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BTHG-Kompass 3.2

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Inhaltsverzeichnis

BTHG-Kompass 3.2

Ärztliche Feststellung gesundheitlicher Beeinträchtigungen nach ICF – Begutachtung

Medizinische Diagnostik und daraus resultierende Beeinträchtigungen/Funktionsstörungen/Körper-Strukturstörungen nach ICF im Rahmen der Feststellung des Teilhabebedarfs - wer begutachtet?

Grundlegend für die Ermittlung und Feststellung des Teilhabebedarfs sind unter anderem die gesundheitlichen Gegebenheiten der antragstellenden Person, die durch ärztliche Diagnostik auf Basis der ICD- und ICF-Systematik festgestellt werden.

Ebenfalls sollten die Beeinträchtigungen des Klienten im Bereich der Körperstrukturen und -funktionen auf ICF-Systematik basieren und ärztlicherseits im Rahmen von Begutachtungen erfolgen.

Ein Gutachten soll bei Beteilligung mehrerer Reha-Träger alle Rechtsbereiche beinhalten und der Klient soll die Auswahl zwischen i.d. Regel 3 wohnortnahen Gutachtern haben, bei denen keine Zugangs- und Kommunikationsbarrieren bestehen (§ 17 SGB IX).

Die Stadt Mainz interessiert sich dafür, wie dies bei anderen Kommunen praktisch umgesetzt wird:

  1. Wer macht die Feststellung bei psychischer oder geistig/körperlicher Beeinträchtigung nach ICF? Gesundheitsämter, niedergelassene Ärzte?
  2. Wie hoch sind die Kosten für ein Gutachten?
  3. Wer hat die Verträge/Vereinbarungen mit den Gutachtern ausgehandelt?
  4. Wie viele Gutachter kommen ca. in Ihrer Kommune umgerechnet auf 1.000 EGH-Fälle?
  5. Haben Sie eigene Bedarfsinstrumente für Gutachter entwickelt?
  6. Wer hat die Qualifizierungskosten für die Gutachter übernommen? Für Ideen und Anregungen sind wir dankbar.


Antwort:

Leider kann ich zu den Fragen keine umfassenden Antworten liefern. Ich empfehle daher der Stadt Mainz, die Fragen im Rahmen der Landesgremien zur Zusammenarbeit der Träger der Eingliederungshilfe in Rheinland-Pfalz zu stellen.

Nach meiner Einschätzung existieren in Rheinland-Pfalz nur wenige Erfahrungen zu diesem Themenkomplex (mir ist hierzu nur der Landkreis Cochem-Zell bekannt). Gegebenenfalls wäre auch eine bundesweite Recherche sinnvoll.

In Rheinland-Pfalz gibt es vereinzelt Ärzte, die Gutachten auf ICF Basis erstellen, auch einzelne Gesundheitsämter (s.o.) sind bereits dazu übergegangen. Allerdings ist davon auszugehen, dass dies auf absehbare Zeit nicht flächendeckend der Fall sein wird. Ähnlich verhält es sich mit Bedarfsinstrumenten für Gutachter.

Das Bedarfsermittlungsinstrument im Rahmen der Gesamtplanung in Rheinland-Pfalz sieht zwar ärztliche Stellungnahmen auf Basis der ICF vor, es können jedoch auch die Stellungnahmen und Gutachten auf ICD Basis genutzt werden.

Ärztliche Feststellung gesundheitlicher Beeinträchtigungen nach ICF – BegutachtungDownloads und Links

Wer war an der Entwicklung des BEI_BW beteiligt?

Wer war an der Entwicklung des BEI_BW beteiligt?



Antwort:

Beteiligte an der Entwicklung des BEI_BW: Arbeitsgruppe, wissenschaftliche Begleitung und Evaluation

Beteiligt waren Vertretungen der Träger der Eingliederungshilfe, der Leistungserbringer und der Interessensvertretungen der Menschen mit Behinderungen unter Federführung des Ministeriums für Soziales und Integration Baden-Württemberg. Nach § 118 Abs. 2 SGB IX n.F. hätte das Land eine Rechtsverordnung erlassen können, in der das Nähere zu dem Instrument hätte festgelegt werden können. Darauf wurde jedoch zugunsten der gegenseitigen Vertrauensbildung der maßgeblichen Akteure verzichtet.

Die Entwicklung des Instruments wurde in einer Arbeitsgruppe mit drei mal sieben Mitgliedern angegangen und begann mit der Verständigung über die grundsätzliche Ausrichtung des Instruments. In einer ersten Sitzung hatte Dr. Harry Fuchs als Rehabilitationsexperte über die gesetzlichen Voraussetzungen des Instrumentes referiert. In der zweiten Sitzung wurde nach intensiver Diskussion beschlossen, die Firma transfer einzuladen, um das Konzept für ein Bedarfsermittlungsinstrument nach § 118 SGB IX n.F. dazustellen. Transfer hatte den Individuellen Hilfeplan (IHP) für den Landschaftsverband Rheinland entwickelt. Bei dieser Sitzung wurde beschlossen, die Firma transfer mit der Erstellung einer Vorlage des Instrumentes zu beauftragen. In zwei Workshops und Einzelveranstaltungen der Firma transfer mit den drei Parteien und in stetiger Abstimmung mit dem Ministerium für Soziales und Integration Baden-Württemberg wurde das BEI_BW entwickelt und eine halbjährige Erprobungsphase mit Evaluation besprochen. Eine Kleingruppe der AG, bestehend aus je drei Mitgliedern vereinbarte die Fassung für die Erprobung, eine UAG mit ebenfalls drei Mitgliedern bereitete die Evaluation vor, die von Frau Prof. Fietkau von der Evangelischen Hochschule Ludwigsburg durchgeführt wurde. Im Anschluss an die positiv ausgefallene Evaluation nahm die UAG in mehreren Sitzungen eine Anpassung des Instruments entsprechend den Erfahrungen aus der Erprobungsphase und den Ergebnissen von Befragungen im Rahmen der Evaluation vor.

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Wo lagen die Herausforderungen in der Entwicklung des BEI_BW?

Wo lagen die Herausforderungen in der Entwicklung des BEI_BW?



Antwort:

Herausforderungen in der Entwicklung des BEI_BW

Das Gesetz macht klare Vorgaben für das Instrument, die sowohl in Teil 1 (allgemeiner Teil) als auch in Teil 2 (Leistungen der Eingliederungshilfe) des SGB IX festgelegt sind. § 13 SGB IX schreibt für alle Rehabilitationsträger vor: „Zur einheitlichen und überprüfbaren Ermittlung des individuellen Rehabilitationsbedarfs verwenden die Rehabilitationsträger systematische Arbeitsprozesse und standardisierte Arbeitsmittel (Instrumente) nach den für sie geltenden Leistungsgesetzen“. Mit diesen Prozessen und Instrumenten wird u.a. erfasst:

  • Ob eine Behinderung vorliegt oder einzutreten droht.
  • Welche Auswirkungen die Behinderung auf die Teilhabe der Leistungsberechtigten hat.
  • Welche Ziele mit Leistungen zur Teilhabe erreicht werden sollen.
  • Welche Leistungen im Sinne einer Prognose zur Erreichung der Ziele voraussichtlich erfolgreich sind.

Der systematische Arbeitsprozess für alle Rehabilitationsträger ist die Teilhabeplanung nach § 19 SGB IX. Das geltende Leistungsgesetz für den Träger der Eingliederungshilfe ist Teil 2 des SGB IX n.F. Es muss daher zunächst festgestellt werden, ob eine wesentliche Behinderung im Sinne einer erheblichen Teilhabebeeinträchtigung nach § 99 SGB IX n.F. vorliegt. Wenn der Träger der Eingliederungshilfe für die Teilhabeplanung zuständig ist, gelten für ihn die Vorschriften der Gesamtplanung nach § 117 SGB IX n.F. zusätzlich. Die Bedarfsermittlung ist Teil der Teilhabeplanung und hat durch den Träger der Eingliederungshilfe mit dem Instrument zur Bedarfsermittlung nach § 118 SGB IX n.F. ausgeführt zu werden.

In Baden-Württemberg bestand im Gegensatz zum Landschaftsverband Rheinland keine einheitliche Erfahrung mit individueller Hilfeplanung. Für stationäre Hilfen wurde der HMB-W zur einheitlichen Feststellung einer Hilfebedarfsgruppe ohne vorausgehende individuelle Hilfeplanung verwendet. Für das ambulant betreute Wohnen wurden unterschiedliche Hilfeplaninstrumente angewandt, die häufig vom Leistungserbringer bzw. dem Sozialpsychiatrischen Dienst eingesetzt wurden. Die zuständigen Sozialverwaltungen der Stadt- und Landkreise hatten geringe Erfahrung mit individueller Hilfeplanung, sollten nun aber eine komplexe Bedarfsermittlung bewerkstelligen. Die Leistungserbringer waren gesetzlich nicht mehr an der Bedarfsermittlung beteiligt, die Menschen mit Behinderung sollten nun ihre Interessen eigenständig vertreten. Die Arbeitsgruppe trat ihre Arbeit verständlicherweise mit einem hohen Maß an Misstrauen an. Die Herstellung eines Konsenses zwischen den Interessensgruppen war daher die eigentliche Herausforderung, führte aber letztlich zu einer Akzeptanz auf allen Seiten.

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