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BTHG-Kompass 3.2

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Inhaltsverzeichnis

BTHG-Kompass 3.2

Beratungspflicht des EIngliederungshilfeträgers

Wenn der Sozialhilfeträger an die EUTB weiter verweist, muss er dann selbst nicht mehr beraten?



Antwort:

Beratung hinsichtlich des geeigneten Leistungserbringers

Die Beratung durch die EUTB entbindet den Eingliederungshilfeträger nicht von der Pflicht, selbst auch zu beraten. Es kann durchaus auch mal zu einer „Doppelberatung“ kommen. Es ist auch in anderen Zusammenhängen gar nicht so selten, sich in einer Phase der Entscheidung woanders eine „Zweitmeinung“ einzuholen.

Es handelt sich bei der Beratungspflicht des Eingliederungshilfeträgers aber nicht um eine Zwangsberatung. Ob und wie intensiv sie genutzt wird, entscheidet der Leistungsberechtigte.

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Wer löst die Rechtsansprüche der Familie bei der interdisziplinären Frühförderung ein?

Wenn es keine interdisziplinäre Frühförderung gibt, wer löst dann die Rechtsansprüche der Familien ein?



Antwort:

Eltern haben einen Rechtsanspruch auf offene niederschwellige Beratung

Es gibt Bundesländer, in denen es aktuell kaum interdisziplinäre Frühförderstellen gibt, sondern eher heilpädagogische Frühförderstellen. Bedingt durch die Novellierung des SGB IX / BTHG haben alle Eltern mit ihren Kindern mit (drohenden) Behinderungen einen Rechtsanspruch auf offene niedrigschwellige Beratung und interdisziplinäre Diagnostik sowie auf die Komplexleitung als abgestimmte medizinisch-therapeutische und heilpädagogische Leistungen in der Frühförderstelle. Dieses Beratungsangebot sorgt nicht dafür, dass mehr Kinder interdisziplinäre Frühförderung beanspruchen, sondern dass Kinder, die Förderung benötigen, diese frühzeitiger in Anspruch nehmen können. So lassen sich Beeinträchtigungen im frühen Stadium möglicherweise noch mildern.

Hierfür muss eine Sicherstellung von interdisziplinärer Frühförderung in allen Bundesländern zukünftig erfolgen. Dies kann sowohl im Frühförderteam als auch über Kooperationen mit ärztlichen und therapeutischen Praxen möglich gemacht werden. Aktuell bieten auch heilpädagogische Frühförderstellen Beratungsangebote für Eltern vor der Bewilligung von Frühförderleistungen an. Diese sind nicht immer in der aktuellen Regelfinanzierung verhandelt. Da die Eltern - wie oben genannt - einen Rechtsanspruch haben, muss zukünftig in jeder Region diese interdisziplinäre Frühförderung vorgehalten werden. Die Frühförderstellen sollten sich erst konzeptionell, dann finanziell mit den Leistungsträgern zur notwendigen Weiterentwicklung verständigen.

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Inwieweit wirken die Rehabilitationsträger auf eine Antragstellung hin?

Wie weit geht die Verpflichtung der Rehabilitationsträger auf eine Antragstellung (§ 12 SGB IX) hinzuwirken? Bezieht sich diese Verpflichtung auch auf den individuellen Fall oder sind damit nur niederschwellige Strukturen, Bereitstellung von Informationsangeboten etc. gemeint?

Im Gesetzesentwurf zum BTHG findet sich hierzu auf S.231 : „Die Rehabilitationsträger müssen im Falle der Erkennung des Rehabilitationsbedarfs auf eine Antragstellung hinwirken.“ Dies spräche für eine Hinwirkung im individuellen Fall.

Ist der Rehaträger zu weiteren Aktivitäten, die auf eine Antragstellung abzielen, verpflichtet?



Antwort:

Bereitstellung von Informationsangeboten nicht ausreichend

Bereits nach den §§ 13-16 SGB I sind die Rehabilitationsträger zu Maßnahmen verpflichtet, die einer sachdienlichen Beratung, Auskunft und Antragsstellung dienen. In der gesetzlichen Begründung wird zudem ausgeführt, dass unabhängig von den Voraussetzungen in den einzelnen Leistungsgesetzen die allgemeinen Pflichten der Sozialleistungsträger aus §§ 13–16 SGB I deutlich erweitert werden (vgl. BT-Drs. 18/9522, 231).

In welcher Form sie der Hinwirkung auf die Antragstellung nach § 12 Abs. 1 SGB IX nachkommen, ist im Gesetz nicht explizit erwähnt. Es ist aber davon auszugehen, dass die Bereitstellung von (barrierefreien) Informationsangeboten und deren Vermittlung dafür nicht ausreicht (von Boetticher 2020: 89/90).

Laut Gesetzesbegründung sind z.B. „organisatorische Vorkehrungen oder Qualifizierungsmaßnahmen” zu treffen sowie „geeignete Antragsformulare” vorzuhalten bzw. zu übersenden (BT-Drs. 18/9522: 231).

Der Rehaträger hat die potenziell leistungsberechtigte Person über alle in Betracht kommenden Leistungen zu informieren. Ob es sich nach Einschätzung des Rehaträgers um einen notwendigen Bedarf handelt, ist dabei unerheblich. Dessen Notwendigkeit wird erst im an die Antragsstellung anschließende Bedarfsermittlung gemäß § 13 SGB IX beurteilt (Zinsmeister 2019: 115/116).

Die Gesetzesbegründung stellt klar: „Implizit oder direkt leistungsverengende Verfahren, Abläufe und Auskünfte sind demgegenüber pflicht- und rechtswidrig. Auf die Hinwirkungspflicht nach § 12 können sich demnach die Leistungsberechtigten gegenüber die Rehabilitationsträger berufen, falls auf die Möglichkeit einer Antragstellung auf Leistungen zur Teilhabe pflichtwidrig nicht hingewiesen wurde oder wenn Antragsformulare den fehlerhaften Eindruck erwecken würden, die Nichtzuständigkeit eines Leistungsträgers für eine bestimmte Teilhabeleistung sei gleichbedeutend mit einem Leistungsausschluss.“ (BT-Drs. 18/9522: 231).

Literatur
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