FD BTHG für Akteure des Betreuungswesens

Seit 13. Januar 2020

BTHG für Akteure des Betreuungswesens

Mit der dritten Reformstufe des BTHG wurde am 1. Januar 2020 in der Eingliederungshilfe ein Systemwechsel vollzogen: Menschen mit Behinderungen erhalten nun auch in den bisherigen "Komplexeinrichtungen" ihre Fachleistungen der Eingliederungshilfe unabhängig von den Grundsicherungsleistungen. Vertreterinnen und Vertreter des Betreuungswesens stehen daher vor der Herausforderung, sowohl im veränderten System der Eingliederungshilfe als auch im System der Grundsicherung zu agieren. Für die Leistungsberechtigten, die bisher in ihrer eigenen Wohnung betreut wurden, ändert sich diesbezüglich nichts.

Hintergrund

Bereits 2018 wurde im Zuge der zweiten Reformstufe des BTHG die Selbstbestimmung von Menschen mit Behinderungen gestärkt. Das Verfahren für die Beantragung und Bewilligung von Teilhabeleistungen wurde für alle Reha-Träger vereinheitlicht. Zur Stärkung der Selbstbestimmung wurden den Leistungsberechtigten viele Mitwirkungsrechte übertragen. 2020 erfolgt mit der Trennung der Fach- und Grundsicherungsleistungen in den bisherigen "Komplexeinrichtungen" nun der nächste Schritt.

Der Kern der Reform ist die Entwicklung einer veränderten Sichtweise auf Menschen mit Behinderungen. Es geht nicht nur darum, individuelle Bedarfe zu erkennen und Menschen nicht mehr pauschal einer Gruppe zuzuordnen. Vielmehr werden die Voraussetzungen dafür geschaffen, Bedarfe auch individuell zu decken.

Infolgedessen entfallen die bisherigen stationären Einrichtungen und damit die gesetzlichen Vorgaben zum Barbetrag und zur Bekleidungspauschale. Stattdessen werden die Kosten der Unterkunft und die darüber hinaus nötigen existenzsichernden Leistungen einschließlich etwaiger Mehrbedarfe künftig aus der Grundsicherung bzw. den Hilfen zum Lebensunterhalt geleistet. Hier sind allerdings landesspezifische Übergangsregelungen zu beachten. Leistungsempfänger sollten daher möglichst über ein Girokonto verfügen, sofern dies dem Interesse der betroffenen Person entspricht. Auch verfahrensrechtliche Änderungen bringt das BTHG mit sich. So müssen künftig für Grundsicherungs- sowie für Eingliederungshilfeleistungen zwei separate Anträge eingereicht werden.  

Für die/den rechtliche/n Betreuer/in bedeutet das, dass er künftig auf die Belange der Bewohnerinnen und Bewohner bisheriger Komplexeinrichtungen dasselbe Augenmerk richten muss, wie bisher für in der eigenen Wohnung lebende Betreute. Es geht darum, mit dem Betreuten gemeinsam bzw. seinen Bezugspersonen zu ermitteln, ob die Leistungserbringung den tatsächlichen Bedarf deckt, und die Interessen des Betreuten gegenüber dem Vermieter und sämtlichen Behörden wahrnehmen, mit denen er in seiner Lebenssituation Kontakt hat.

Obwohl den Trägern der Eingliederungshilfe mit § 106 SGB IX neue Aufgaben zur Beratung und Unterstützung der Leistungsberechtigten übertragen wurden, ist absehbar, dass die Begleitung und Vertretung der Leistungsberechtigten, die in den bisherigen Komplexeinrichtungen leben und für die eine rechtliche Betreuung eingerichtet ist, künftig aufwändiger werden als bisher.

 

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  • Die Rolle der rechtlichen Betreuung vor dem Hintergrund der neuen Beratungs- und Unterstützungsleistungen seitens der Reha-Träger und der EUTB
  • Regelbedarfe, Barmittel, Kosten der Unterkunft, Mehrbedarfe und Einkommen/Vermögen
  • Antragsstellung und Verfahrensfragen
  • Rechte, Pflichten und Verbraucherschutzaspekte rund um die WBVG-Verträge

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