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BTHG-Kompass 3.2

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Inhaltsverzeichnis

BTHG-Kompass 3.2

Grundsicherungsleistungen in stationären Einrichtungen

Wann erhalten Personen im stationären Setting den Regelbedarf nach § 20 SGB II bzw. § 27 a Absatz 3, Anlage zu § 28 SGB XII und wann den notwendigen Lebensunterhalt sowie weiteren notwenigen Lebensunterhalt (insbesondere Barbetrag, Bekleidungspauschale) nach § 27 b SGB XII?



Antwort:

Grundsicherungsleistungen in stationären Einrichtungen

SGB II Leistungen

Ein Anspruch auf Leistungen nach dem SGB II bleibt gemäß § 7 Absatz 4 Satz 3 Ziffer 1 SGB II nur bestehen, wenn die erwerbsfähige leistungsberechtigte Person sich für voraussichtlich weniger als sechs Monate (d.h. < 26 Wochen) in einem Krankenhaus aufhält. Insoweit ist eine ärztliche Prognose erforderlich. Maßgeblich für die Prognose, ob der Krankenhausaufenthalt voraussichtlich weniger als 6 Monate dauert, sind die Umstände am Tag der tatsächlichen Aufnahme in das Krankenhaus (vgl. B 14 AS 66/13 R).

Der Anspruch auf Leistungen des SGB II bleibt nach § 7 Absatz 4 Satz 3 Ziffer 2 SGB II auch bestehen, wenn die erwerbsfähige leistungsberechtigte Person sich in einer Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtung (§ 107 Absatz 2 SGB V) befindet und unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens 15 Stunden wöchentlich tatsächlich erwerbstätig ist.

Krankenhäuser sowie Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen sind in § 107 SGB V definiert.

Wenn also bereits zum Zeitpunkt der Einweisung in die stationäre Einrichtung abzusehen ist, dass der dortige Aufenthalt voraussichtlich mindestens 6 Monate andauern wird, besteht kein Anspruch auf Leistungen nach dem SGB II. Die Antragstellerin oder der Antragsteller wird bereits ab dem Tag der Einweisung auf seine Ansprüche auf Leistungen nach dem § 27 b SGB XII verwiesen.

SGB XII Leistungen seit dem 1.1.2020

Der notwendige Lebensunterhalt in stationären Einrichtungen nach §§ 27 a, b und c SGB XII wurde durch das Bundesteilhabegesetz (BTHG) zum 1. Januar 2020 in Teilen neu geregelt. So findet § 27 b SGB XII in seiner neuen Fassung nach der Gesetzesbegründung keine Anwendung mehr auf Menschen mit Behinderung, die Leistungen der Eingliederungshilfe nach dem SGB IX erhalten, aber neben Hilfe zum Lebensunterhalt und Grundsicherung Leistungen nach dem Siebten, Achten oder Neunten Kapitel des SGB XII erhalten (BT-Drs 18/9522,332). In anderen stationären Einrichtungen verbleibt es bei der zuvor schon geltenden integrierten Vollversorgung.

Die Höhe des Barbetrages für Hilfsbedürftige in den übrigen stationären Einrichtungen beträgt nach § 27 b Absatz 3 Satz 2 Ziffer 1 SGB XII für volljährige Leistungsberechtigte mindestens 27 Prozent der Regelbedarfsstufe 1 nach der Anlage zu § 28 SGB XII, mithin 116,64 €. Die Formulierung „mindestens“ bedeutet, dass der Gesetzgeber nur eine Mindesthöhe für den Barbetrag vorgesehen hat. Daraus folgt, dass auch ein höherer Barbetrag festgelegt werden kann, soweit der individuelle Bedarf des Leistungsberechtigten dies rechtfertigt.

Der Barbetrag ist Teil des sogenannten weiteren notwendigen Lebensunterhaltes i.S.d. § 27 b Absatz 1 Satz 1 Ziffer 2 SGB XII.

Nach § 27 b Absatz 2 SGB XII umfasst dieser weitere notwendige Lebensunterhalt nach Absatz 1 Nummer 2 insbesondere einen Barbetrag nach Absatz 3 sowie Bekleidung und Schuhe (Bekleidungspauschale) nach Absatz 4.

Durch die Formulierung „insbesondere“ hat der Gesetzgeber eine nicht abschließende Aufzählung mit Beispielcharakter gewählt, so dass weitere Bestandteile des notwendigen Lebensunterhaltes als Barmittel für den Leistungsberechtigten ausgezahlt werden können (vgl. Busse in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB XII, 3. Aufl., § 27b SGB XII, Stand: 04.03.2020, Rn. 39).

Rechtsprechung zu § 27 b SGB XII

So wurden in der Vergangenheit in der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) die Übernahme angemessener Internetkosten, weil das Wohnheim keinen Internetzugang anbot (BSG - B 8 SO 5/11 R9 ), Kosten für die Räumung einer Wohnung, wenn der zusätzliche Bedarf während des Bezugs der stationären Leistung entsteht (B 8 SO 23/15 R), bei einem Systemversagen wie beispielsweise mangelhaftes Nahrungsangebot oder unzulängliche Hygiene in der stationären Einrichtung (B 8 SO 17/12 R) sowie Kosten für notwendige Arzneimittel, die von der gesetzlichen Krankenversicherung nicht übernommen und in der stationären Einrichtung nicht angeboten werden (B 8 SO 17/12 R) jeweils als weiterer notwendiger Lebensunterhalt anerkannt.

Downloads und Links

Zuschnitt und Finanzierung der Fachleistungen

Mit der Herauslösung der Eingliederungshilfe aus dem Fürsorgesystem des SGB XII geht auch eine Weiterentwicklung bzw. Ausdifferenzierung der Leistungen einher. Wo bislang eine „Komplexleistung Eingliederungsghilfe“ erbracht wurde, soll es künftig größere Wahlmöglichkeiten geben. Voraussetzung dafür ist, sich über den Zuschnitt von (Einzel-)Leistungen und ihre Finanzierung klar zu werden.

Externe Fachleistungen für Menschen in besonderen Wohnformen

Ich habe eine Frage zur Abgrenzungsproblematik zwischen existenzsichernden Leistungen und Fachleistungsstunden:
Müsste es bei Trennung dieser beiden Bereiche für Bewohner/innen jetziger stationärer Einrichtungen nicht grundsätzlich möglich sein, die Heimkosten mit existenzsichernden Leistungen abzugelten und die ggf. notwendige Assistenz extern einzukaufen?



Antwort:

Externe Fachleistungen für Menschen in besonderen Wohnformen

Das ist grundsätzlich richtig und entspricht der Intention des Gesetzgebers in Umsetzung des Art 19 UN-BRK.

Mit dem BTHG wird den Bewohner/innen bisheriger stationärer Einrichtungen der Behindertenhilfe die Möglichkeit eröffnet, bei einem Anbieter zu wohnen und einzelne oder auch alle ihm zustehenden Facheistungen der Eingliederungshilfe bei einem oder mehreren anderen Anbietern in Anspruch zu nehmen.

Dieser Teil der Reform trifft allerdings in der Praxis auf eine historisch gewachsene Leistungsstruktur und ein ebenso gewachsenes Angebotsspektrum. Ob bzw. ab wann diese Wahlmöglichkeiten für einen einzelnen Bewohner umsetzbar sind, hängt unter anderem von Größe und Lage der Wohngelegenheit ab und davon, ob es alternative wohnortnahe Fachleistungsangebote gibt. 

Es gibt bereits Leistungserbringer, die Chancen darin sehen, ihren Bewohner/innen Mietverträge und einzelne Fachleistungen als Alternative zu kombinierten Wohn- und Betreuungsverträgen anzubieten. Andere werden das bisherige kombinierte Angebot aus verschiedenen Gründen zunächst beibehalten. 

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