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BTHG-Kompass 3.2

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Inhaltsverzeichnis

BTHG-Kompass 3.2

Finanzierung des Schulbesuchs

Es handelt sich um erwachsene Jugendliche, welche eine Berufsfachschule für Körperbehinderte (Ersatzschule) in Hessen besuchen. Es gibt keine vergleichbare öffentliche Schule, welche körperbehinderten Jugendlichen Bildungsabschlüsse bis zum (vergleichbaren) Abitur bietet. Bisher wurde im Rahmen der Eingliederungshilfe bis Dezember 2019 vom LWV als ehemaliger Sozialleistungsträger der Schulbesuch (benannt als teilstationäre Betreuungsleistungen von kalendertäglich 31 Euro), das stationäre Wohnen im angegliederten Internat, Teilhabeassistenten, Schülerbeförderung und Barbeträge übernommen. Ab Januar 2020 ist die Kostenträgerschaft auf die Landkreise übergagangen, welche auch Eingiederungshilfen gewähren. MIT AUSNAHME DES SCHULBESUCHES! Es würden nur die HILFEN zur Schulbildung finanziert, nicht die (teurere) Schulbildung selbst. Es erfolgte der Verweis an die Staatlichen Schulämter der Wohnorte der Schüler. Diese verneinen ihre Zuständigkeit. Schulgeld der Schüler ist nicht vereinbart und auch seitens des Schulträgers nicht vorgesehen, ja sogar durch das ESchFG § 2 (6) ausgeschlossen. Durch wen wird der Schulbesuch finanziert? (Zuschüsse über das ESchFG und Gastschulbeiträge werden gesondert abgewickelt).  Die teilstationären Betreuungsleistungen Schule wurden bis 2019 nicht jährlich neu ermittelt sondern mit einem kleinen Erhöhungsfaktor fortgeschrieben und eben bezahlt.



Antwort:

Hilfen zur Schulbildung

Leistungen der Eingliederungshilfe in Form der Hilfen zur Schulbildung (§ 112 SGB IX) werden nur für Aufgaben gewährt, die nicht dem Kernbereich pädagogischer Arbeit zuzuordnen sind. Denn dieser Kernbereich liegt in der ausschließlichen Verantwortung des Schulträgers und muss daher von ihm gewährleistet werden. Diese ständige Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) zur bisherigen Rechtslage nach § 54 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 SGB XII a. F. gilt auch im neuen Recht der Eingliederungshilfe fort.

Nach Auffassung des BSG ist der Kernbereich pädagogischer Arbeit eng auszulegen. Erfasst ist davon nur die Unterrichtsgestaltung (vgl. BSG, Urteil vom 21.09.2017 – Az: B 8 SO 24/15 R). Kosten, die hierfür entstehen, muss der Träger der Eingliederungshilfe dementsprechend nicht übernehmen. Dies gilt nach Auffassung des BSG auch dann, wenn aufgrund der Behinderung keine geeignete öffentliche Schule zur Verfügung steht.

Eine Zuständigkeit des Trägers der Eingliederungshilfe kann demnach lediglich für Aufgaben bestehen, die nicht zum Kernbereich der pädagogischen Arbeit gehören. Hierunter fallen Maßnahmen, die die Arbeit der Lehrkräfte absichern/flankieren, um den Schulbesuch der Schüler*innen zu ermöglichen, z. B. unterrichtsbegleitende und sonstige unterstützende pädagogische Maßnahmen sowie nicht-pädagogische Maßnahmen.

Das BSG betont zudem, dass eine (nachrangige) Leistungspflicht des Eingliederungshilfeträgers für Maßnahmen außerhalb des Kernbereichs solange und soweit bestehen bleibt, wie der Schulträger seiner (ggf. durch Landesrecht begründeten) Pflicht zur Deckung der Bedarfe im Einzelfall nicht nachkommt. Der Träger der Eingliederungshilfe kann seine Pflicht zur Erbringung von Eingliederungshilfeleistungen außerhalb des Kernbereichs also nicht mit der Begründung ablehnen, der Schulträger sei zuständig.

Für den vorliegenden Fall heißt das:

Für Kosten des Schulbesuchs, die nicht über Zuschüsse und Gastschulbeiträge nach dem Hessischen Ersatzschulfinanzierungsgesetz (ESchFG) finanziert werden, kommt der Träger der Eingliederungshilfe nur dann als möglicher Kostenträger in Betracht, wenn die Kosten nicht der Finanzierung des Unterrichts dienen, sondern der Finanzierung von unterstützenden Maßnahmen. Dies muss vor Ort anhand der obigen Differenzierung geklärt werden.

Downloads und Links

Hochschulbildung

Gemäß UN-BRK sollen Menschen mit Behinderungen diskriminierungsfrei und gleichberechtigt Zugang zu allgemeiner Hochschubildung haben. Um dies sicherzustellen, werden gemäß § 75 Abs. 2 Satz 3 SGB IX Hilfen zur Hochschulbildung erbracht.

Leistungen zur Teilhabe an Bildung

Bildung ist der Schlüssel zum Arbeitsmarkt. Diese Erkenntnis ist nicht neu und wird in der Wissens-und Kompetenzgesellschaft immer wieder betont, doch bleibt insbesondere Menschen mit sogenannten geistigen Behinderungen dieses Tor zum Arbeitsmarkt verschlossen, weil sie keinen regulären Zugang zum berufsbildenden, tertiären Bildungssystem haben. Das Recht auf Arbeit (Art. 27 UN-BRK) kann nur verwirklicht werden, wenn zuvor das Recht auf Bildung (Art. 24) umfassend eingelöst wird – wenn also das Recht auf Bildung auch das berufsbildende System und das Lebenslange Lernen (Fort- und Weiterbildung) umschließt. Andernfalls kommen wir zunehmend in eine völlig unglaubwürdige Situation, da nun der Primar- und Sekundarbereich inklusiv geöffnet wird, aber bislang kaum Anschlusschancen in Richtung Berufssystem bestehen.

Ergo müssen sich die tertiären Institutionen – Berufsschulen, Fachschulen und Hochschulen – öffnen und dort müssen reguläre Bildungsangebote für alle bereitstehen. Darauf ist das tertiäre Bildungssystem aber gar nicht vorbereitet und notwendige Förderinstrumente gibt es nicht. Politik, Verwaltung und Bildungsinstitutionen haben diesen Bildungsbereich bislang nicht gestaltet. Zwar besteht ein Budget für Arbeit, aber kein Budget für Bildung und Qualifizierung. Es existieren zwar umfassende Förderinstrumente für die Beschäftigung Schwerbehinderter, aber nur wenn diese als erwerbsfähig gelten. Jedoch bestehen bspw. keine Leistungsansprüche auf berufliche Qualifizierung zum Übergang aus einer WfbM in das Berufssystem, weil die dortigen Menschen als nicht erwerbsfähig gelten und damit keinerlei Leistungsansprüche haben und weil sie keine Zugangschancen zum tertiären Bildungssystem haben, wenn sie bspw. gerade einmal einen Förderschulabschluss vorweisen können. Gerade Menschen mit sogenannten geistigen Behinderungen benötigen ein viel stärker modularisiertes, kompetenzorientiertes und personenzentriertes berufliches Bildungsangebot mit abgestuften Bildungsabschlüssen und viel mehr Zeit. Stattdessen gibt es in der Beruflichen Bildung der WfbM nur ein auf zwei Jahre verkürztes Angebot, das nicht wirklich zum tertiären System gehört.

Ein wirksame Alternative hat das Institut für Inklusive Bildung modellhaft entwickelt: Menschen mit sogenannten geistigen Behinderungen, die bislang in einer WfbM tätig waren, erhalten eine dreijährige Vollzeit-Qualifizierung im Hochschulkontext zur Bildungsfachkraft. Als Bildungsfachkräfte arbeiten sie direkt im Hochschulbereich: Sie vermitteln Studierenden sowie Lehr-, Fach- und Führungskräften die Lebenswelten, Bedarfe und Kompetenzen aus erster Hand. Dadurch erwerben Menschen ohne Behinderungen umfassende Inklusionskompetenzen und die Hochschulen erreichen eine verbesserte Praxisqualität ihres Bildungsangebotes. Von dieser Arbeit können die Bildungsfachkräfte gut leben. Sie arbeiten unbefristet auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt (vergütet in Anlehnung an den TV-L), als Lehrende inmitten des Hochschulsystems. Dabei haben sie auch persönlich enorme Entwicklungsfortschritte geleistet. Der Ansatz ist so erfolgreich, dass in den nächsten Jahren bundesweit 10 Hochschulstandorte aufgebaut werden – gefördert von der Aktion Mensch Stiftung und der Software AG Stiftung (mehr dazu: www.inklusive-bildung.org). Das Problem: Obwohl es nur Gewinner gibt – auch in ökonomischer Hinsicht – gibt es keine reguläre Finanzierung für diese beruflichen Qualifizierungen an Hochschulen. Jedes Qualifizierungsprojekt muss durch mutige Einzelpersonen, Experimentierklauseln und durch Stiftungen ermöglicht werden.

Also: Was müssen wir zusammen (Politik, Verwaltung und Ämter, Eingliederungshilfeträger, Bildungsinstitutionen) tun, damit das tertiäre Bildungssystem wirklich allen offen steht, so auch Menschen mit Behinderungen über gute Bildung verfügen können und dadurch erst eine reale Chance auf dem Arbeitsmarkt bekommen?



Antwort:

Leistungen zur Teilhabe an Bildung

Bisher waren Bildungsleistungen der „Sozialen Teilhabe“ zugeordnet. Mit dem BTHG hat der Gesetzgeber nun eine neue Leistungsgruppe „Teilhabe an Bildung“ geschaffen (§ 5 SGB IX). Damit wird klargestellt, dass Teilhabe an Bildung eine eigene Reha-Leistung ist. Gemäß § 75 SGB IX werden „unterstützende Leistungen erbracht, die erforderlich sind, damit Menschen mit Behinderungen Bildungsangebote gleichberechtigt wahrnehmen können.“ Diese umfassen auch Hilfen zur Hochschulbildung.

Ab 2020 können (hoch-)schulische und berufliche Weiterbildungen gefördert werden (§ 112 Abs. 2 SGB IX n.F.). Im Rahmen der Eingliederungshilfe ist zum Beispiel die Übernahme der behinderungsbedingten Kosten für ein Masterstudium möglich. Beispielsweise können Assistenzleistungen, wie eine Begleitung für sehbehinderte Menschen, in Anspruch genommen werden. Weitere Unterstützungsleistungen sind etwa Hilfen zur Teilnahme an Fernunterricht oder Hilfen zur Ableistung eines Praktikums (§ 112 Abs. 3 SGB IX n.F.). Für weiterführende hochschulische Angebote muss kein Leistungs- und Befähigungsnachweis erbracht werden.

Das Projekt Umsetzungsbegleitung BTHG unterstützt die Umsetzung der rechtlichen Neuregelungen fachlich. Empfehlungen zu Veränderungen im Bildungssystem können in diesem Rahmen nicht gegeben werden.

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