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BTHG-Kompass 3.2

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Inhaltsverzeichnis

BTHG-Kompass 3.2

Erfolgsfaktoren des Budgets für Arbeit

Welche Erfolgsfaktoren können, auch aus den Erfahrungen mit den bisherigen Modellprojekten der Bundesländer, zum Gelingen des Budgets für Arbeit beitragen?



Antwort:

Zu den Erfolgsfaktoren des Budgets für Arbeit liegen zum einen aus verschiedenen Bundesländern, die ein Budget für Arbeit zuvor als Modellprojekt realisiert haben, Erkenntnisse über förderliche und hinderliche Faktoren des Übergangs auf den allgemeinen Arbeitsmarkt vor. Zum anderen gibt es erste Erkenntnisse für das am 1. Januar 2018 mit dem BTHG bundesweit eingeführte Budget für Arbeit.

Erfolgsfaktoren des Budgets für ArbeitErfahrungen mit dem Budget für Arbeit in Rheinland-PfalzEvaluation des Hamburger Modellprogramms eines Budgets für Arbeit (2012-2014)

Im Rahmen der Bilanzveranstaltung des Projekts Umsetzungsbegleitung BTHG beschäftigten sich die Teilnehmenden in einem Forum ebenfalls mit den Erfolgsfaktoren oder möglichen Hinderungsgründen für das Budget für Arbeit. Von Bedeutung sei demnach ein Vermittler zwischen dem System der Eingliederungshilfe und der Wirtschaft. Hier könnten Integrationsfachdienste sowie ein enger Austausch mit den Wirtschaftskammern unterstützen. Des Weiteren müsse das Thema "Budget für Arbeit" bei Unternehmen sowie Leistungsberechtigten verstärkt beworben werden. Auch die Rolle der WfbM sei relevant. Für den Leistungsberechtigten sei es einfacher, einen passenden Arbeitgeber zu finden, wenn die WfbM gezielt Ausbildungen anbiete, die in der Wirtschaft nachgefragt seien.

Weitere ErfolgsfaktorenMaterialien

Budget für Arbeit und Erwerbsminderung

Muss für den Erhalt von Leistungen im Rahmen des Budgets für Arbeit bereits eine bestehende Erwerbsminderung i.S.v. § 43 SGB VI vorliegen und ist mit Erwerbsfähigkeit gem. § 49 Abs.1 SGB IX die rentenrechtliche Fähigkeit zu verstehen, mindestens sechs Stunden täglich unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarkts erwerbstätig sein zu können?



Antwort:

Budget für Arbeit und Erwerbsminderung

Auf beide Fragen kann schlicht mit „nein“ geantwortet werden. Die Voraussetzungen für die Inanspruchnahme der Leistungen des Budget für Arbeit ergeben sich aus §§ 61, 58 SGB IX. In diesen ist von „Erwerbsminderung im Sinne des § 43 SGB VI“ nirgends die Rede. § 58 Abs. 1 SGB IX spricht von Menschen, die „wegen Art oder Schwere der Behinderung […] nicht, noch nicht oder noch nicht wieder…“ am allgemeinen Arbeitsmarkt beschäftigt oder dafür qualifiziert werden können. Und auch § 61 Abs. 2 SGB IX spricht von einer „Leistungsminderung“. Erwerbsminderung ist schon begrifflich weder erforderlich noch schädlich. Umgekehrt zielen die Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben gerade darauf, „…die Erwerbsfähigkeit von Menschen mit Behinderungen oder von Behinderung bedrohter Menschen entsprechend ihrer Leistungsfähigkeit zu erhalten, zu verbessern, herzustellen oder wiederherzustellen und ihre Teilhabe am Arbeitsleben möglichst auf Dauer zu sichern“ (§ 49 Abs. 1 SGB IX). Und da Teilhabeleistungen vorrangig vor Rentenleistungen zu gewähren sind, muss deutlich zwischen der Leistungsminderung/verringerten Erwerbsfähigkeit/Teilhabebeeinträchtigung als Voraussetzung für LTA und der Erwerbsminderung für den Bezug einer Erwerbsminderungsrente unterschieden werden. Die rentenrechtlichen Stundengrenzen zur Anerkennung einer teilweisen oder vollen Erwerbsminderung i.S.d. § 43 SGB VI spielen für die Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben und damit für § 49 Abs. 1 SGB IX keine Rolle.

Vielmehr gilt umgekehrt: Auch Menschen, die eine Rente wegen voller Erwerbsminderung beziehen, haben Anspruch auf Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben. Alles andere wäre ein klarer Verstoß gegen Art. 3 Abs. 3 S. 2 GG sowie unvereinbar mit der UN-BRK und dem Recht der EU. Da der Arbeitsmarkt allen Menschen unabhängig von der Schwere ihrer Beeinträchtigung offen stehen muss (vgl. Art. 27 Abs. 1 UN-BRK), müssen auch alle denkbaren Leistungen im Einzelfall in Betracht gezogen und dürfen nicht von vornherein ausgeschlossen werden. Art. 3 Abs. 3 S. 2 GG beinhaltet außer einem Benachteiligungsverbot auch einen Förderauftrag und vermittelt einen Anspruch auf die Ermöglichung gleichberechtigter Teilhabe nach Maßgabe der verfügbaren finanziellen, personellen, sachlichen und organisatorischen Möglichkeiten (vgl. jüngst erneut BVerfG, 30.1.2020, 2 BvR 1005/18, NJW 2020, 1282, Rn. 35).

Literatur

Andere Leistungsanbieter

Andere Leistungsanbieter bieten Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben für Menschen mit Behinderungen in den Bereichen berufliche Bildung oder Beschäftigung an und sollen das Angebot außerhalb der Werkstätten für behinderte Menschen ergänzen.

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