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BTHG-Kompass 3.2

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Inhaltsverzeichnis

BTHG-Kompass 3.2

Beitrag aus Einkommen zu den Aufwendungen bei Minderjährigen

Bei welchen Leistungen der Eingliederungshilfe für Minderjährige muss ein Eigenbeitrag gezahlt werden und die Leistungen fallen somit nicht unter den Ausschlusstatbestand nach § 138 SGB IX?



Antwort:

Eigenbeitrag für Minderjährige ist vor allem bei Leistungen der Sozialen Teilhabe zu zahlen

Seit dem 1. Januar 2020 muss gem. § 136f. SGB IX bei Leistungen der Eingliederungshilfe ein Eigenbeitrag bezahlt werden, wenn das Einkommen und Vermögen des Leistungsberechtigten eine bestimmte Freibetragsgrenze übersteigt. Diese Grenzen orientieren sich an der jährlichen Bezugsgröße (das Durchschnittsentgelt der gesetzlichen Rentenversicherung im vorvergangenen Kalenderjahr). Gem. § 136 Abs. 5 SGB IX erhöht sich die Freibetragsgrenze für die leistungsberechtigte Person, wenn minderjährige Kindern im Haushalt leben.

In § 138 SGB IX werden jedoch verschiedene Konstellationen benannt, bei denen die Eingliederungshilfe auf einen Eigenbeitrag verzichtet und somit das Einkommen und Vermögen des Leistungsberechtigten unberücksichtigt bleibt. Dabei werden bspw. die Leistungen der medizinischen Rehabilitation vollständig ohne Eigenbeitraggewährleistet. Außerdem werden Leistungen der Leistungsgruppe Teilhabe am Arbeitsleben, mit Ausnahme ggf. erforderlicher Hilfsmittel § 111 Abs. 2 SGB XI beitragsfrei gewährt.

Demgegenüber wird bei einem Großteil der Leistungen der Leistungsgruppe der Sozialen Teilhabe weiterhin ein Eigenbeitrag anfallen. Davon ausgenommen sind heilpädagogische Leistungen nach § 113 Abs. 2 Nr. 3 SGB IX sowie Leistungen zum Erwerb und Erhalt praktischer Kenntnisse und Fähigkeiten nach § 113 Abs. 2 Nr. 5, soweit diese der Vorbereitung auf die Teilhabe am Arbeitsleben gem. § 111 Abs. 1 dienen. Außerdem fällt kein Beitrag an für noch nicht eingeschulte leistungsberechtigte Personen. Dies betrifft alle Leistungen der Sozialen Teilhabe nach § 113 SGB IX.

Bei Erwachsenen oder eingeschulten Minderjährigen dagegen fällt mit Ausnahme der oben genannten Leistungen bei allen anderen Leistungen der Sozialen Teilhabe wie bspw. Leistungen zur Mobilität (§ 114 SGB IX) oder Assistenzleistungen (§ 78 SGB IX) ein Eigenbeitrag an.

Zu bedenken ist zudem, dass der Leistungsträger gem. § 142 Abs. 1 SGB IX bei der Unterbringung eines minderjährigen Menschen mit Behinderung in einer ehemals stationären Einrichtung, in dem Leistungen über Tag und Nacht oder über Tag erbracht werden, die Eltern zu einem Kostenbeitrag für die Verpflegung heranziehen kann. Der Beitrag darf dann aber nur in Höhe der für den häuslichen Lebensunterhalt ersparten Aufwendungen vom Leistungsberechtigten bzw. dessen Eltern oder Elternteil anfallen. Dies soll einen Ausgleich darstellen für die zu Hause eingesparte Verpflegung.

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Vermögensanrechnung ohne Härtefallregelung

Ab 2020 wird die Vermögensanrechnung in den §§ 139 ff. SGB IX n.F. geregelt. Die Kriterien, wonach der Einsatz oder die Verwertung eines Vermögens nicht gestattet ist, folgen weiterhin den Regelungen des § 90 SGB XII mit Ausnahme des 3. Absatzes. § 90 Abs. 3 SGB XII verbietet den Einsatz oder die Verwertung eines Vermögens, soweit dies für den, der das Vermögen einzusetzen hat, und für seine unterhaltsberechtigten Angehörigen eine Härte bedeuten würde. Unter diese Härtefallregelung fallen beispielsweise Schmerzensgelder, Ansparungen aus Blindengeld oder bislang geschonte Vermögen z. B. für den Erwerb eines notwendigen Kraftfahrzeugs.

Der Bezirk Oberbayern, der bei der modellhaften Erprobung des BTHG federführend für den Themenkomplex Einkommens- und Vermögensanrechnung zuständig ist, stellt hierzu in einer Präsentation (Projektetreffen der modellhaften Erprobung am 13.–14. September 2018 in Berlin: 150) fest, dass eine Schlechterstellung von leistungsberechtigten Personen durch das Fehlen eines Verweises auf § 90 Abs. 3 SGB XII in § 139 SGB IX nicht ausgeschlossen werden kann.

Fragen: Handelt es sich beim Fehlen des Verweises auf § 90 Abs. 3 SGB XII in § 139 SGB IX um ein Versehen? Wenn ja, wann beabsichtigt der Gesetzgeber, diesen Fehler zu beheben? Wenn nein, welcher Sachgrund rechtfertigt die daraus resultierende Schlechterstellung der leistungsberechtigten Personen?



Antwort:

Antwort des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales:

Durch den Entwurf des „Gesetzes zur Änderung des Neunten und des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch und anderer Rechtsvorschriften“ ist vorgesehen, § 139 SGB IV insoweit zu ergänzen, dass die Eingliederungshilfe nicht vom Einsatz oder von der Verwertung eines Vermögens abhängig gemacht werde, soweit dies für den, der das Vermögen einzusetzen hat, und für seine unterhaltsberechtigten Angehörigen eine Härte bedeuten würde. Die Ergänzung soll zum 1. Januar 2020 in Kraft treten.

 

Gesetzesänderung tritt zum 1. Januar 2020 in Kraft

Einkommenseinbußen durch fehlende Berücksichtigung örtlicher Verhältnisse

Die Höhe des Beitrags aus eigenem Einkommen ist ab 2020 nur noch vom Jahresbruttoeinkommen abzüglich der Werbungskosten abhängig (§ 135 SGB IX). Örtliche Verhältnisse, insbesondere die Aufwendungen für Miete, gehen dann nicht mehr in die Berechnung ein. Die neue Berechnungsmethodik trägt zwar zu einem gewissen Grad zur Verwaltungsvereinfachung bei, bringt aber für leistungsberechtigte Personen in Ballungsräumen und Großstädten bei immer weiter steigenden Mieten erhebliche finanzielle Nachteile.

Fragen: Plant der Gesetzgeber eine Korrektur, um diese finanziellen Nachteile zu verhindern? Wenn ja, wird diese Korrektur vor 2020 in Kraft treten? Wenn nein, warum nicht?



Antwort:

Systemwechsel bringt Vereinfachungen bei Nachweis der finanziellen Lage mit sich

Antwort des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales:

Durch den mit dem BTHG verbundenen Systemwechsel wird die Eingliederungshilfe aus dem sozialen Fürsorgesystem herausgelöst und die bisherige einzelfallbezogene Ermittlung des einzusetzenden Einkommens wird durch einen vom Einkommen abhängigen aufzubringenden Beitrag ersetzt. Daher erfolgt keine individuelle Berücksichtigung z. B. von örtlichen Gegebenheiten oder außergewöhnlichen Belastungen mehr. Die Festsetzung der Grenzen, ab der ein Beitrag aufzubringen ist, erfolgte unter Beachtung der bisherigen durchschnittlichen Einkommenssituation und der durchschnittlichen Ausgaben der Leistungsbezieher. Gleichzeitig erfolgte eine ausgewogene Erhöhung der Einkommensgrenzen unter Berücksichtigung der Höhe der Mittel, die für eine Verbesserung der Situation von Menschen mit Behinderungen zur Verfügung standen. Dennoch soll die unterschiedliche finanzielle Leistungsfähigkeit berücksichtigt werden.

Durch die Anknüpfung an den Begriff der „Summe der Einkünfte“ nach dem Einkommensteuergesetz werden zudem steuerliche Vorteile - wie z. B. der höhere Steuerfreibetrag für Schwerbehinderte mit dem Merkzeichen H (hilflos) und Bl (blind) - nicht aufgezehrt, sondern führen zu einem höheren Nettoeinkommen.

Gleichzeitig ist der Systemwechsel mit einer erheblichen Vereinfachung beim Nachweis der finanziellen Situation verbunden. Gerade die als negativ empfundene einzelfallbezogene Beurteilung und Bewertung von Ausgaben und der jeweilige Nachweis dieser Ausgaben entfällt durch diesen Systemwechsel.

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