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BTHG-Kompass 3.2

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Inhaltsverzeichnis

BTHG-Kompass 3.2

Wohnen und Tagesstruktur: Bedeutung für qualifizierte Assistenz

Welche Bedeutung hat es, dass Wohnen und Tagesstruktur nicht mehr getrennt sind? Was bedeutet das für die qualifizierte Assistenz?



Antwort:

Wohnen und Tagesstruktur: Bedeutung für qualifizierte Assistenz

Eine große! Die Leistungsplanung erfolgt nicht mehr anhand zweier verschiedener (Lebens-)Bereiche, sondern anhand der erforderlichen Assistenzleistungen. Das gilt nicht für die WfbM, da diese eine Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben darstellt. Die Leistungen zur sozialen Teilhabe werden für die gesamte Zeit des Tages nach individuellem Bedarf geleistet. Wenn die leistungsberechtigte Person Unterstützung bei einem Kochkurs in der Volkshochschule benötigt, erhält sie nicht-qualifizierte Assistenz, wenn eine Fachperson als Begleitung erforderlich ist und qualifizierte Assistenz, wenn z.B. eine autistische Person beeinträchtigungsbedingte Probleme der Verständigung mit Kursleitung und Kursmitgliedern hat.

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Anspruch auf qualifizierte Assistenz

Gibt es bei Assistenzleistungen einen Anspruch auf eine qualifizierte Fachkraft? Z.B. für eine Begleitung einer blinden Studentin?



Antwort:

Bei Leistungen der zur persönlichen Lebensplanung und zur Gestaltung sozialer Beziehungen besteht ein Anspruch auf qualifizierte Assistenz. Bei den anderen Assistenzleistungen kommt es auf die Form der Leistungserbringung an. Anspruch auf qualifizierte Assistenz besteht ausschließlich bei der Befähigung der leistungsberechtigten Person zur eigenständigen Alltagsbewältigung. Da sie gemäß § 78 Absatz 2 Satz 1 SGB IX über die Gestaltung der Leistungserbringung entscheiden, können sie den Anspruch in gewissem Maße steuern.

Bei einer Studierenden mit einer Sehbehinderung stellt sich die Frage, ob sie nur Begleitung zur sicheren Ankunft am Studienort benötigt, ob sie den selbständigen Gebrauch von Hilfsmitteln erlernen möchte oder ob sie Assistenz zur selbständigen Organisation des Studiums benötigt. Die beiden letztgenannten Hilfen wären als qualifizierte Assistenz zu gewähren, allerdings zeitlich befristet bis die Eigenständigkeit erreicht ist. Denn die Leistungen der Eingliederungshilfe werden geleistet solange die Aussicht besteht, dass die Teilhabeziele nach Maßgabe des Gesamtplanes erreicht werden können (§ 104 Abs. 1 S. 2 SGB IX). Der Träger der Eingliederungshilfe wird in diesem Fall die Wirksamkeit der Leistung vermutlich nicht erst nach zwei Jahren überprüfen.

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Assistenz der persönlichen Lebensplanung

Eine Frage zur digitalen Veranstaltung "Assistenzleistungen" mit Dr. Konrad am 05.06.2020, Präsentationsfolie 12. Fachkräften vorbehalten ist die „Assistenz der persönlichen Lebensplanung“ – wie ernst umfasst das die alltägliche Situationsgestaltung, das alltägliche Ausloten der Interessen/Bedarfe und der Unterstützungshandlungen und der eigenen Beteiligung des Menschen mit Beeinträchtigungen usw. und nicht nur monatliche 'Gespräche' mit einer Fachkraft des betreuten Wohnens? So wird es von Kostenträgern häufig verkürzt gehandhabt.



Antwort:

Die Assistenz für Persönliche Lebensplanung ist aus meiner Sicht die wichtigste Assistenzleistung, da sie bei allen Personen mit einer wesentlichen Behinderung erforderlich ist, allerdings in sehr unterschiedlichem Ausmaß. Der Gesetzgeber hat hier an seinem Prinzip festgehalten, als Assistenzleistung zu definieren, was bereits zuvor in stationären Einrichtungen geleistet wurde. Dort hatte sich das Bezugspersonensystem durchgesetzt, innerhalb dessen die wichtigsten Unterstützungsleistungen von der gleichen Fachkraft (bzw. Vertretung) übernommen wurde. Das galt selbstverständlich auch für Handlungen des Alltags, die dann in der Regel unter dem Stichwort Motivierung erbracht wurden.

Das BTHG regelt die Leistungen unabhängig von der Wohnform. Für die ambulante Betreuung wurde von der Aktion Psychisch Kranke (APK) in Verbindung mit dem Integrierten Behandlungs- und Rehabilitationsplan (IBRP) das Konstrukt der Koordinierenden Bezugsperson eingeführt. Diese sollte unterschiedliche Leistungen bei komplexem Hilfebedarf nicht selbst erbringen, sondern koordinieren. Diese leistungsrechtlich übergreifende Funktion wurde jedoch nie finanziert. Mit der Assistenz für Persönliche Lebensplanung wird sie nun entsprechend des individuellen Hilfebedarfs geleistet.

Die wesentlichen Bezugspunkte in der ICF finden sich unter der Überschrift "Allgemeine Anforderungen" in Kapitel 2 als "Entscheidungen treffen" und "Mit Stress umgehen". Bei leistungsberechtigten Personen mit geringen Fähigkeiten in diesen Bereichen ist die Unterstützung zur Befähigung mehrfach täglich erforderlich, wobei hier auch mit telefonischem Kontakt gearbeitet werden muss. Es gibt aber auch leistungsberechtigte Personen, die diese Leistung nur einmal pro Woche benötigen. Bei weniger als einmal pro Woche würde ich nicht mehr von einer wesentlichen Behinderung ausgehen. (Bei Menschen mit psychischen Erkrankungen (vor allem Psychosen und Borderline-Persönlichkeitsstörungen) kann der Hilfebedarf allerdings phasenweise auftreten, sodass dennoch eine wesentliche Behinderung vorliegt.)

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