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BTHG-Kompass 3.2

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Inhaltsverzeichnis

BTHG-Kompass 3.2

Eingliederungshilfe - Gesetzliche Pflegeversicherung - Hilfe zur Pflege

Hier finden Sie Antworten auf Fragen zur Abgrenzung und Kombination der Leistungen der Eingliederungshilfe und der Gesetzlichen Pflegeversicherung (SGB XI) und der HIlfe zur Pflege (SGB XII, Siebtes Kapitel).

Ermittlung des Rehabilitationsbedarfs und der Pflegebedürftigkeit

Das BTHG hat neue Regelungen zur Bedarfsermittlung eingeführt. Erfolgt die Ermittlung des Rehabilitationsbedarfs in Abstimmung mit der Ermittlung der Pflegebedürftigkeit (§ 18 SGB XI)? Wird in irgendeiner Weise der Anteil des Pflegebedarfs an der Leistungserbringung in der Eingliederungshilfe erhoben?



Antwort:

Instrumente ermitteln Rehabilitationsbedarf – Einbindung der Pflegekasse im Gesamtplanverfahren

Die Bedarfsermittlungsinstrumente nach § 118 SGB IX n.F. ermitteln nur den Bedarf an Leistungen aus der Eingliederungshilfe. Die Pflegebedürftigkeit wird hier nicht ermittelt. Es ist aber in den meisten Instrumenten möglich, Angaben zu bereits festgestellter Pflegebedürftigkeit zu machen (BEI_BW 2018: 2; TIB 2018: 1).

Bei Anhaltspunkten für eine Pflegebedürftigkeit nach SGB XI wird die zuständige Pflegekasse mit Zustimmung des Leistungsberechtigten vom Träger der Eingliederungshilfe informiert und muss am Gesamtplanverfahren beratend teilnehmen (§ 117 Abs. 3 SGB IX n.F.).

Da sich die Leistungen aus dem SGB XI und der Eingliederungshilfe im SGB IX n.F. (insb. Assistenzleistungen) teilweise überschneiden und klare Abgrenzungskriterien im Sozialgesetzbuch fehlen bzw. nicht eindeutig sind (Eingliederungshilfe = Leistungen zur Selbstbestimmung und im Sozialraum, Pflege = Leistungen zur Selbstständigkeit und häusliches Umfeld), wird jeweils im Gesamtplanverfahren unter Einbindung der Pflegekasse zu bestimmen sein, welche Bedarfe durch die Eingliederungshilfe und welche durch die Pflege (erforderlichenfalls ergänzt um Leistungen der Sozialhilfe aus dem Siebten Kapitel des SGB XII) zu decken sind. Eine Orientierung werden hier sicherlich die neuen Landesrahmenverträge für das Eingliederungshilferecht bieten, die sich aber in den Bundesländern noch in der Abstimmung befinden.

 

Materialien

Verhältnis Eingliederungshilfe und Pflege

Ab 1. Januar 2020 wird das Verhältnis von Eingliederungshilfe zur Pflege in § 103 SGB IX geregelt. Demnach umfassen die Leistungen der Eingliederungshilfe die im häuslichen Bereich erbracht werden, auch die Leistungen der Hilfe zur Pflege. Gilt diese Regelung auch, wenn die Leistung der Eingliederungshilfe im Verhältnis zur Leistung Hilfe zur Pflege, einen deutlich geringeren Umfang hat bzw. die Eingliederungshilfe-Leistung nur sporadisch erbracht wird?



Antwort:

§ 103 Abs. 2 SGB IX regelt, dass Leistungen der Hilfe zur Pflege nach dem SGB XII von den Leistungen der Eingliederungshilfe „umfasst“ werden, solange die Teilhabeziele erreicht werden können. Auf diese Weise soll erreicht werden, dass die Leistungserbringung außerhalb besonderer Wohnformen „wie aus einer Hand“ erfolgt.

Die Vorschrift sieht keine Beschränkung oder „Deckelung“ der Leistungen der häuslichen Pflege vor. Wenn die im Rahmen der Bedarfsermittlung besprochenen Teilhabeziele auch mittels sporadischer und in ihrem Umfang geringerer Leistungen erreicht werden können, während die Leistungen der häuslichen Pflege deutlich im Vordergrund stehen, ändert das nichts daran, dass die Leistungen der Hilfe zur Pflege von den Eingliederungshilfe-Leistungen umfasst werden.

Einkommen und Vermögen des Leistungsberechtigten werden nach den Regeln der Eingliederungshilfe und nicht nach denen der Sozialhilfe berücksichtigt.

Etwas anderes gilt nur, wenn der Leistungsberechtigte nach Erreichen des Renteneintrittsalters erstmals Leistungen der Eingliederungshilfe beantragt. Aber auch dann ist eine „Deckelung“ der pflegerischen Leistungen nicht vorgesehen.

Verhältnis Eingliederungshilfe und Pflege
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