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BTHG-Kompass 3.2

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Inhaltsverzeichnis

BTHG-Kompass 3.2

Auswirkungen des BTHG auf die Kinder- und Jugendhilfe

Welche Auswirkungen hat das BTHG auf die Kinder- und Jugendhilfe? Welche Regelungen treten mit der zweiten Reformstufe in Kraft, die von der Kinder- und Jugendhilfe beachtet und angewendent werden müssen? Was bedeuten diese Regelungen konkret?



Antwort:

Mit dem BTHG wird ab dem 1. Januar 2018 auch die Eingliederungshilfe für Kinder und Jugendliche mit Behinderungen den für alle Rehabilitationsträger geltenden allgemeinen Regeln des Teils 1 und 2 des SGB IX unterworfen und zwar unabhängig davon, ob sie aus dem SGB XII oder dem SGB VIII zu leisten ist.

Eingliederungshilfe für Kinder und Jugendliche mit Behinderungen1. Das Jugendamt in einer Doppelrolle als Träger der Jugendhilfe und Rehabilitationsträger2. Die Fachkraft im Jugendamt/ASD/KSD prüft, ob der Teilhabebedarf aus ihrem Leistungsgesetz (vollständig) gedeckt werden kann, Zuständigkeitsklärung, § 14 SGB IX3. Teilhabeplanverfahren – Hilfeplanverfahren4. Neuerungen im Bereich Teilhabe am Arbeitsleben5. Änderungen ab 2020Materialien

Schnittstelle Jugend-/Eingliederungshilfe

Eine alleinerziehende Mutter ist aufgrund ihrer psychischen Erkrankung auf Unterstützung im Alltag bei der Erziehung ihrer jugendlichen Tochter angewiesen. Welche Leistung ist hier zu gewähren? Hilfe zur Erziehung durch das Jugendamt oder Elternassistenz durch den Eingliederungshilfeträger?



Antwort:

Assistenzleistungen für Mütter und Väter mit Behinderungen waren lange Zeit rechtlich umstritten und entsprechend schwer durchsetzbar. Mit dem BTHG wurden diese nun erstmals mit verbindlicher Wirkung für alle Rehabilitationsträger gesetzlich verankert.

Auf der einen Seite existieren Assistenzleistungen nach § 78 SGB IX, bei denen zwischen (kompensatorischer) Elternassistenz und (qualifizierter) begleiteter Elternschaft unterschieden werden kann. Die Regelungen hierzu gelten für alle Rehabilitationsträger.

Bei der „Elternassistenz“ handelt es sich „um ‚einfache‘ Assistenzleistungen für Eltern mit körperlichen oder Sinnesbehinderungen“ (BT-Drs. 18/9522: 263). Bei der „begleiteten Elternschaft“ handelt es sich dagegen „um pädagogische Anleitung, Beratung und Begleitung zur Wahrnehmung der Elternrolle, d. h. qualifizierte Assistenz“ (ebd.).

Auf der anderen Seite stehen Hilfen zur Erziehung nach § 27 SGB VIII, die die Gewährung pädagogischer Leistungen umfasst. Ein Anspruch besteht, sofern eine dem Wohl des Kindes oder des Jugendlichen entsprechende Erziehung nicht gewährleistet ist und die Hilfe für seine Entwicklung geeignet und notwendig ist. Die Frage, ob im Einzelfall Leistungen der Kinder- und Jugendhilfe zu den Leistungen der Eingliederungshilfe hinzutreten oder diese ersetzen, hat der Gesetzgeber im Teilhabeplanverfahren verankert und strebt damit eine möglichst frühzeitige Zusammenarbeit zwischen beiden Rehabilitationsträgern an.

Verkürzt könnte man zusammenfassen, dass der Träger der Eingliederungshilfe für die Leistungen zur Teilhabe des Elternteils mit Behinderungen zuständig ist, während Leistungen zum Schutz und Förderung der Entwicklung des Kindes in die Zuständigkeit der Kinder- und Jugendhilfe fallen.

Unter Umständen können sowohl Assistenzleistungen als auch Hilfen zur Erziehung notwendig werden. Grundsätzlich gilt jedoch für Leistungen mit gleichem Ziel ein Vorrang der Kinder- und Jugendhilfe (§ 10 Abs. 4 S. 1 SGB VIII), außer für junge Menschen (unter 27 Jahren), die körperlich oder geistig behindert oder von solcher Behinderung bedroht sind. Für diese gilt ein Vorrang der Eingliederungshilfe.

Entscheidende Rolle des TeilhabeplanverfahrensMaterialien

Stellungnahme nach § 35 a Abs. 1a SGB VIII

Ist die Stellungnahme nach § 35 a Abs. 1a SGB VIII ein Gutachten nach § 28 gemeinsame Empfehlungen bzw. § 17 SGB IX?



Antwort:

Ja. § 17 SGB IX enthält gegenüber den §§ 35a ff. SGB VIII allerdings weitergehende und spezielle Verfahrensvorgaben.

Stellungnahme nach § 35 a Abs. 1a SGB VIII
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