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BTHG-Kompass 3.2

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Inhaltsverzeichnis

BTHG-Kompass 3.2

Anrechnung des gemeinsamen Vermögens

Wie wird in der Eingliederungshilfe das gemeinsame Vermögen in einer Ehe angerechnet, wenn das Partnervermögen nicht mehr berücksichtigt wird? Zum Beispiel bei Hauseigentum und Sparguthaben.



Antwort:

Seit dem 1. Januar 2020, im Rahmen der 3. Reformstufe des BTHG, werden beim Beitragsverfahren in der Eingliederungshilfe grundsätzlich nur das Einkommen und Vermögen der volljährigen antragstellenden Person, nicht aber das Einkommen und Vermögen einer Partnerin oder eines Partners herangezogen.

Bei der Ermittlung des Vermögens der leistungsberechtigten Person gem § 140 SGB IX kann es jedoch zu Abgrenzungsproblemen kommen. Dies ist der Fall bei gemeinschaftlichen Vermögen in einer Ehe oder Lebenspartnerschaft. Laut Gesetzgeber ist die Zuordnung des Vermögens zum Antragsteller bzw. seinem Partner/Partnerin jeweils eine Einzelfallfrage und muss somit vom Gericht bestimmt werden (BT-Drs. 18/9522: 304).

Zuordnung des Vermögens ist eine EinzelfallfrageDownloads und Links

Berücksichtigung des Partnereinkommens

Wenn der Lebenspartner die Einkommensgrenze des § 136 Abs. 3 SGB IX überschreitet, erhöht sich dann der Freibetrag für das Kind?



Antwort:

Zuschlag für das gemeinsame Kind verringert sich durch hohes Einkommen des Partners/der Partnerin

Überschreitet das Einkommen der antragstellenden Person muss ein Eigenbeitrag zu den Aufwendungen geleistet werden. Die Einkommensobergrenze hängt dabei maßgeblich von der Art der erzielten Einnahmen ab. Gem. § 136 Abs. 2 SGB IX kommt es darauf an, bei welchen Einnahmen der höchste Betrag zu verzeichnen ist. So variiert die Freibetragsgrenze von 60 bis 85 Prozent der jährlichen Bezugsgröße der Sozialversicherung nach § 18 Abs. 1 SGB IV, je nachdem ob die überwiegenden Einkünfte aus sozialversicherungspflichtiger Beschäftigung bzw. selbstständiger Tätigkeit, nicht-sozialversicherungspflichtiger Beschäftigung oder aus Renteneinkünften generiert wurden (§ 136 Abs. 2 SGB IX).

Für jedes unterhaltsberechtigte Kind, das im selben Haushalt wie die antragstellende Person lebt, erhöht sich die Freibetragsgrenze um weitere 10 Prozent der Bezugsgröße. Der Zuschlag verringert sich um 5 Prozent pro Kind, falls die Partnerin/der Partner eigenes Einkommen erzielt, das über den Freibetragsgrenzen liegt (§ 136 Abs. 3 § 4 SGB IX).

Der Zuschlag setzt allerdings nicht voraus, ob das Kind minderjährig ist und ob wirklich Unterhalt von der antragstellenden Person geleistet wird. Des Weiteren wirkt sich Einkommen der Kinder nicht auf die Freibetragsgrenzen der antragstellenden Person aus.

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Unterschied zwischen Netto- und Bruttoprinzip

Können Sie bitte den Unterschied zwischen Netto- und Bruttoprinzip bei der Heranziehung von Einkommen und Vermögen erklären?



Antwort:

Bruttoprinzip wird nur noch in Ausnahmefällen angewendet

Im Rahmen der 3. Reformstufe des BTHG zum 1. Januar 2020 wurde in der Eingliederungshilfe ein Eigenbeitrag aus dem Einkommen der leistungsberechtigten Person zu den Aufwendungen eingeführt (§ 136 SGB IX). Dieser monatliche Eigenbeitrag ist festgelegt auf 2 Prozent des die individuelle Einkommensgrenze übersteigenden Einkommens (§ 137 Abs. 2 SGB IX). Gem. § 137 Abs. 3 SGB IX wird dieser monatliche Eigenbeitrag von der zu erbringenden Leistung abgezogen. Der Träger der Eingliederungshilfe leistet somit nur den Anteil der Leistungsvergütung, der nicht durch den Eigenbeitrag abgedeckt ist (Nettoprinzip). Im Bewilligungsbescheid des Eingliederungshilfe-Trägers wird somit die Kostenübernahme für die zu erbringende Leistung im Umfang des von der leistungsberechtigten Person aufzubringenden Beitrags beschränkt. Der Vergütungsanspruch des Leistungserbringers gegenüber dem Träger der Eingliederungshilfe reduziert sich somit im Umfang des von der leistungsberechtigen Person aufzubringenden Betrags. Den Differenzbetrag vom nominellen Vergütungsanspruch und der Zahlung des Eingliederungshilfe-Trägers kann der Leistungserbringer der leistungsberechtigten Person in Rechnung stellen.

Gem. § 137 Abs. 4 SGB IX ist eine Vorleistungspflicht des Eingliederungshilfe-Trägers bezüglich der gesamten Leistung mit Kostenerstattungsanspruch (Bruttoprinzip) nur in Ausnahmefall möglich. Dies ist der Fall, wenn der Eigenbeitrag nicht von der leistungsberechtigten Person, sondern von einer dritten Person zu zahlen ist und die Durchführung der Leistung ohne Entrichtung des Beitrags „gefährdet“ ist. Die Ausnahme zielt vor allem auf Minderjährige, deren Eltern den Betrag nicht oder nicht vollständig zahlen. In diesem Fall ist eine Leistungsgewährung im vollen Umfang möglich. Der Eingliederungshilfe-Träger hat folglich einen Kostenerstattungsanspruch gegenüber dem zum Beitrag Verpflichteten.

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