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BTHG-Kompass 3.2

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Inhaltsverzeichnis

BTHG-Kompass 3.2

Rolle des gesetzlichen Betreuers im Gesamtplanverfahren

Leistungserbringer sind nicht mehr unbedingt Teilnehmer am Gesamtplanverfahren/-gespräch. Wie kann ich diese Rolle aus der Vergangenheit von den Leistungserbringern übernehmen? Welche Pflichten entstehen dann für die Gesetzlichen Betreuer?



Antwort:

Rolle des gesetzlichen Betreuers im Gesamtplanverfahren

Rechtliche Betreuer können als gesetzliche Vertreter von Leistungsberechtigten im Verwaltungsverfahren auftreten.

Die Einbeziehung des rechtlichen Betreuers im Gesamtplanverfahren ist in § 117 Abs. 5 SGB IX geregelt. Demnach informiert der Träger der Eingliederungshilfe, sofern im Einzelfall Anhaltspunkte für einen Betreuungsbedarf nach § 1896 Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches bestehen, analog zu der Regelung für die Teilhabeplanung des § 22 Abs. 5 SGB IX mit Zustimmung des Leistungsberechtigten die zuständige Betreuungsbehörde über die Erstellung des Gesamtplans, soweit dies zur Vermittlung anderer Hilfen, bei denen kein Betreuer bestellt wird, erforderlich ist (BT-Drs. 18/9522: 287). Ob und in welchem Umfang ein bereits bestellter rechtlicher Betreuer sich am Gesamtplanverfahren beteiligt, entscheidet er unter Berücksichtigung des konkreten Betreuungsbedarfs des Leistungsberechtigten. Er kann ihn (soweit erforderlich) rechtlich vertreten oder als Person des Vertrauens sowohl an den Beratungen und Unterstützungsleistungen der Behörde als auch an der Aufstellung des Gesamtplanes mitwirken.

An der Verpflichtung des rechtlichen Betreuers, dieses Verfahren zu beaufsichtigen, hat sich durch das BTHG nichts geändert. Auch sind die Pflichten für den rechtlichen Betreuer nicht ausgeweitet worden. Schon bisher war es die Aufgabe des Betreuers, den Prozess der Teilhabeplanung kontrollierend zu begleiten. Diese Verpflichtung konnte auch vor dem BTHG nicht an den Leistungserbringer abgeschoben werden.

Die Begleitung selbst muss nicht unbedingt durch den rechtlichen Betreuer erfolgen. Der Betreuer unterstützt jedoch den Betreuten bei der Suche nach anderen begleitenden Hilfen für das Gesamtplanverfahren, sofern diese benötigt werden.

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Anmeldung bei der Minijobzentrale

Im Rahmen des BTHG wurde für eine Hilfsperson ein Minijob eingerichtet. Wer ist für die Anmeldung bei der Minijobzentrale und die weitere Abrechnung, für den Leistungsnachweis des Arbeitnehmers zuständig? Muss dies über das Betreuungsbüro laufen? Wer ist zuständig für Vergütung/Überweisung an den Arbeitnehmer?



Antwort:

Anmeldung bei der Minijobzentrale

Besteht ein persönliches Budget, muss der Budgetnehmer alle sich aus der Bewirtschaftung und der Ausführung ergebenden Verpflichtungen selbständig und selbstverantwortlich durchführen. Das bezieht sich ausdrücklich auch auf die Anmeldung bei der Minijobzentrale, der Führung von Leistungsnachweisen und der Überweisung von Lohn und Gehalt.

Kann der Budgetnehmer seinen Verpflichtungen ganz oder teilweise nicht nachkommen, hat er Anspruch auf Beratung und Unterstützung, die Teil des Persönlichen Budgets ist. Der Budgetnehmer kann sich vom Eingliederungshilfeträger unterstützen lassen, allerdings kann er sich auch von der EUTB, von Verbänden der Freien Wohlfahrtspflege sowie von Angehörigen der rechtsberatenden Berufe und von sonstigen Stellen unterstützen lassen (§ 106 Abs. 4 SGB IX). Es empfiehlt sich, die Frage der erforderlichen Unterstützung im Sinne von § 106 Abs. 3 SGB IX insbesondere im Hinblick auf eine Ausführung als Persönliches Budget bei der Bedarfserhebung zu klären und ggf. als erforderlichen Bedarf festzustellen.

Ist ein Betreuer bestellt, liegt es im Ermessen des Betreuers, darüber zu entscheiden, in welcher Form und auf welche Art er seinen Klienten, in diesem Fall den Budgetnehmer, unterstützt. Gibt es einen Rechtsanspruch auf eine „andere Hilfe“ (§ 1896 BGB), muss der Betreuer prüfen, ob die erforderliche Unterstützung ebenso gut durch diese andere Hilfe geleistet werden kann.

Der Betreuer hat unter der Voraussetzung, dass er den entsprechenden Aufgabenkreis vom Gericht übertragenen erhalten hat, entweder die Pflicht Ansprüche auf Leistungen vorrangiger Hilfsangebote durchzusetzen oder beim Fehlen dieser den Betreuten selbst bei den Verpflichtungen aus dem Arbeitsverhältnis zu unterstützen.

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Pflichtverletzung des Betreuuers

Was passiert, wenn ein Betreuter mit den Entscheidungen des Betreuers nicht einverstanden ist? Oder, wenn der Betreuer explizit gegen den Wunsch des Betreuten entscheidet? Was kann man in so einem Fall tun, an wen kann man sich wenden?



Antwort:

Pflichtverletzung des Betreuuers

„Explizit gegen den Wunsch des Betreuten“ kann der Betreuer nur dann entscheiden, wenn der Klient zur sachgerechten Entscheidung nicht in der Lage ist („hinsichtlich der zur entscheidenden Frage zur freien Willensbildung nicht in der Lage ist“) und eine Wunscherfüllung gravierende, irreversible Schäden für die Gesundheit, das Leben oder das Vermögen des Klienten zur Folge hätte.

Ein anderes Verhalten des Betreuers wäre eine Pflichtverletzung und könnte dazu führen, dass der Betreuer für diese Betreuung nicht mehr geeignet und zu entlassen wäre. Zuständig für die Entscheidung ist das zuständige Betreuungsgericht. Das Betreuungsgericht würde sich bei einer Entscheidung des Sachverstands der zuständigen Betreuungsbehörde bedienen.

Möglich wäre auch, sich mit einer Beschwerde an die Beschwerdestelle eines Berufsverbandes (hier der BdB e.V.) oder an Angehörige der rechtsberatenden Berufe zu wenden.

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