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BTHG-Kompass 3.2

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Inhaltsverzeichnis

BTHG-Kompass 3.2

Einbeziehung der Erkenntnisse des Leistungserbringers bei Überprüfung des Bedarfs

Ist es vorgesehen, bei der Feststellung des weiteren Bedarfs nach Ablauf einer zeitlichen Befristung die Erkenntnisse des Leistungserbringers aus dem zurückliegenden Leistungszeitraum zu berücksichtigen?



Antwort:

Die Regelungen über die Aufstellung eines Gesamtplans gem. § 144 SGB XII bzw. § 121 SGB IX n.F. enthalten jeweils in Absatz 3 einen offenen Katalog von Mitwirkenden. Die Formulierung „insbesondere“ macht deutlich, dass die Aufzählung dort beispielhaft ist und der Fallmanager weitere Beteiligte einbeziehen kann (aber nicht muss).

Mitwirkende am Gesamtplan

Einbeziehung des Menschen mit Behinderungen im Gesamtplanverfahren

Wie soll der Mensch mit Behinderungen ins Gesamtplanverfahren einbezogen werden?

Wann und wie kann er sich ins Verfahren einbringen?



Antwort:

Die Leistungsberechtigten sind gem. § 141 Abs. 1 SGB XII von Beginn an in allen Verfahrensschritten, beginnend mit der Beratung, mit allen Rechten zu beteiligen. Ihre Wünsche zu Ziel und Art der Leistungen sind bereits von Amts wegen zu ermitteln und zu dokumentieren. In die Dokumentation des Gesamtplanverfahrens können die Leistungsberechtigten selbst oder ihre Vertreter oder Vertrauenspersonen jederzeit Einsicht nehmen. Sie können gem. § 143 Abs 1 SGB XII die Durchführung einer Gesamtplankonferenz vorschlagen, in der die Ergebnisse des Gesamtplanverfahrens erörtert werden. Sie können Stellung zu einem Gesamtplanentwurf nehmen und Rechtsbehelfe gegen Verwaltungsakte auf der Grundlage des Gesamtplanes einlegen.

Mensch mit Behinderungen an allen Verfahrensschritten beteiligt

Örtlicher und überörtlicher Träger im Gesamtplanverfahren

Wie verhalten sich örtlicher und überörtlicher Träger im Gesamtplanverfahren zueinander?



Antwort:

Landesspezifische Zuständigkeitsregelungen

Nach den bisher verabschiedeten oder im Entwurf vorliegenden Ausführungsgesetzen der Länder ist entweder der örtliche oder der überörtliche Sozialhilfeträger als Träger der Eingliederungshilfe und damit als die für das Gesamtplanverfahren zuständige Behörde bestimmt worden. In zwei Flächenländern, in Bayern und im Saarland sind ausschließlich die überörtlichen Träger für das Gesamtplanverfahren zuständig. In Baden-Württemberg, Mecklenburg-Vorpommern, Schleswig-Holstein und Thüringen sind ausschließlich die örtlichen Träger zuständig. In Hessen, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz und Sachsen werden voraussichtlich „Lebensabschnittsmodelle“ realisiert, d. h. die jeweiligen örtlichen Träger werden für Kinder und Jugendliche zuständig sein, die überörtlichen Träger für Erwachsene mit Behinderungen. In Baden-Württemberg ist beim überörtlichen Träger ein medizinisch-pädagogischer Fachdienst angesiedelt, der die örtlichen Träger der Eingliederungshilfe bei der Erfüllung ihrer Aufgaben berät und unterstützt. In Sachsen-Anhalt sind die örtlichen Träger dem überörtlichen Träger weisungsunterworfen.

Wie künftig fallbezogene Kooperationen in den Gesamtplanverfahren in den Ländern aussehen, lässt sich erst übersehen, wenn alle Länder ihre Bedarfsermittlungsinstrumente implementiert haben.    

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