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BTHG-Kompass 3.2

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Inhaltsverzeichnis

BTHG-Kompass 3.2

Anwendung

In der Anwendung des reformierten Teilhabeplanverfahrens ergeben sich verschiedene Herausforderungen für alle Beteiligten, u. a. mit Blick auf die Abgrenzung zwischen Gesamtplan- und Teilhabeplanverfahren.

Anwendung des Teilhabeplanverfahrens

Ist es richtig, dass für Leistungen nach Teil 1, Kapitel 1 – 14 SGB IX die §§ 19 und 20 (Teilhabeplan, Teilhabekonferenz) anzuwenden sind, solange sich Leistungen des BTHG nicht mit Leistungen aus Teil 2 und Teil 3 SGB IX n.F. überschneiden?



Antwort:

Anwendung des Teilhabeplanverfahrens

Nein.

Der Teilhabeplan ist dann zu erstellen, wenn Leistungen mehrerer Rehabilitationsträger gem. § 6 SGB IX oder verschiedener Leistungsgruppen gemäß § 5 SGB IX erforderlich sind (§ 19 SGB IX). Ein Teilhabeplan ist zudem auf Wunsch des Leistungsberechtigten zu erstellen, auch wenn weder Leistungen aus verschiedenen Leistungsgruppen noch von mehreren Rehabilitationsträgern vorliegen.

Das Teilhabeplanverfahren führt die Bedarfsermittlungen und Leistungsfeststellungen aus den verschiedenen Systemen zusammen und dient der Quotierung der Kostenanteile bei Teilhabeleistungen (z. B. ein bestimmtes HIlfsmittel), die durch mehrere Träger zu erbringen sind, weil sie beispielsweise sowohl der medizinischen Rehabilitation (Krankenkasse) als auch der sozialen Teilhabe (Eingliederungshilfe) dienen.

Sofern in diesen Fällen Leistungen der Eingliederungshilfe nach Teil 2 SGB IX n.F. erforderlich sind, sind diese natürlich auch Gegenstand des Teilhabeplanverfahrens.

§ 7 Abs. 2 SGB IX bestimmt § 7 Abs. 2 SGB IX ausdrücklich, dass die Vorschriften der Kapitel 2-4 des SGB IX abweichungsfest sind und damit den einzelnen Leistungsgesetzen vorgehen.

Anwendung des Teilhabeplanverfahrens

In welchen Fällen muss ein Teilhabeplanverfahren durchgeführt werden?



Antwort:

Ausgangspunkt: Leistungen mehrerer Rehabilitationsträger oder verschiedene Leistungsgruppen

Der Teilhabeplan ist nach § 19 SGB IX nur dann zu erstellen, soweit Leistungen mehrerer Rehabilitationsträger oder verschiedener Leistungsgruppen gem. § 5 SGB IX erforderlich sind. Dagegen ist in der Eingliederungshilfe ein Gesamtplan für jede leistungsberechtigte Person und auch bei Einzelleistungen zu erstellen.

Zweck des Teilhabeplanverfahrens ist, vor allem in komplexeren Fallgestaltungen, die effektive Zuständigkeitsklärung. Vermieden werden soll, dass Menschen mit Behinderungen oder von Behinderung bedrohte Menschen Nachteile haben, wenn sie verschiedene Teilhabeleistungen von einem oder mehreren Trägern bekommen.

Dass Leistungen mehrerer Leistungsgruppen erforderlich sind, ist nicht immer auf den ersten Bick zu erkennen, sofern sie nicht gleichzeitig oder nacheinander beantragt werden. Möglicherweise muss also ein Gesamtplanverfahren in ein Teilhabeplanverfahren übergeführt werden, wenn z. B. während der Antragsprüfung in den ersten 14 Tagen nach Antragseingang erkannt wird, dass Leistungen weiterer Leistungsgruppen in Betracht kommen. Dann hat möglicherweise eine Teilweiterleitung gem. § 15 Abs. 1 SGB IX zu erfolgen, die wiederum ein Teilhabeplanverfahren erforderlich macht.

Zweck des Teilhabeplanverfahrens ist auch, dass Leistungen mehrerer Rehabilitationsträger nahtlos und wie aus einer Hand zu erbringen sind. Das betrifft auch Leistungen, die nicht nebeneinander zum gleichen Zeitpunkt, jedoch in einem von vornherein absehbaren Zeitraum nacheinander zu erbringen sind, wie z.B. in einer Werkstatt für behinderte Menschen Leistungen der Arbeitsagentur im Eingangs-/Berufsbildungsbereich und danach Leistungen des Eingliederungshilfeträgers im Arbeitsbereich.

 

Redaktionelle Ergänzung:

Ein Teilhabeplan ist zudem auf Wunsch des Leistungsberechtigten zu erstellen, auch wenn weder Leistungen aus verschiedenen Leistungsgruppen noch von mehreren Rehabilitationsträgern vorliegen.

Während § 141 Abs. 1 SGB XII (und § 121 Abs. 1 SGB IX ab 01.01.2020) für die Träger der Eingliederungshilfe den Gesamtplan zwingend (auch für einzelne Leistungen einer einzigen Leistungsgruppe) vorschreibt und die Inhalte des § 19 dort enthalten sein müssen, regelt § 19 Abs. 2 Satz 3 SGB IX, dass ein Teilhabeplan auch für Einzelleistungen anderer Rehabilitationsträger zu erstellen ist, wenn der Leistungsberechtigte das wünscht.

Ein solcher Teilhabeplan dient nicht allein der Transparenz der Verfahren, sondern auch der Vermeidung von Doppelbegutachtungen. Zudem können die Erkenntnisse aus vorangegangenen Teilhabeplänen dazu dienen, die Erbringung individueller und wirksamer Teilhabeleistungen durch andere Rehaträger zu erleichtern.

Es ist daher von Vorteil für den Leistungsberechtigten, auf die Erstellung eines Teilhabeplans zu bestehen.

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