Beteiligte an der Entwicklung des Instruments in Rheinland-Pfalz

Das Instrument wurde im Auftrag des Ministeriums für Soziales, Arbeit, Gesundheit und Demografie von der Firmen FOGS - Gesellschaft für Forschung und Beratung im Gesundheits- und Sozialbereich mbH und Ceus consulting Gesellschaft für Managementberatung & Organisationsentwicklung mbH entwickelt und in einer gemeinsamen Arbeitsgruppe mit Vertreterinnen und Vertretern der Leistungsträger, der Leistungserbringer und der Menschen mit Behinderungen überarbeitet und endabgestimmt.

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