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BTHG-Kompass 3.2

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Inhaltsverzeichnis

BTHG-Kompass 3.2

Anrechnung einer Erbschaft

Maßgeblich für einen Beitrag aus Einkommen ist das in § 135 Abs. 1 definierte Einkommen. Was ist mit Einkommen/Vermögen aus einer Erbschaft. Nach der Zuflusstheorie wird es, wenn der Zufluss während des Bedarfszeitraums erfolgt, als Einkommen klassifiziert. Eine Erbschaft fällt aber nicht unter den in § 135 ABs. 1 genannten Einkommensbegriff. Bleibt die Erbschaft dann unberücksichtigt oder entfällt die Zuflusstheorie durch das BTHG?



Antwort:

Anrechnung einer Erbschaft als Vermögen gemäß § 139 SGB IX

Die Bemessung des neuen Eigenbeitrages unterscheidet sich inhaltlich und systematisch deutlich von den bisherigen Regelungen. So bezieht sich die Einkommensermittlung nach § 135 Abs. 1 SGB IX auf das steuerrechtliche Einkommen des Vorvorjahres. Mittels gestaffelter Einkommensgrenzen wird der Eigenbetrag danach festgesetzt. Hierbei handelt es sich um eine pauschale Berechnung. Es wird kein neuer Betrag festgesetzt, wenn sich das Einkommen während des Bezugszeitraumes verändert (vgl. Kuhn-Zuber 2018: 2)


Erbschaften sind kein Einkommen im Sinne des § 2 Abs. 2 EStG und damit dem eindeutigen Wortlaut des § 135 Abs. 1 SGB IX nach, nicht bei der Einkommensermittlung zu berücksichtigen. Es erfolgt also sowohl aufgrund der „Einkommensart“ als auch des pauschalen Charakters der Bemessung des Eigenbetrages keine neue Berechnung, wenn eine Erbschaft während des betreffenden Zeitraumes „zufließt“.


Allerdings können Erbschaften Vermögen gemäß § 139 SGB IX darstellen. Relevant wird dies dann, wenn hierdurch die Vermögensfreigrenze (150 % der Bezugsgröße – 59.220 Euro für das Jahr 2021) des § 139 SGB IX überschritten wird. Vor Inanspruchnahme der Leistungen ist das nicht geschützte Vermögen gemäß § 140 Abs. 1 SGB IX vorrangig einzusetzen. Ein Überschreiten der Vermögensfreigrenze ist also mit Ausnahme des § 140 Abs. 2 SGB IX als Leistungsausschlussgrund zu betrachten. Nach der Zuflusstheorie wäre das Erbe im Folgemonat als Vermögen zu betrachten. Anders als beim Einkommen, dessen Bemessung sich in der Regel auf das Vorvorjahr bezieht, ist die Vermögensgrenze auf die Gegenwart bezogen. Somit stellt eine Erbschaft, die zum Überschreiten der Vermögensfreigrenze führt, eine wesentliche Änderung in den Vermögensverhältnissen dar und kann die Leistungsbewilligung ggf. nach § 48 Abs. 1 S.2 Nr. 3 SGB X aufheben.

Materialien

Anrechnung eines Grundstücks

Ich nehme Leistungen der Eingliederungshilfe in Anspruch, beziehe aber keine Grundsicherung. Wird ein Grundstück, das von mir bewohnt wird, bei der Vermögensberücksichtigung herangezogen? Wie sieht es mit der Anrechnung von Mieteinnahmen aus vermieteten Grundstücken aus?



Antwort:

Berücksichtigung eines Grundstücks bei der Heranziehung des Einkommen & Vermögen in der Eingliederungshilfe

Seit dem 1. Januar 2020 gelten neue Regelungen zur Einkommens- und Vermögensanrechnung in der Eingliederungshilfe SGB IX. Es ist hierbei zu einem umfassenden Systemwechsel gekommen. Freibetragsgrenzen orientieren sich nun an der jährlichen Bezugsgröße nach § 18 Abs.1 SGB IV (das Durchschnittsentgelt aller Versicherten der gesetzlichen Rentenversicherung im vorvergangenen Kalenderjahr).

Bezüglich des Vermögens beträgt der Freibetrag nun, gem. § 139 SGB IX, 150 Prozent der jährlichen Bezugsgröße (2021: 59.220,- Euro). Falls Leistungen der Eingliederungshilfe bezogen werden, muss für die Leistungen zunächst das eigene Vermögen bis zum Freibetrag aufgebraucht werden. Zum Vermögen zählt dazu zunächst gem. § 139 SGB IX das gesamte verwertbare Vermögen, also alles was sich veräußern lässt. Allerdings gibt es gem. § 90 Abs. 2 SGB XII geschütztes Vermögen, welches nicht angerechnet werden darf. Hierzu zählt auch gem. § 90 Abs. 2 Nr. 8 SGB XII ein angemessenes Hausgrundstück, wenn es selbst bewohnt wird. Die Angemessenheit bestimmt sich nach der Zahl der Bewohner, dem Wohnbedarf (zum Beispiel behinderter, blinder oder pflegebedürftiger Menschen), der Grundstücksgröße, der Hausgröße, dem Zuschnitt und der Ausstattung des Wohngebäudes sowie dem Wert des Grundstücks einschließlich des Wohngebäudes. Das eigene Grundstück wird somit voraussichtlich nicht bei der Vermögensanrechung berücksichtig, so lange es als angemessen bewertet wurde.

Die Mieteinnahmen durch ein Grundstück werden allerdings im SGB IX als Einkommen nach § 136 Absatz 2 Satz 2 i. V. m. Satz 1 Nr. 2 SGB IX angesehen. Danach sind 75 Prozent der jährlichen Bezugsgröße nach § 18 Abs. 1 SGB IV frei, also 29.610 € (im Jahr 2021). Der Freibetrag bei dieser Einkunftsart ist damit geringer als der bei Erwerbstätigkeit.

Bei der Einkommensanrechnung in der Eingliederungshilfe wird gem. § 136 SGB IX das Einkommen herangezogen, aus dem die leistungsberechtigte Person das überwiegende Einkommen erwirtschaftet.

Mieteinnahmen durch ein GrundstückDownloads und Links

Abzug von Werbungskosten beim Einkommen

Werden bei der Berechnung des Einkommenseinsatzes Werbungskosten abgezogen bzw. geltend gemacht?



Antwort:

Werbungskosten als Pauschbetrag gem. § 9 a EStG

Seit dem 1. Januar 2020 gelten beim Beitragsverfahren in der Eingliederungshilfe neue Regelungen. Hierbei wurde für den Begriff des Einkommens (§135 SGB IX) auf die Definition aus dem Einkommenssteuerrechts (EStG) zurückgegriffen. Dementsprechend werden, wie im Einkommenssteuerrecht, in der Eingliederungshilfe bei der Ermittlung des Beitrags die Summe der Einkünfte des Vorvorjahres nach § 2 Abs. 2 EStG sowie bei Renteneinkünften die Bruttorente des Vorvorjahres herangezogen. Zur Ermittlung der Einkünfte wird dabei allein auf den Einkommenssteuerbescheid oder den Rentenbescheid zurückgegriffen.

Bei der Betrachtung der Einkünfte werden keine Einkunftsarten von vornherein ausgeklammert. So werden auch Überschusseinkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit, aus Kapitalvermögen oder aus Vermietung und Verpachtung bei der Einkommensermittlung herangezogen. Allerdings können hier sog. Werbungskosten abgezogen werden. Bei Werbungskosten handelt es sich dementsprechend um Aufwendungen/Ausgaben, die der Erwerbung, Sicherung und Erhaltung von Einnahmen dienen, die bei den Überschusseinkünften entstehen, die zur Berechnung der Einkünfte von den Einnahmen abgezogen werden.

Bei den Überschusseinkünften werden vom Bruttoeinkommen aus Gründen der Vereinfachung u.a. die folgenden Pauschbeträge als Jahresbeträge ohne Nachweispflicht abgezogen (§ 9 a EStG):

  • 1.000 Euro als Arbeitsnehmer-Pauschbetrag von den Einnahmen aus nichtselbstständiger Arbeit (§ 19 Abs. 2 EStG),
  • 102 Euro Pauschbetrag bei Renteneinkünften (sog. Versorgungsbezüge, § 19 Abs. 2 EStG),
  • 801 Euro als Sparer-Pauschbetrag für Einkünfte aus Kapitalvermögen, wobei im Einzelfall keine höheren Werbungskosten geltend gemacht werden können gem. § 20 Abs. 9 EStG.

Falls höhere Werbungskosten aus nichtselbstständiger Arbeit sowie Renteneinkünften vorliegen, können diese i.s.d. § 9 EStG geltend gemacht werden, bedürfen allerdings der Nachweispflicht.

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