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BTHG-Kompass 3.2

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Inhaltsverzeichnis

BTHG-Kompass 3.2

Vertragsrechtliche Grundlagen der Interdisziplinären Frühförderung

Erfolgt für eine interdisziplinäre Frühförderstelle der Abschluss einer schriftlichen Vereinbarung nach § 125 SGB IX? Hat eine interdisziplinäre Frühförderstelle einen Anspruch auf Vergütung nach § 125 SGB IX? Kann eine interdisziplinäre Frühförderstelle hinsichtlich der strittigen Punkte in der Leistungs- und/oder Vergütungsvereinbarung die Schiedsstelle nach § 133 SGB IX anrufen?



Antwort:

Vertragsrechtliche Grundlagen der Interdisziplinären Frühförderung

Die Ausgestaltung der Leistungen zur Frühförderung findet auf Landesebene durch Landesrahmenvereinbarungen zwischen den beteiligten Rehabilitationsträgern und den Verbänden der Leistungserbringer, durch Verwaltungsvereinbarungen und ersatzweise durch Rechtsverordnungen statt (§ 46 Abs. 4-6 SGB IX). Dadurch soll u.a. eine höhere Verbindlichkeit und Sicherheit bei der Erbringung der Komplexleistung Frühförderung für alle Akteure erreicht werden (BT-Drs. 18/9522: 252).

In den Landesrahmenvereinbarungen sind gemäß § 46 Abs. 4 Nr. 4 SGB IX auch die Vereinbarung und Abrechnung der Entgelte für die Komplexleistung Frühförderung zu regeln. Auf Grundlage dieser Landesrahmenvereinbarungen unterscheiden sich die Regelungen zur Erbringung der Komplexleistung von Bundesland zu Bundesland (nähere Informationen zum Umsetzungsstand in den Bundesländern finden Sie hier). Nordrhein-Westfalen hat beispielsweise einen Mustervertrag für die Leistungserbringung veröffentlicht (LVR 2019).

Das Vertragsrecht der Eingliederungshilfe in Teil 2 SGB IX, die schriftlichen Vereinbarungen nach § 125 SGB IX, die Landesrahmenverträge nach § 131 SGB IX sowie die Schiedsstellen nach § 133 SGB IX sind hiervon getrennt zu betrachten. Im Gegensatz zu den Landesrahmenverträgen und Vereinbarungen des Vertragsrechts der Eingliederungshilfe sind bei den Landesrahmenvereinbarungen zur Frühförderung nach § 46 SGB IX auch weitere Reha-Träger, wie insbesondere die gesetzlichen Krankenkassen, beteiligt.

Materialien

Rechtsverordnungen zur Regelung interdisziplinärer Frühförderstellen

Muss die Landesregierung Regelungen durch Rechtsverordnung treffen, wenn eine Landesrahmenvereinbarung nach § 46 Abs. 4 SGB IX nicht zustande kommt?



Antwort:

Rechtsverordnungen zur Regelung interdisziplinärer Frühförderstellen

Im BTHG ist geregelt, dass die Landesregierungen Regelungen durch Rechtsverordnung treffen sollen, wenn Landesrahmenvereinbarungen nach § 46 Abs. 4 SGB IX bis zum 31. Juli 2019 nicht zustande kommen.

Landesrahmenvereinbarung Frühförderung und Mitwirkung der maßgeblichen Interessenvertretungen der Menschen mit Behinderungen

Nach § 131 Abs. 2 BTHG wirken die durch Landesrecht bestimmten maßgeblichen Interessenvertretungen der Menschen mit Behinderungen bei der Erarbeitung und Beschlussfassung der Rahmenverträge mit. Gilt § 131 Abs. 2 BTHG auch für die Landesrahmenvereinbarungen zur Früherkennung und Frühförderung nach § 46 Abs. 4 BTHG?

Welche Auswirkung hat es, wenn die durch Landesrecht bestimmten maßgeblichen Interessenvertretungen der Menschen mit Behinderungen bei der Erarbeitung und Beschlussfassung der Landesrahmenvereinbarung nach § 46 Abs. 4 BTHG nicht mitwirken konnten? Ist die Landesrahmenvereinbarung nach § 46 Abs. 4 BTHG dann ordnungsgemäß zustande gekommen? Kann die Vereinbarung in diesem Fall angefochten werden?



Antwort:

Landesrahmenvereinbarung Frühförderung und Mitwirkung der maßgeblichen Interessenvertretungen der Menschen mit Behinderungen

Die Mitwirkung der maßgeblichen Interessenvertretungen der Menschen mit Behinderungen in § 131 Abs. 2 SGB IX bezieht sich nur auf die Rahmenverträge des Eingliederungshilferechts nach Teil 2 SGB IX. Die Landesrahmenvereinbarungen nach § 46 Abs. 4 SGB IX ist davon getrennt zu betrachten. Diese sind zwischen den beteiligten Rehabilitationsträgern und den Verbänden der Leistungserbringer zu schließen. Eine Mitwirkung der Interessenvertretungen der Menschen mit Behinderungen sieht das BTHG hier nicht vor. Insofern hat ein Nichtmitwirken der Interessenvertretungen der Menschen mit Behinderungen auch keine Auswirkungen auf das Zustandekommen oder die Geltung der Landesrahmenvereinbarungen nach § 46 Abs. 4 SGB IX.

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