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BTHG-Kompass 3.2

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Inhaltsverzeichnis

BTHG-Kompass 3.2

Berücksichtigung des Einkommens und Vermögens bei Werkstattmitarbeitenden

§ 138 Abs. 1 SGB IX besagt, dass ein Beitrag des/der Leistungsberechtigten nicht aufzubringen ist, wenn u.a. Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben nach § 111 SGB IX bezogen werden. Heißt das, Einkommen und Vermögen werden nicht herangezogen, wenn jemand in einer Werkstatt arbeitet? Auch nicht das des Partners?



Antwort:

Bei Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben gem. § 111 SGB IX ist kein Eigenbeitrag zu leisten

Bei einigen Leistungen der Eingliederungshilfe wird seitens der leistungsberechtigten Person kein Eigenbeitrag vom Reha-Träger gefordert (§ 138 SGB IX). Dies bedeutet, dass für diese Leistungen weder das Einkommen noch das Vermögen der leistungsberechtigten Person herangezogen werden kann. Gem. § 138 Abs. 1 Nr. 3 zählen dazu auch Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben nach § 111 Abs. 1 SGB IX, mit Ausnahme von Hilfsmittel nach § 111 Abs. 2 SGB IX.

Häufig beziehen Mitarbeiter in einer Werkstatt für behinderte Menschen (WfbM) jedoch auch die Grundsicherung im Alter und bei voller Erwerbsminderung. In diesem Fall muss zwar weiterhin nicht für die Leistungen des § 111 Abs.1 SGB IX gezahlt werden, allerdings bleibt in diesem Fall der Werkstattlohn nicht unberührt. Beim Lohn werden dabei 50 Prozent der Differenz vom Bruttolohn abzüglich ein Achtel der Regelbedarfsstufe (RBS) 1 als Freibetrag geschont. Auch das Partnereinkommen wird in bei der Grundsicherung im Alter und bei voller Erwerbsminderung herangezogen.

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Berücksichtigung des Partnereinkommens/-vermögens

Was genau ist ein Partnereinkommen/-vermögen? Bezieht es sich nur auf Eheleute oder auch einfach auf Partnerschaften? Bzw. geht es dabei um Partnerschaften allgemein oder nur, wenn diese zusammen in einer Wohnung wohnen?



Antwort:

Partnereinkommen/-vermögen wird nicht herangezogen

Seit dem 1. Januar 2020, im Rahmen der 3. Reformstufe des BTHG, werden beim Beitragsverfahren in der Eingliederungshilfe grundsätzlich nur das Einkommen und Vermögen der volljährigen antragstellenden Person, nicht aber das Einkommen und Vermögen einer Partnerin oder eines Partners herangezogen. Während die Vermögenswerte der Partnerin/ des Partners keinerlei Auswirkungen auf den zu zahlenden Eigenbeitrag der antragstellenden Person haben, kommt es bzgl. der Einkünfte darauf an, wie hoch diese bei der Partnerin/dem Partner ausfallen. Liegen diese unter den Einkommensobergrenzen gem. § 136 Abs. 2 SGB IX, erhöht sich die Einkommensobergrenze der leistungsberechtigten Person um einen Partnerzuschlag in Höhe von 15 Prozent der jährlichen Bezugsgröße der Sozialversicherung nach § 18 Abs. 1 SGB IV (§ 136 Abs. 3 SGB IX).

Unter einem Partnereinkommen werden dabei alle Einkünfte von einem nicht getrennt lebenden Ehegatten oder Lebenspartner bzw. des Partners einer eheähnlichen oder lebenspartnerschaftsähnlichen Gemeinschaft verstanden (vgl. Palsherm in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB IX, 3. Aufl., § 136 SGB IX, Stand: 07.01.2020, Rn. 22).

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Erbschaft eines Grundstücks

Ich habe eine Frage zur Heranziehung von Einkommen und Vermögen bei Eingliederungshilfeleistungen . Erfolgt bei dem zu erwartenden Erbe eines Hauses ein Eintrag ins Grundbuch des Leistungsträgers? Deutlicher: Wenn jemand in der Zukunft Alleinerbe eines Hauses ist, kann dann der Leistungsträger verlangen, im Grundbuch vorsorglich eingetragen zu werden? Und muss dann im Nachhinein die Leistung zurückgezahlt werden?



Antwort:

Beim Einsatz von Vermögen im Eingliederungshilferecht nach Teil 2 SGB IX wird das gesamte verwertbare Vermögen (§ 139 Satz 1 SGB IX) herangezogen. Die Definition ist somit identisch zu derjenigen des § 90 Abs. 2 SGB XII. Dies trifft auch auf die Regelungen zum geschützten Vermögen zu, das nicht bei der Ermittlung des Eigenbeitrages der leistungsberechtigten Person herangezogen wird.

Eine Regelung für den Zeitpunkt einer Vermögensfeststellung besteht nicht. In Ermangelung einer solchen Regelung wird daher der Zeitpunkt der Antragstellung herangezogen. Da die Antragstellung für den Beginn der Leistungen auf den Beginn des jeweiligen Kalendermonats zurückwirkt (§ 108 Abs. 1 Satz 2 SGB IX), wird für die Feststellung des Vermögens der letzte Tag des Kalendermonats, der demjenigen der Antragstellung vorausgeht, herangezogen. Allerdings muss die leistungsberechtigte Person das Grundstück ggf. nicht sofort verkaufen, da dies eine unzumutbare Härte bedeuten könnte. Der Eingliederungshilfeträger muss dann für die Zeitdauer bis zum Verkauf beantragte Leistungen als Sachdarlehen gewährleisten (§ 140 Abs. 2 Satz 1 SGB IX). Der Eingliederungshilfeträger kann dann auch zur dinglichen Absicherung eine Grundschuld im Grundbuch eintragen lassen (§ 140 Absatz 2 Satz 2 SGB IX)

Falls das Grundstück bis zu dem Zeitpunkt der Antragstellung nicht in das Eigentum der leistungsberechtigten Person übergegangen ist, wird es bei der Feststellung des Vermögens vom Eingliederungshilfeträger auch nicht herangezogen. Falls das Grundstück allerdings zu einem späteren Zeitpunkt von der leistungsberechtigten Person geerbt wird, wird es ab diesem Zeitpunkt zwar nicht als Vermögen, dann aber als Einkommen gewertet. Nicht zum Vermögen gehören nämlich finanzielle Zuflüsse im Bedarfsmonat. Ein entsprechendes Begriffsverständnis hat das Bundessozialgericht, seit in Sozialhilfeangelegenheiten der Rechtsweg zu ihm eröffnet ist.

Zeitpunkt der Erbschaft ist entscheidendDownloads und Links
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