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BTHG-Kompass 3.2

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Inhaltsverzeichnis

BTHG-Kompass 3.2

Abbildung der Bedarfe der Personengruppe der seelisch behinderten Menschen im Bedarfsermittlungsinstrument in Rheinland-Pfalz

Die Bedarfe der sozialen Teilhabe der Personengruppe der seelisch behinderten Menschen wird aus unserer fachlichen Sicht nicht gut abbildbar sein im neuen Instrument in Rheinland-Pfalz. Wie wird die Beteiligung dieser Personengruppe aussehen?



Antwort:

In das Bedarfsermittlungsinstrument wurden alle Items der ICF aus dem Bereich „Aktivitäten und Partizipation [Teilhabe]“ übernommen, eine weitere Spezifizierung sieht die ICF an dieser Stelle nicht vor. Das ebenfalls auf der ICF basierende Vorgängerinstrument wurde erprobt; hier waren keine Nachteile für die Bedarfsermittlung der Personengruppe der Menschen mit einer seelischen Behinderung erkennbar.

Abbildung der Bedarfe der Personengruppe der seelisch behinderten Menschen im Bedarfsermittlungsinstrument in Rheinland-PfalzDownloads und Links

Wird das Instrument in Rheinland-Pfalz in einfache Sprache übersetzt?

Wird das Instrument in Rheinland-Pfalz in einfache Sprache übersetzt für die Menschen und deren Vertraute?



Antwort:

Der Träger der Eingliederungshilfe ist gem. § 121 SGB IX n.F. verpflichtet, einen Gesamtplan zu erstellen. Es ist geplant, den Vordruck für den Gesamtplan auch in Leichter Sprache zur Verfügung zu stellen. In diesem werden dann unter anderem die wesentlichen Ergebnisse der Bedarfsermittlung enthalten sein; darüber hinaus gehend sind weitere für die leistungsberechtigte Person wichtige Aspekte enthalten, wie die Berücksichtigung des Wunsch- und Wahlrechtes nach § 8 SGB IX oder das Ergebnis über die Beratung des Anteils des Regelsatzes nach § 27a Abs. 3 des SGB XII.

Vordruck des Gesamtplans in leichter SpracheDownloads und Links

Codierung der Ausprägung der Beeinträchtigung im Bedarfsermittlungsinstrument in Rheinland-Pfalz

Gibt es bei dem Instrument in Rheinland-Pfalz eine Vorgabe, wie codiert werden soll, also wo sind die Grenzen zwischen leichter, mäßiger oder erheblich ausgeprägter Beeinträchtigung?



Antwort:

Codierung der Ausprägung der Beeinträchtigung im Bedarfsermittlungsinstrument in Rheinland-Pfalz

Es gibt keine Vorgaben zu den Codierungen. Im Rahmen der Bedarfsermittlung muss der Grad der Beeinträchtigung gemeinsam im Dialog mit der betroffenen Person eingeschätzt werden. Die Ausprägung einer Beeinträchtigung ist immer eine subjektive Einschätzung. So kann die Beeinträchtigung durch einen Tinnitus, also das Wahrnehmen eines Geräusches ohne eine äußere akustische Quelle, von manchen Menschen gut und ohne Leidensdruck kompensiert werden, bei anderen Menschen kann diese Beeinträchtigung zur Arbeitsunfähigkeit bis hin zur Suizidalität führen. In welcher Ausprägung eine Beeinträchtigung vorliegt, kann nur im Gespräch eruiert werden. Auch die ärztliche Stellungnahme beinhaltet möglicherweise Hinweise. An dieser Stelle wird die Systematik der ICF und das bio-psycho-soziale Modell besonders deutlich; ob eine Behinderung eines Menschen ihn in seiner Teilhabe beeinträchtigt hängt nicht allein von der Störung der Körperfunktion ab (im o. g. Beispiel der Tinnitus), sondern wie gut es ihm gelingt, (ggf. mit Unterstützungsleistungen) die Auswirkungen zu kompensieren. Dies ist von den personenbezogenen und den Kontextfaktoren abhängig.

Der Grad der Beeinträchtigung kann auch in Folgegesprächen zur Bedarfsermittlung (Wirkungskontrolle) ein wichtiges Indiz dafür sein, ob Unterstützungsleistungen hilfreich waren oder nicht. Im Beispiel des Tinnitus könnte es ein Ziel sein, Strategien zu entwickeln, das Geräusch als weniger störend zu empfinden. Bei einer Weiterbewilligung der Leistung wäre zu erörtern, ob die bisherigen Maßnahmen geeignet waren, dieses Ziel zu erreichen und ob sich hierdurch der Grad der Beeinträchtigung (durch den Tinnitus) verändert hat.

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