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BTHG-Kompass 3.2

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Inhaltsverzeichnis

BTHG-Kompass 3.2

Fachkräfte für die Erbringung von qualifizierter Assistenz

Für die Erbringung qualifizierten Assistenz sollen Fachkräfte eingesetzt werden. Wird die Definition, wer/was als Fachkraft gilt weiterhin auf Landesebene getroffen oder gibt das BTHG hier einen Rahmen vor?



Antwort:

Fach- oder Hochschulausbildung im Sozial- und Gesundheitsbereich notwendig

Für die Assistenzleistungen zur Befähigung zu eigenständiger Alltagsbewältigung müssen qualifizierte Fachkräfte eingesetzt werden. Bei der qualifizierten Assistenz handelt es sich um pädagogische und psychosoziale Fachleistungen (Gesetzesbegründung BT-Drs. 18/9522: S. 262). Diese können nur von Fachkräften mit einer mindestens dreijährigen Fach- oder Hochschulausbildung im Sozial- und Gesundheitsbereich erbracht werden.

Das Weitere muss in der Leistungsvereinbarung zwischen dem Träger der Eingliederungshilfe und dem Leistungserbringer nach § 125 SGB IX festgelegt werden.

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Fahrtkosten von Begleitpersonen

Der Leistungsberechtigte wohnt in einer stationären Einrichtung, hat einen GdB von 100 und die Merkzeichen G und H. Aufgrund der Beeinträchtigung ist eine Begleitperson für die Heimfahrt erforderlich. Die Begleitperson ist der Vater, der wiederum der gesetzlicher Betreuer des Leistungsberechtigten ist. Die Begleitperson fährt also von seinem Wohnort zur Einrichtung des Sohnes, um ihn abzuholen und gemeinsam nach Hause zu fahren. Ein paar Tage später bringt der Vater seinen Sohn auch wieder zur Einrichtung zurück. Für die Begleitperson entstehen somit insgesamt vier Fahrten (zweimal hin und zurück). Die Begleitperson beantragt nun die Fahrtkosten über die Eingliederungshilfe. Sind die Fahrtkosten zu bewilligen?

Welche Voraussetzungen gelten dafür?



Antwort:

Kosten sind umfasst, wenn die Maßnahmen der Eingliederungshilfe die Begleitung erfordern

Im Rahmen der sozialen Teilhabe werden Leistungen u.a. im Sozialraum gewährt. Der Sozialraum ist bezogen auf den Leistungsort als unbestimmter Rechtsbegriff auszulegen im Sinne der örtlichen Infrastruktur, die die leistungsberechtigte Person erreichen will oder in zumutbarer Weise mit Unterstützung erreichen kann. Sozialraumorientierung ist aber nicht nur örtlich zu verstehen. Maßgeblich sind die Feststellungen im Gesamtplan.

Erfordern die Maßnahmen der Eingliederungshilfe die notwendige Begleitung durch eine Begleitperson, sind die notwendigen Fahrkosten und sonstigen notwendigen Kosten nach den Besonderheiten der Begleitperson des Einzelfalls beim Bedarf zugehörig zu ermitteln und von der (Haupt-)Leistung mit umfasst.

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Assistenzleistungen

Zur selbstbestimmten und eigenständigen Bewältigung des Alltags einschließlich der Tagesstrukturierung werden Leistungen für Assistenz erbracht.

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