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BTHG-Kompass 3.2

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Inhaltsverzeichnis

BTHG-Kompass 3.2

Haftungsansprüche gegenüber ehrenamtlichen Betreuerinnen und Betreuern

Viele neue Paragraphen und neue Behörden. Wer haftet, wenn ein Ehrenamtlicher (Nicht-Fachmann) einen Termin versäumt? Also steigt das Risiko für ehrenamtliche Betreuer?



Antwort:

Haftungsansprüche gegenüber ehrenamtlichen Betreuerinnen und Betreuern

Antwort von Rainer Sobota:

Das BTHG und das übrige Sozialrecht unterscheiden auch hinsichtlich möglicher Haftungsansprüche nicht zwischen Ehrenamts- und Berufsbetreuern. Für den Fall, es würde überhaupt über eine mögliche Haftung zu entscheiden sein, werden also beide Betreuerinnen und Betreuer dem Grunde nach gleich behandelt werden. Ein höheres Risiko als zu den Zeiten, in denen es noch kein BTHG gab, ist formal nicht vorhanden. Allerdings kann man davon ausgehen, dass umfangreichere und detailliertere Regelungen auch mehr Möglichkeiten schaffen, Fehler zu machen.

Bis auf wenige Ausnahmen richten sich die Mitwirkungspflichten, Leistungsrechte und Zustimmungsrechte an die leistungsberechtigten Menschen. Das betrifft auch die Folgen möglicher Versäumnisse. Betreuerinnen und Betreuer unterstützen ihre Klienten bei der Wahrnehmung und Nutzung der Leistungsansprüche nach dem BTHG, soweit dies erforderlich ist („Die Betreuung umfasst alle Tätigkeiten, die erforderlich sind, um die Angelegenheiten … rechtlich zu besorgen“ – siehe § 1901 Abs. 1 BGB. Oder: „Ein Betreuer darf nur für Aufgabenkreise bestellt werden, in denen die Betreuung erforderlich ist“ – siehe § 1896 Abs. 2 BGB).

Im UN-BRK-Kontext wird die Betreuung als „Unterstützung bei der Ausübung der Rechts- und Handlungsfähigkeit“ (siehe Art. 12 UN-BRK) gesehen. Leistungsverpflichtungen treffen die Leistungsträger und auch die Sicherung des Zugangs zu den Leistungen gehören zu den Verpflichtungen der jeweiligen Leistungsträger.

Ein Fristversäumnis führt im Sozialrecht nicht immer zum vollständigen Verlust des Leistungsanspruchs. Hier könnte unter Umständen das Versäumte auch nachgeholt werden. Sollte das mal nicht möglich sein, dann hätte der Klient gegenüber seinem/r Betreuerin oder Betreuer eventuell einen Haftungsanspruch. Das sollte der/die Betreuerin oder Betreuer dann unverzüglich der Haftpflichtversicherung melden.

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Aufgabenkreise bei der rechtliche Betreuung

Ist es aus Ihrer Sicht erforderlich, dass Betreuer für die "Aufgaben" des BTHG, wie die individuelle Bedarfsfeststellung – Gesamtplankonferenz – die Gesamtplanung – mit der Feststellung der Leistungen für die rechtlich betreute Person eines eigenen Aufgabenkreises der Eingliederungshilfe bedarf? Oder fallen diese Aufagben unter die Aufgabenkreise Gesundheit, Vermögen, Wohnungsangelegenheiten? Sprich: Welcher Aufgabenkreis deckt die Vertretung der rechtlich betreuten Person gegenüber dem Träger der Eingliederungshilfe aus Ihrer Sicht umfänglich ab?



Antwort:

Aufgabenkreise bei der rechtliche Betreuung

Antwort von Rainer Sobota:

Die Aufgabenkreise bei der rechtlichen Betreuung sind als Überschriften für die Bereiche zu verstehen, in denen der rechtliche Betreuer seine Klienten gerichtlich und außergerichtlich vertreten darf (§ 1896; 1902 BGB). Das Gericht ist gehalten, die Aufgabenkreise so deutlich und eingegrenzt wie möglich zu halten und gleichzeitig so umfassend zu formulieren, dass alle dazu zählenden Angelegenheiten davon abgeleitet werden können. Ein Aufgabenkreis umfasst also immer mehrere Angelegenheiten, bei denen voraussichtlich ein Vertretungsbedarf entstehen wird, der durch den Betreuer gedeckt werden muss. Aufgabenkreise sind nicht standardisiert. Sie sollen vielmehr die in der Betreuungszeit voraussichtlich entstehenden Vertretungsbedarfe des konkreten Falles abbilden. Gesundheit, Vermögen, Aufenthalt, Unterbringung und Rechts-, Antrags- und Behördenangelegenheiten sind jedoch Beispiele für gebräuchliche Aufgabenkreise. Der Letztgenannte ist nach Auffassung des BGH jedoch gar kein Aufgabenkreis und ergibt nur als Klarstellung für einen anderen Aufgabenkreis einen Sinn (siehe u.a. Begründung BGH-Beschluss XII ZB 324/14 vom 21. Januar 2015 R-Nr. 11).

Grob gesagt kann man davon ausgehen, dass „Vermögenssorge“ alle Angelegenheiten umfasst, die mit Geld zu tun haben, „Gesundheitssorge“ alle Angelegenheiten, die mit Gesundheit zu tun haben, und Wohnungsangelegenheiten alle Angelegenheiten, die mit dem Wohnen im Zusammenhang stehen. Würde man die Eingliederungshilfe mit abdecken wollen, wäre ein Aufgabenkreis „Angelegenheiten der sozialen Rehabilitation“ eine brauchbare und sinnvolle Bezeichnung. Da soziale Rehabilitationsangelegenheiten in den meisten Fällen auch mit anderen sozialen Leistungsansprüchen zusammentreffen, wäre es auch denkbar, „Sozialrechtsangelegenheiten“ als Aufgabenkreis zu bestimmen. Damit wären dann alle Sozialleistungen, die das SGB zu bieten hat, abgedeckt.

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Delegation von Aufgaben der rechtlichen Betreuung

Inwiefern darf der gesetzliche Betreuer seine Aufgaben an die Mitarbeiter der Eingliederungshilfe abgeben? Konkret: Ich arbeite in einem ambulant betreuten Wohnen. Darf mir der gesetzliche Betreuer beauftragen, dass ich mit dem Betreuten z. B. Informationsveranstaltungen besuchen? Oder zum Thema Gesundheitsfürsorge, begleite ich als Mitarbeiter den Betreuten zum OP-Vorgespräch oder muss das der gesetzliche Betreuer machen?



Antwort:

Delegation von Aufgaben der rechtlichen Betreuung

Antwort von Rainer Sobota:

Der rechtliche Betreuer kann und darf seine Aufgaben gar nicht an andere Personen abgeben. Es ist aber möglich, Aufgaben zu delegieren, also Dritte mit der Ausführung zu beauftragen. Die Verantwortung für eine sachgerechte Aufgabenerledigung bleibt beim rechtlichen Betreuer.

Die Begleitung des Klienten beim Besuch einer Informationsveranstaltung gehört regelmäßig eher nicht zu den Aufgaben eines rechtlichen Betreuers. Das ist eine typische Aufgabe für Sozialarbeiter bzw. Assistenzen oder Pflegekräfte (soziale Dienste). Aufgabe des Betreuers ist es vielmehr, dafür Sorge zu tragen, dass der Klient diese Veranstaltung besuchen kann (genauer gesagt: Kenntnis von den dort vermittelten Informationen erhält). Wirken sich Krankheit/Behinderung im Kontext mit personen- oder umweltbedingten Barrieren beim Klienten so aus, dass er die Info-Veranstaltung nur mit Begleitung besuchen kann, ist die Begleitung durch einen sozialen Dienst die richtige Hilfe.

Für die Frage der Gesundheitssorge ist entscheidend, ob die Anwesenheit des Betreuers beim Aufklärungsgespräch erforderlich ist. Sie ist regelmäßig nicht erforderlich, wenn der Klient in der Lage ist, den ärztlichen Ausführungen zu folgen und auf der Grundlage der Aufklärung und der eigenen Erfahrungen und Vorstellungen eine Entscheidung für sich zu treffen (einwilligungsfähg). Der Arzt muss also zunächst versuchen, seinen Patienten aufzuklären und von ihm eine Entscheidung bezüglich der vorgesehenen ärztlichen Maßnahme zu erreichen. Ist dies nicht möglich, muss er den Betreuer aufklären und von ihm eine Zustimmung oder Ablehnung erfragen.

Die Begleitung des Klienten bleibt aber Aufgabe des sozialen Dienstes.

Anmerkung: Denkbar wäre auch, der Klient erscheint zum Termin in Begleitung des sozialen Dienstes und der Betreuer ist gleichzeitig auch da.

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