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BTHG-Kompass 3.2

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Inhaltsverzeichnis

BTHG-Kompass 3.2

Betreuung von Hochbetagten

Würde die Betreuung in Pflegefamilie auch den Aufenthalt und die Betreuung von Hochbetagten bei Familienangehörigen umfassen? Oder geht da SGB XI vor?



Antwort:

Betreuung von Hochbetagten

Zwischen den Leistungen der Eingliederungshilfe und denen der Sozialen Pflegeversicherung besteht gemäß § 91 Abs. 3 SGB IX in Verbindung mit § 13 Abs. 3 Satz 3 SGB IX ein Gleichrangverhältnis. Die Abgrenzung soll anhand der unterschiedlichen Aufgaben der beiden Leistungsbereiche erfolgen: „Aufgabe der Eingliederungshilfe ist die Förderung der vollen, wirksamen und gleichberechtigten Teilhabe am Leben in der Gesellschaft. Aufgabe der Pflege ist die Kompensation von gesundheitlich bedingten Beeinträchtigungen der Selbstständigkeit oder der Fähigkeiten” (BT-Drs.18/10523, S. 59). Diesbezüglich ist es bei der Antragstellung und bei der Bedarfsermittlung nach § 118 SGB IX von Bedeutung, dass die leistungsberechtigte Person deutlich machen sollte, ob und inwieweit es bei ihrem Bedarf um das Erreichen von Zielen zur Sozialen Teilhabe im Sinne des § 113 Abs. 1 SGB IX geht oder „nur“ um den Ausgleich verlorener Selbständigkeit bzw. Fähigkeit in den in § 14 Abs. 2 SGB IX genannten sechs Bereichen.

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Örtliche Zuständigkeit beim Pflegeanteil

Welche Rechtsgrundlage gilt beim Pflegeanteil für die örtliche Zuständigkeit? § 103 Abs. 2 SGB IX regelt auf den ersten Blick nur die sachliche Zuständigkeit. Aufgrund der unterschiedlichen Regelungen in § 98 SGB IX und § 98 SGB XII kann es hier vor allem bei Maßnahmeunterbrechungen zu Problemen kommen.



Antwort:

Örtliche Zuständigkeit orientiert sich am gewöhnlichen Aufenthaltsort der leistungsberechtigten Person

Sowohl § 98 Abs. 1 Satz 1 SGB IX als auch § 98 Abs. 1 Satz 1 SGB XII gehen bei der Ermittlung der örtlichen Zuständigkeit des Trägers von dem Ort aus, in dessen Bereich sich die Leistungsberechtigte tatsächlich bei Kenntniserlangung von der Hilfsbedürftigkeit bzw. gewöhnlich bei Antragstellung aufhält. Der gewöhnliche Aufenthaltsort ist in § 30 Abs. 3 Satz 2 SGBB I legaldefiniert.

Für sogenannte Bestandsfälle, also Situationen, in denen zum 31.12.2019 ein laufender Eingliederungshilfebezug bereits bestand, ist in § 98 Absatz 5 SGB IX eine Übergangsregelung eingefügt worden, um die örtliche Zuständigkeit bei Bestandsfällen unverändert zu lassen und bei der Überführung bestehender Leistungsfälle Zuständigkeitskonflikte zu vermeiden (BT-Drs. 19/14868, S. 23). Betroffen sind also zunächst nur Bestandsfälle, das heißt solche Leistungsfälle, die bereits vor dem 01.01.2020 begonnen haben und daher als einheitlicher Leistungsfall (vgl. zur einheitlichen Leistung: BSG v. 04.04.2019 - B 8 SO 11/17 R - juris Rn. 22) anzusehen sind. Für diese Fälle ordnet Absatz 5 die entsprechende Anwendung von § 98 Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 5 SGB XII bzw. der §§ 98 Abs. 2 Sätze 1 und 2, 107 SGB XII an. Dabei wird auf die Fassung dieser Vorschriften ab 01.01.2020 abgestellt. Für die Bestimmung der örtlichen Zuständigkeit bei Bestandsfällen bleibt es also weiterhin bei der Unterscheidung zwischen stationären und teilstationären bzw. ambulanten Hilfen, obwohl diese Unterscheidung im Übrigen für das Recht der Eingliederungshilfe aufgehoben ist. Zudem ist es für Bestandsfälle unerheblich, wo der Antrag nach § 108 SGB IX gestellt worden ist. Da § 94 Abs. 1 SGB IX unberührt bleibt, können die Länder allerdings abweichende Regelungen treffen. (Wehrhahn in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB IX, 3. Aufl., § 98 SGB IX (Stand: 16.12.2019), Rn. 18_1).

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Sind Leistungen zur Hilfe zur Pflege grundsätzlich unbefristet zu bewilligen?

Laut Rechtsprechung sind Leistungen zur Hilfe zur Pflege grundsätzlich unbefristet zu bewilligen. Gilt dies auch im Zusammenhang mit dem Lebenslagenmodell?



Antwort:

Leistungen zur Hilfe zur Pflege setzt eine voraussichtliche Dauerhaftigkeit des Pflegebedarfs nicht voraus

Eine Änderung der Rechtsprechung aufgrund des Lebenslagenmodells ist bisher nicht bekannt. Schon im bisherigen Recht unterschied sich die Hilfe zur Pflege von der sozialen Pflegeversicherung aber insoweit, als dass sie eine voraussichtliche Dauerhaftigkeit des Pflegebedarfs nicht voraussetzte. Die voraussichtliche Dauerhaftigkeit ist nicht Voraussetzung für das Vorliegen von Pflegebedürftigkeit nach dem SGB XII. Leistungen der Hilfe zur Pflege kommen daher auch in den Fällen in Betracht, in denen die Pflegebedürftigkeit voraussichtlich nicht für mindestens sechs Monate besteht und aus diesem Grunde keine Leistungen nach dem SGB XI gewährt werden. Die zeitliche Verkürzung des Pflegezeitraums erlangt Bedeutung insbesondere dann, wenn nach einer Entlassung aus dem Krankenhaus im häuslichen Bereich ein längerer Pflegebedarf gegeben ist, jedoch noch nicht absehbar ist, ob die Zeit der Pflegebedürftigkeit mindestens sechs Monate anhalten wird, dieser Pflegebedarf aber nicht durch Leistungen der Krankenversicherung bzw. durch Leistungen gem. § 48 SGB XII abgedeckt wird. (Meßling in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB XII, 3. Aufl., § 61a SGB XII (Stand: 01.02.2020), Rn. 145)

Für das Gesamtplanverfahren gilt, dass der Gesamtplan spätestens nach 2 Jahren überprüft und ggf. fortgeschrieben werden soll (§ 121 Abs. 2 SGB IX).

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