Weitere Umsetzungsinitiativen

Umsetzungsunterstützung

Begleitende Untersuchungen

Neben dem Projekt Umsetzungsbegleitung BTHG sind im Art. 25 des BTHG weitere Inititativen zur Umsetzung der reformierten Eingliederungshilfe geregelt.

Art. 25 Abs. 2 Satz 1, 1. Halbsatz BTHG

Wirkungsprognose

Werden die gesetzgeberischen Ziele mit dem BTHG erreicht? Und welche Veränderungsbedarfe entstehen eventuell? Diese Fragen soll eine Untersuchung beantworten, die von 2017 bis November 2022 die Implementation der reformierten Eingliederungshilfe wissenschaftlich aufarbeitet. Den Schwerpunkt der Untersuchung bilden Vorschriften, die in der Fachöffentlichkeit und bei den Verbänden kontrovers diskutiert wurden, u. a. die Möglichkeit zur gemeinschaftlichen Leistungserbringung.

Zur Vorbereitung dieser Untersuchung wurde eine Machbarkeitsstudie durch das BMAS in Auftrag gegeben, die von infas Institut für angewandte Sozialwissenschaft durchgeführt wurde und deren Endbericht im September 2018 vorgelegt wurde.

Auf der Grundlage der Ergebnisse der Machbarkeitsstudie wurde die Hauptuntersuchung zur Wirkungsprognose im April 2019 an eine Bietergemeinschaft bestehend aus infas und ISG Institut für Sozialforschung und Gesellschaftspolitik vergeben. Das Forschungsprojekt besteht aus einer Implementationsanalyse, die die Umsetzung der gesetzlichen Regelungen auf den beteiligten Steuerungsebenen mittels Interviews mit Verantwortlichen auf Bundes-, Länder- und kommunaler Ebene untersucht und aus einer Wirkungsbetrachtung, die die Teilhabesituation der Menschen mit Behinderungen in den Blick nimmt und hierfür Befragungen mit Betroffenen durchführt.

Der erste Zwischenbericht zur Wirkungsprognose wurde im Rahmen des Berichts des BMAS zum Stand und zu den Ergebnissen der Maßnahmen nach Art. 25 Abs. 2 bis 4 BTHG (PDF-Dokument)veröffentlicht.

Art. 25 Abs. 3 BTHG

Modellhafte Erprobung

In den Jahren 2017 bis 2021 wurden wesentliche Vorschriften des künftigen Rechts durch 30 teilnehmende Träger der Eingliederungshilfe modellhaft erprobt. Geltende und künftige Vorschriften wurden für einen repräsentativen Fallbestand parallel angewendet. So wurden Erkenntnisse generiert, inwieweit der durch das BTHG eingeleitete Systemwechsel gelang, und wo Verbesserungsbedarf besteht. Die modellhafte Erprobung wurde durch die Firma Kienbaum Consultants International GmbH wissenschaftlich begleitet.

Am 13. und 14. September 2018 kamen in Berlin Vertreterinnen und Vertreter von Leistungsträgern zu einem Vernetzungstreffen zusammen, die sieben verschiedene Regelungsbereiche des BTHG erproben. Im Zentrum stand der Austausch über den Stand der Modellprojekte, bestehende Herausforderungen und Lösungsansätze sowie der Wissenstransfer.

Am 5. November 2018 legte die Firma Kienbaum den ersten Zwischenbericht (PDF-Dokument, 1.2 MB) vor. Anfang 2019 konnten bereits erste Themen für die Nachsteuerung im Änderungsgesetz identifiziert werden.

Der zweite Zwischenbericht (PDF-Dokument, 4.6 MB)(August 2019) enthält erste punktuelle Ergebnisse und Tendenzen zu den untersuchten Reglungsbereichen, die auf einem zweiten Vernetzungstreffen im September 2019 vorgestellt wurden. 

Die wissenschaftliche Untersuchung soll bis zum 30. Juni 2022 abgeschlossen sein.

 

Informationen zu den einzelnen Modellprojekten finden Sie auf den Seiten zum Umsetzungsstand des jeweiligen Bundeslandes.

Art. 25 Abs. 4 BTHG

Finanzuntersuchung

Wie sich die Änderungen des BTHG finanziell auswirken, wurde von 2017 bid 2021 untersucht. Die jährlichen Einnahmen und Ausgaben der Eingliederungshilfe wurden hinsichtlich der finanziellen Folgen von u. a. veränderter Einkommens- und Vermögensanrechnung,  Einführung des Budgets für Arbeit und anderer Leistungsanbieter betrachtet.

Der Auftrag zur Untersuchung der finanziellen Auswirkungen erfolgte im ersten Halbjahr 2018. Das Institut für Sozialforschung und Gesellschaftspolitik (ISG) wurde vom BMAS mit der Erstellung einer Vorstudie zur „Schaffung einer Datengrundlage für die Finanzuntersuchung nach Art. 25 Absatz 4 BTHG“ beauftragt. Auf Grundlage der Projektergebnisse hat das BMAS im Juli 2018 das ISG mit der Durchführung der bis zum Jahr 2022 laufenden Hauptstudie beauftragt.

Im Oktober 2018 legte das ISG einen ersten Zwischenbericht zur Finanzuntersuchung (PDF-Dokument, 1.2 MB) vor. Der zweite Zwischenbericht wurde im Rahmen des Berichts des BMAS zum Stand und zu den Ergebnissen der Maßnahmen nach Art. 25 Abs. 2 bis 4 BTHG (PDF-Dokument)veröffentlicht.

Art. 25 Abs. 5 und Art. 25a § 99 BTHG

Evaluation der Neuregelung des leistungsberechtigten Personenkreises in der Eingliederungshilfe

Wie wirkt sich die ICF-Orientierung auf den leistungsberechtigten Personenkreis der Eingliederungshilfe aus? Und inwieweit verändern die Neuregelungen des BTHG den bisher leistungsberechtigten Personenkreis? Das ermittelte eine wissenschaftliche Untersuchung von 2017 bis 2018. Sie bildet die Grundlage, um bislang unbestimmte Rechtsbegriffe des § 99 BTHG zu konkretisieren. Die Bietergemeinschaft, bestehend aus dem Institut für Sozialforschung und Gesellschaftspolitik GmbH (ISG), transfer - Unternehmen für soziale Innovation, Prof. Dr. Felix Welti und Dr. Matthias Schmidt-Ohlemann, führte hierfür eine umfangreiche Akten- und Interviewanalyse durch.

Das Ergebnis des im September 2018 vorgelegten Abschlussberichts (PDF-Dokument) ist, dass auch bei Anwendung verschiedener Berechnungsvarianten anhand der ICF eine Restgruppe bleibt, die unterschiedlich groß ausfällt, aber nicht gänzlich aufgelöst werden kann und wahrscheinlich aus dem leistungsberechtigten Personenkreis herausfallen würde (BT-Drs. 19/4500: 89). Zugleich hat die Auswertung der ergänzenden Interviews aber auch zu der wesentlichen Erkenntnis geführt, dass ein erheblicher Teil von Personen, der heute keine Leistungen der Eingliederungshilfe bezieht, zum leistungsberechtigten Personenkreis neu hinzukommen würde (ebd.: 90). Das Kriterium, dass der leistungsberechtigte Personenkreis durch das neue Verfahren unverändert bleiben soll, wird mit einer quantifizierenden Neudefinition somit nicht erfüllt (ebd.: 90) (weitere Informationen zum Abschlussbericht).

Nachdem im Rahmen des Forschungsvorhabens eine quantifizierende Neudefinition des leistungsberechtigten Personenkreises in der Eingliederungshilfe ausgeschlossen wurde, stellt sich nun die Frage, ob eine qualitative Ausgestaltung anhand der ICF möglich ist. Das BMAS startete im vierten Quartal 2018 einen partizipativen Beteiligungsprozess, um Kriterien zur Neudefinition des leistungsberechtigten Personenkreises zu erarbeiten (BT-Drs. 19/3592: 48).

Die aus diesem Beteiligungsprozess hervorgegangene Arbeitsgruppe „Leistungsberechtigter Personenkreis in der Eingliederungshilfe“ hat ihre Arbeiten im September 2019 abgeschlossen. Die Arbeitsgruppe konnte sich auf ein Modell verständigen, nach dem die Begrifflichkeiten, die den Zugang zu Leistungen der Eingliederungshilfe beschreiben, unter Orientierung an der UN-Behindertenrechtskonvention und der Internationalen Klassifikation der Funktionsfähigkeit, Behinderung und Gesundheit (ICF) dem modernen Verständnis von Behinderung angepasst werden. 

Die Ergebnisse der Arbeitsgruppe sind in einem Arbeitspapier (PDF-Dokument, 290.8 KB) zusammengefasst. Das Papier gibt einerseits einen Überblick über die bisherige Rechtslage, enthält andererseits aber auch konkrete Vorschläge zur künftigen Ausgestaltung der Regelungen des Leistungszugangs. Diese konkreten Änderungsbedarfe beziehen sich auf die gesetzliche Vorschrift zur Leistungsberechtigung nach SGB IX, Teil 2 (§ 99 SGB IX) sowie auf die die gesetzliche Norm konkretisierende Verordnung („Verordnung über die Leistungsberechtigung in der Eingliederungshilfe“). Hierbei ist anzumerken, dass eine vollständige Einigung des Verordnungstextes am Ende der Arbeiten der Arbeitsgruppe nicht mehr erreicht werden konnte. Zur Klärung der verbliebenen offenen Fragen wird zeitnah ein Folgeprozess angestrebt, dessen Kern eine Vorabevaluation der noch strittigen Textpassagen bilden soll. In dieser Evaluation soll untersucht werden, ob sich durch die unterschiedlichen innerhalb der Arbeitsgruppe vertretenen Formulierungen in der Praxis Veränderungen mit Blick auf den leistungsberechtigten Personenkreis in der Eingliederungshilfe ergeben würden.

Bis zur Neudefinition des leistungsberechtigten Personenkreises in der Eingliederungshilfe durch ein Bundesgesetz bleibt die bisherige Definition bestehen.

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