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BTHG-Kompass 3.2

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Inhaltsverzeichnis

BTHG-Kompass 3.2

Prüfung der Erwerbsminderung und Anspruch auf Erwerbsminderungsrente

In der Orientierungshilfe zur Teilhabe am Arbeitsleben von der Bundesarbeitsgemeinschaft der überörtlichen Träger der Sozialhilfe (BAGüS 2017) heißt es, dass bei einem positiven Verlauf des Budgets für Arbeit die Frage der (vollen oder zumindest teilweisen) Erwerbsfähigkeit von der Deutschen Rentenversicherung (DRV) zu prüfen ist. Stellt sich bei einer Prüfung der DRV heraus, dass der Mensch mit Behinderungen nicht mehr als voll- bzw. teilweise erwerbsgemindert gilt, stellen sich unterschiedliche Fragestellungen. Gemäß dem Fall, der Mensch mit Behinderungen gilt nach der Prüfung nicht mehr als vollerwerbsgemindert, gehört er in der Folge dann noch zum Personenkreis einer Werkstatt für Menschen mit Behinderung und hat er infolgedessen noch einen Anspruch auf das Rückkehrrecht in die Werkstatt für behinderte Menschen nach § 220 Abs. 3 SGB IX? Darüber hinaus ist noch unklar, was dies im weiteren Verlauf für seine Anwartschaftszeit in Bezug auf seine Erwerbsminderungsrente bedeutet?



Antwort:

Erwerbsminderung und Werkstattberechtigung

Bei Menschen mit Behinderungen, die im Arbeitsbereich einer anerkannten Werkstatt für behinderte Menschen (WfbM) arbeiten, liegt eine volle Erwerbsminderung nach § 43 Abs. 2 Satz 3 Nr. 1 i. V. m. § 1 Satz 1 Nr. 2a SGB VI und somit eine fehlende Erwerbsfähigkeit im Sinne des § 8 Abs. 1 SGB II vor.

Sofern Menschen mit Behinderungen hingegen auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt beschäftigt werden können, zählen sie nicht mehr zum leistungsberechtigten Personenkreis einer WfbM und haben insofern keinen Anspruch mehr auf Leistungen des Budgets für Arbeit und auf das Rückkehrrecht in eine WfbM nach § 220 Abs. 3 SGB IX. In diesem Zusammenhang hat das im BTHG eingefügte Rückkehrrecht eher „im Wesentlichen deklaratorischen Charakter, weil bei Vorliegen der Aufnahmevoraussetzungen ohnehin ein Aufnahmeanspruch in die Werkstatt besteht“ (BT-Drs. 18/9522: 311).

Anspruch auf Erwerbsminderungsrente

Neue Mitbestimmungsrechte durch das BTHG

Welche neuen Mitbestimmungsrechte in WfbM wurden durch das BTHG geregelt?



Antwort:

Neue Mitbestimmungsrechte durch das BTHG

Jede Werkstatt muss laut Werkstätten-Mitwirkungsverordnung (WMVO) über einen Werkstattrat verfügen. Über diesen werden die Interessen der Werkstattbeschäftigten gebündelt und gegenüber der Werkstatt vertreten. Zusätzlich zu den Regelungen der Mitwirkung wurden im Zuge des Bundesteilhabegesetzes neue Mitbestimmungsrechte der Beschäftigten in der WMVO verankert. Wird zwischen Werkstattrat und Werkstattleitung kein Konsens erzielt, können beide Seiten die Vermittlungsstelle anrufen. In Angelegenheiten der Mitbestimmung entscheidet die Vermittlungsstelle abschließend. Gemäß § 4 Satz 2 WMVO hat der Werkstattrat insbesondere die Aufgabe, die Interessen besonders betreuungs- und förderungsbedürftiger Werkstattbeschäftigter zu wahren und die Durchsetzung der tatsächlichen Gleichstellung von Frauen und Männern zu fördern. Dieser Forderung ist der Gesetzgeber mit der Schaffung von Frauenbeauftragten im Rahmen des Bundesteilhabegesetzes weiter nachgekommen.

Gesamt- und Teilhabeplanverfahren zur Leistungsplanung

Durch die gesetzlichen Vorgaben zur Umsetzung im BTHG für das Jahr 2017 sind die Werkstätten dazu verpflichtet, analog zum Werkstattrat eine Frauenbeauftragte zu wählen. Die Gewählten haben einen Anspruch darauf, eine Vertrauensperson ihrer Wahl zur Seite gestellt zu bekommen, die sie bei ihrer wichtigen Arbeit begleitet und unterstützt.
Gemäß der grundsätzlichen Vorgabe im BTHG ist auf Kostenneutralität bei der Umsetzung der gesetzlich vorgegebenen Richtlinien zu achten. Vor allem bei Menschen mit sog. geistiger Behinderung ist der Unterstützungsauftrag für die Frauenbeauftragten fachlich anspruchsvoll und zeitaufwändig, wenn sie ernst genommen wird.

Eine sicherlich nicht repräsentative Befragung bei ein paar Werkstattsozialdiensten in NRW, hat bestätigt, dass auch diese neue Aufgabe und Verantwortung bei den Sozialen Diensten der Werkstätten verortet ist, ohne dass es hierfür ein zusätzliches zeitliches Kontingent gibt. Der Grundsatz, dass Qualität kostet, wird in „guter Tradition“ bei der Ausführung sozialer Arbeit erneut negiert.

In dem Zusammenhang ist meine Frage, wie die Einbindung des Lebensbereiches Arbeit in das zu entwickelnde Gesamtplanverfahren bzw. das Teilhabeplanverfahren durchgeführt werden soll?

Im Weiteren beziehe ich mich hier als Sozialer Dienst einer Werkstatt auf ebendiese. Aktuell steht den Vorgaben des BTHG die bundesgesetzliche Regelung der WVO entgegen. In der dort festgelegten Funktion der Fachausschüsse, in denen zum einen die personenbezogene Eingliederungsplanung (BBB) und zum anderen die Planung und Durchführung der Maßnahmen im Arbeitsbereich beraten werden, müsste entsprechend der neuen gesetzlichen Vorgaben des BTHG angepasst werden.

Um meine oben gestellte Frage zu konkretisieren: Wie soll genau die Ziel- und Maßnahmenplanung der Werkstatt für jeden einzelnen Beschäftigten konkret dargestellt werden?



Antwort:

Gesamt- und Teilhabeplanverfahren zur Leistungsplanung

Die bisherige Funktion der Fachausschüsse, über die Aufnahme eines Menschen mit Behinderungen in eine Werkstatt und über die Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben zu beraten sowie eine entsprechende Stellungnahme abzugeben, wird in Zukunft durch das Teilhabeplanverfahren ersetzt.

Durch Art. 19 Abs. 17 BTHG wurde in der Werkstättenverordnung (WVO) der § 2 Abs. (1a) wie folgt eingefügt: „Ein Tätigwerden des Fachausschusses unterbleibt, soweit ein Teilhabeplanverfahren nach den §§ 19 bis 23 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch durchgeführt wird.“ Dabei ist auch bei Erstaufnahmen in die WfbM ein Teilhabeplanverfahren und nicht ein Fachausschussverfahren anzuwenden (BAGüS 2017: 17).

Die Leistungsgruppe der Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben ist dabei, ebenso wie die anderen Leistungsgruppen, Bestandteil der Bedarfsermittlung und anschließenden Leistungsplanung im Rahmen des Teilhabe- bzw. Gesamtplanverfahrens. Die diesbezügliche Planung ist Aufgabe des Rehabilitationsträgers bzw. der Rehabilitationsträger.

 

Frauenbeauftragte in den WfbM und finanzielle Folgen

Die finanziellen Auswirkungen der Einführung von Frauenbeauftragten in den WfbM werden im Rahmen der Finanzuntersuchung erhoben (Art. 25 Abs. 4 Nr. 6 BTHG). Die Ergebnisse werden voraussichtlich im Jahr 2022 vorliegen.

Materialien
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