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BTHG-Kompass 3.2

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Inhaltsverzeichnis

BTHG-Kompass 3.2

Gelten die Fristen für den überörtlichen Träger der Eingliederungshilfe?

Gelten die neuen Fristen zur Bearbeitung bzw. Weiterleitung von Anträgen auch für die überörtlichen Kostenträger der Eingliederungshilfe?



Antwort:

Eine Unterscheidung in örtliche und überörtliche Träger wird nicht vorgenommen

In Kapitel 4 des Neunten Sozialgesetzbuches wird die Koordinierung der Leistungen für alle Rehabilitationsträger geregelt. Die im ersten Teil des SGB IX getroffenen Regelungen gelten damit neben anderen auch für die Träger der Eingliederungshilfe. Eine Unterscheidung in örtliche und überörtliche Träger wird nicht vorgenommen. Die Fristen zur Bearbeitung bzw. Weiterleitung von Anträgen gemäß § 14 SGB IX gelten folglich auch für die überörtlichen Kostenträger der Eingliederungshilfe.

Der "erstangegangene Rehabilitationsträger" hat ab Antragseingang zwei Wochen Zeit, um festzustellen, ob er für den Antrag zuständig ist (§ 14 Abs. 1 Satz 1 SGB IX).

Sollte er für die Leistung/en insgesamt nicht zuständig sein, leitet er den Antrag unverzüglich an den nach seiner Auffassung zuständigen Rehabilitationsträger weiter (§ 14 Abs. 1 Satz 2 SGB IX).

Die Weiterleitung erfolgt unverzüglich, spätestens am Werktag nach Ablauf der Zwei-Wochen-Frist aus § 14 Abs. 1 Satz 1 SGB IX (trägerübergreifende Vereinbarung in § 21 Abs. 2 Satz 1 GE Reha-Prozess).

Sollte der Rehabilitationsträger Ihren Antrag weiterleiten, werden Sie hierüber informiert (§ 14 Abs. 1 Satz 2 SGB IX).

Eine exakte Berechnung der Fristen können Sie unter http://www.reha-fristenrechner.de/ vornehmen.

Downloads und Links

Leistungen anderer Rehabilitationsträger

Das gegliederte System der sozialen Sicherung in Deutschland sieht vor, dass unterschiedliche Rehabilitations-und Teilhabeleistungen durch unterschiedliche Rehabilitationsträger erbracht werden können. Die einzelnen Leistungsgesetze bestimmen Voraussetzungen, Art und Umfang der Leistungen.

Gesetzliche Krankenkassen

Die gesetzliche Krankenversicherung erbringt Leistungen zur medizinischen Rehabilitation sowie existenzsichernde Leistungen (Krankengeld) und anderere ergänzende Leistungen. Leistungsberechtigt kann nur sein, wer Pflichtmitglied oder freiwilliges Mitglied eines in Deutschland zugelassenen Krankenversicherers ist, §§ 5 bis 10 SGB V. Leistungsbeschränkungen und Leistungsausschlüsse sind in den §§ 52 und 52a SGB V geregelt. Auch bei „Ruhen“ des Leistungsanspruchs unter den Voraussetzungen des § 16 SGB V erhalten Versicherte keine bzw. nur auf notfallmäßge Behandlung beschränkte Leistungen.

 

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