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BTHG-Kompass 3.2

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Inhaltsverzeichnis

BTHG-Kompass 3.2

Frist zur Überprüfung des Gesamt- und Teilhabeplans

Wir haben einen Antrag auf (vorzeitige) Durchführung eines Gesamtplanverfahrens und eines Teilhabeplanverfahrens in einem bereits laufenden Fall erhalten. Die regelhafte Überprüfung des Bedarfs würde erst im kommenden Jahr stattfinden. Muss das Gesamtplan-/Teilhabeplanverfahren jetzt vorzeitig durchgeführt werden?



Antwort:

Bedarfsänderungen entscheidend für Überprüfung des Gesamt- und Teilhabeplans

Mit § 144 Abs. 2 SGB XII bzw. § 121 Abs. 2 SGB IX n.F. wurde eine maximale Frist zur Überprüfung des Bedarfs von zwei Jahren eingeführt, um überhaupt eine regelhafte Überprüfungsfrist im Gesetz zu verankern.

Die UN-BRK sichert allen Menschen mit Behinderungen die volle und uneingeschränkte Teilhabe an Bürgerrechten und Grundfreiheiten zu. Der in Umsetzung dieser Konvention mit dem BTHG verfolgt Ansatz der „Personenzentrierung“ stellt den Menschen mit Behinderungen in seiner konkreten Lebenssituation, mit seinen augenblicklichen Lebensplänen und den entsprechenden aktuellen Bedarfen in den Mittelpunkt des Rehabilitations- und Teilhabeverfahrens. Die Beschränkung auf eine routinehafte Überprüfung des Bedarfs nach Ablauf einer bestimmten Frist ist damit unvereinbar.

Das bedeutet, das Verfahren ist auch innerhalb der durch den Gesetzgeber bestimmten Frist immer dann durchzuführen, wenn sich etwas am Bedarf verändert hat.

Orientierungshilfe zur Gesamtplanung der BAGüSMaterialien

Teilhabeplan- und Gesamtplanverfahren bei Menschen mit psychischen Erkrankungen

Als Sozialarbeiterin bei einem Leistungserbringer stelle ich fest, dass bisher für die von mir leistungsberechtigten Menschen mit psychischen Erkrankungen kein Teilhabeplan- oder Gesamtplanverfahren vom Kostenträger durchgeführt wurde.

Gibt es dafür auch Sanktionsmöglichkeiten?



Antwort:

Regelungen des Gesamtplanverfahrens auch für Menschen mit psychischen Erkrankungen

Seit dem 1. Januar 2018 gelten mit den §§ 141 ff. SGB XI detaillierte Regelungen für das Gesamtplanverfahren. Danach ist auch für leistungsberechtigte Menschen mit psychischen Erkrankungen eine individuelle Bedarfsermittlung sowie ein transparentes, trägerübergreifendes, interdisziplinäres, konsensorientiertes, individuelles, lebensweltbezogenes sowie sozialraum- und zielorientiertes Gesamtplanverfahren vorgeschrieben. 

Sollte seit Inkrafttreten der neuen Rechtslage das Verfahren, wie von Ihnen beschrieben, durchgeführt worden sein, dürfte der das Verfahren beendende Bescheid (Leistungsbescheid oder Ablehnungsbescheid) bereits aus formalen Gründen rechtswidrig sein. Im Rechtsbehelfs- bzw. Klageverfahren kann der Antragsteller, also der Leistungsberechtigte, nicht aber der Leistungserbringer ein regelkonformes Verfahren durchsetzen.

Angehörige können als Vertrauensperson teilnehmenErste Orientierungshilfe für die MitarbeiterWeitergehende Pflichten für Träger der Eingliederungshilfe ab 1. Januar 2020Materialien

Ein oder mehrere Verwaltungsakte?

Das Gesetz spricht von „dem Verwaltungsakt“. Gibt es bei anderen Trägern auch Überlegungen einen oder aber mehrere Bescheide zu erlassen – insbesondere für die Leistungen nach unterschiedlichen Gesetzen wir SGB IX und SGB XII?



Antwort:

Das Gesetz sieht den Erlass eines Gesamtverwaltungsaktes vor. Der Antragsteller soll gerade nicht (mehr) gezwungen sein, in mehreren Rechtsbehelfs- bzw. Klageverfahren gegen mehrere Träger getrennt vorzugehen.

Vielmehr ist der leistende Rehabilitationsträger derjenige, der den Gesamtverwaltungsakt erlässt. Im Widerspruchs- bzw.Klageverfahren werden die übrigen Träger erneut einbezogen, falls es beispielsweise um Fehler des dortigen Bedarfsfeststellungsverfahrens geht.

Ein Antrag – ein Verwaltungsakt
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