Leistungen zur Medizinischen Rehabiliation

Fachleistung der Eingliederungshilfe

Leistungen zur Medizinischen Rehabilitation

Leistungen der Medizinischen Rehabilitation werden insbesondere durch die gesetzlichen Krankenkassen erbracht. Die Eingliederungshilfe erbringt diese Leistungen nach dem Nachrangprinzip. Mit dem BTHG reformiert der Bundesgesetzgeber vor allem die Frühförderung und nimmt damit Bezug auf die UN-Behindertenrechtskonvention: Leistungen und Programme zur (Re-)Habilitation sollen im frühestmöglichen Stadium einsetzen und auf einer multidisziplinären Bewertung der individuellen Bedürfnisse und Stärken beruhen.

Was erfahre ich hier?

Welche Leistungen der Medizinischen Rehabilitation erbringt die Eingliederungshilfe?

Der Umfang der Leistungen entspricht den Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung.

Wenn ich privat versichert bin und meine Krankenversicherung keine Medizinische Rehabilitation leistet, kann ich die Leistungen dann beim Träger der Eingliederungshilfe beantragen?

Die Bundesregierung hat sich in der Gesetzesbegründung des BTHG dazu geäußert. Dort heißt es: „Medizinische Rehabilitationsleistungen der Eingliederungshilfe können unverändert keine Ausfallbürgschaft für nicht oder nicht bedarfsdeckend erbrachte Krankenkassenleistungen übernehmen.“

Was umfasst die Leistung Frühförderung?

Es ist eine Komplexleistung, die Kinder mit Behinderungen oder von Behinderung bedrohte Kinder ab der Geburt bis zur Einschulung erhalten können. Sie umfasst:

  • Medizinische Leistungen der fachübergreifend arbeitenden Dienste und Einrichtungen
  • Sozialpädiatrische Leistungen
  • Psychologische Leistungen
  • Heilpädagogische Leistungen
  • Psychosoziale Leistungen
  • Beratung der Erziehungsberechtigten

Was unterscheidet die Komplexleistung Frühförderung von anderen Leistungen zur Rehabilitation?

Kurz gesagt: die vertragliche Grundlage. Die Träger der Eingliederungshilfe und die weiteren beteiligten Rehabilitationsträger verhandeln gemeinsam Landesrahmenvereinbarungen mit den Verbänden der Leistungserbringer. Die Rehabilitationsträger übernehmen die Kosten für die Komplexleistung Frühförderung entsprechend ihrer Leistungsgesetze. Gegenüber der leistungsberechtigten Person soll die Komplexleistung wie aus einer Hand erbracht werden. Daher sind die Förder-, Therapie- und Beratungsangebote der Komplexleistung interdisziplinär aufeinander abgestimmt.

Welche Änderungen gibt es durch das BTHG im Bereich der Frühförderung?

Das BTHG stellt klar, dass die Komplexleistung Frühförderung eine eigenständige Leistung ist und nicht nur die Summe mehrerer Einzelleistungen darstellt. Deshalb umfasst sie auch Leistungen, die die Leistungserbringung koordinieren, Vor- und Nachbereitungszeiten und die Dokumentation. Die Bundesländer können mit den Landesrahmenvereinbarungen außerdem spezifi sche Anforderungen an interdisziplinäre Frühförderstellen erlassen. Da in einigen Bundesländern auch vergleichbare Einrichtungen diese Komplexleistung erbringen, können die Länder regional bestehenden Strukturen stärken.

Beispiel für Leistungen zur Medizinischen Rehabilitation

Das Bild ist eine Illustration in Schwarz-Weiß mit einzelnen in Farbe hervorgehobenen Elementen. Die Illustration zeigt zwei Personen beim Therapeutischen Schwimmen.

© Anke Seeliger

Saskia und Reiner K. haben eine zehn Monate alte Tochter. Der Kinderarzt hat bei Maja K. eine Entwicklungsverzögerung festgestellt. Um eine drohende Behinderung abzuwenden oder zu mildern, überweist er die Familie zur weiteren Beratung und Behandlung an eine interdisziplinäre Frühförderstelle bzw. ein sozialpädiatrisches Zentrum.

Familie K. erhält vom Kinderarzt eine Verordnung für Frühförderung und stellt Maja in der Frühförderstelle in der nächsten Stadt vor. Dort wird das Kind von einem interdisziplinären Team von z.B. Ärzten, Pädagogen, Therapeuten sowie Psychologen untersucht. Saskia und Reiner K. werden umfassend beraten. Das Team stellt einen Hilfeplan mit konkreten Förderzielen für Maja auf. Die Leistungen werden vorrangig vor Ort in der Frühförderstelle erbracht.

Die Träger der Eingliederungshilfe und die weiteren beteiligten Reha-Träger (insb. gesetzliche Krankenversicherung) haben gemeinsam Landesrahmenvereinbarungen mit den Verbänden der Leistungserbringer verhandelt. Diese Vereinbarungen regeln:

  • die Anforderungen an interdisziplinäre Frühförderstellen bzw. nach Landesrecht zugelassene vergleichbare Einrichtungen und sozialpädiatrische Zentren: Mindeststandards, Berufsgruppen, Personalausstattung, sachliche und räumliche Ausstattung,
  • die Dokumentation und Qualitätssicherung,
  • den Ort der Leistungserbringung,
  • die Entgelte für die als Komplexleistung erbrachten Leistungen.

Die Reha-Träger übernehmen die Kosten für die Komplexleistung Frühförderung entsprechend ihrer Leistungsgesetze. Gegenüber dem Leistungsberechtigten soll die Komplexleistung wie aus einer Hand erbracht werden. Daher sind die Förder-, Therapie- und Beratungsangebote der Komplexleistung interdisziplinär aufeinander abgestimmt (heilpädagogische und medizinisch-therapeutische Leistungen).

Herausforderungen in der Umsetzung

  • Strukturen der Zusammenarbeit: Zur trägerübergreifenden Koordination und Kooperation, wie sie im BTHG vorgesehen ist, braucht es neue Strukturen, um
    • die Vorrang-Nachrang-Regeln einzuhalten,
    • Leistungen lückenlos gewähren zu können und
    • Bedarfe decken zu können, die Leistungen mehrerer Leistungsgruppen betreffen. (Beispiel: Ein bestimmtes Hilfsmittel dient sowohl der medizinischen Rehabilitation als auch der sozialen Teilhabe.)
  • Versicherungslücken: Ob der Träger der Eingliederungshilfe als Auffangträger (§ 91 Abs. 1 SGB IX) in Frage kommt, wenn bei privat krankenversicherten Personen Versicherungslücken entstehen, die zwar regelhaft von gesetzlichen Krankenkassen, jedoch nicht von privaten Krankenkassen abgedeckt werden, ist rechtlich noch nicht geklärt.
  • Heterogenität der Frühförderung: Der Umfang der Leistungen der Frühförderung und deren Erbringung sind je nach Bundesland unterschiedlich. Es bleibt abzuwarten, inwiefern Landesrahmenvereinbarungen oder eventuell Rechtsverordnungen zu mehr Verbindlichkeit führen können.

BTHG-Kompass

Mehr zu den Leistungen zur Medizinischen Rehabilitation

Viele Antworten auf Fragen aus der Praxis zur Medizinischen Rehabilitation finden Sie im BTHG-Kompass.

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