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BTHG-Kompass 3.2

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Inhaltsverzeichnis

BTHG-Kompass 3.2

Volljährige in Pflegefamilien

Wie ist § 80 SGB IX zu verstehen in Bezug auf Volljährige in Pflegefamilien und der notwendigen Trennung von existenzsichernden Leistungen und Fachleistungen? Kann die Analogie SGB VIII auch bei Volljährigen (also incl. Nebenleistungsverordnung) gesehen werden?



Antwort:

Die Frage ist nicht einfach zu beantworten. Für Volljährige sieht das neue Eingliederungshilferecht eigentlich eine konsequente Trennung von Fachleistungen für die behinderungsspezifischen Belange von den existenzsichernden Leistungen vor, die vom Sozialhilfeträger nach dem SGB XII zu übernehmen sind. Demenstprechend ist im Vertragsrecht der Eingliederungshilfe auch keine “Grundpauschale” für Unterkunft und Verpflegung mehr vorgesehen (vgl. § 125 Abs. 3 SGB IX).

Für Minderjährige gilt das weiterhin nicht. Da werden existenzsichernde Leistungen und Fachleistungen weiterhin aus einer Hand erbracht (vgl. § 134 Abs. 3 SGB IX). Diese Regelung wird dann in § 134 Abs. 4 SGB IX auf zwei Gruppen von Volljährigen erweitert: zum einen volljährige Schüler*innen in speziellen Internaten für Menschen mit Behinderungen, zum anderen (eingeführt durch das Angehörigen-Entlastungsgesetz zum 1.1.2020) für junge Erwachsene, die schon als Minderjährige von einem Leistungserbringer über Tag und Nacht aufgenommen worden sind, der konzeptionell auf Minderjährige ausgerichtet ist, und dort volljährig geworden sind. Das taugt aber nur bedingt zur Übertragung auf die Fälle nach § 80 SGB IX, denn die dritte Voraussetzung in § 134 Abs. 4 Satz 3 SGB IX, dass die Leistung dort nur noch für kurze Zeit, längstens bis zum Erreichen des 21. Lebensjahres erbracht werden. Es handelt sich also nur um eine Übergangsregelung, um Zeit zu gewinnen für eine neue Form des Wohnens nach Erreichen der Volljährigkeit.

Somit bleibt es der Praxis überlassen, im Rahmen von § 80 SGB IX kreative Lösungen mit dem Kostenträger zu vereinbaren, um mögliche Diskontinuitäten zu vermeiden.

Volljährige in PflegefamilienDownloads und Links

Betreuung von Hochbetagten

Würde die Betreuung in Pflegefamilie auch den Aufenthalt und die Betreuung von Hochbetagten bei Familienangehörigen umfassen? Oder geht da SGB XI vor?



Antwort:

Zwischen den Leistungen der Eingliederungshilfe und denen der Sozialen Pflegeversicherung besteht gemäß § 91 Abs. 3 SGB IX in Verbindung mit § 13 Abs. 3 Satz 3 SGB IX ein Gleichrangverhältnis. Die Abgrenzung soll anhand der unterschiedlichen Aufgaben der beiden Leistungsbereiche erfolgen: „Aufgabe der Eingliederungshilfe ist die Förderung der vollen, wirksamen und gleichberechtigten Teilhabe am Leben in der Gesellschaft. Aufgabe der Pflege ist die Kompensation von gesundheitlich bedingten Beeinträchtigungen der Selbstständigkeit oder der Fähigkeiten” (BT-Drs.18/10523, S. 59). Diesbezüglich ist es bei der Antragstellung und bei der Bedarfsermittlung nach § 118 SGB IX von Bedeutung, dass die leistungsberechtigte Person deutlich machen sollte, ob und inwieweit es bei ihrem Bedarf um das Erreichen von Zielen zur Sozialen Teilhabe im Sinne des § 113 Abs. 1 SGB IX geht oder „nur“ um den Ausgleich verlorener Selbständigkeit bzw. Fähigkeit in den in § 14 Abs. 2 SGB IX genannten sechs Bereichen.

Betreuung von HochbetagtenDownloads und Links

Betreuung Erwachsener in Pflegefamilie

Ich habe einige Fragen zu der Teilhabeleistung nach § 80 IX, Leistungen zur Betreuung in einer Pflegefamilie:

Mit der Möglichkeit als erwachsener Mensch mit einer Behinderung von einer Pflegefamilie aufgenommen zu werden, in das Familienleben integriert zu werden gibt es eine neue Leistung, die es vorher m.W. so nicht gegeben hat.

Unklar ist mir jedoch der Unterschied in einer solchen Konstellation zu dem BWF = Betreutes Wohnen in einer (Gast-) Familie, einem Angebot in fast dem ganzen Bundesgebiet www.bwf-info.de .

Im BWF betreut eine Einrichtung der Eingliederungshilfe Gast und Gastfamilie im Verhältnis von monatlich 1:10, nachdem sie vorher interessierte Familie und interessierte Teilhabeberechtigte passend zusammen gebracht hat.

Diese fachliche Unterstützung scheint in den Pflegefamilien nach erreichter Pflegeerlaubnis und einem (möglichen) Angebot der Förderung der Vernetzung der Pflegefamilien untereinander nicht vorgesehen.

Wie soll sich die Betreuung erwachsener Menschen mit Teilhabeeinschränkungen in einer Pflegefamilie gestalten, innerhalb derer sich beide Seiten erst kennenlernen müssen? Wer bringt diese in Kontakt? Wer unterstützt fortlaufend?



Antwort:

Betreuung Erwachsener in Pflegefamilie

“Neu” ist die Leistung insoweit, als sie jetzt auch ausdrücklich für Volljährige zugänglich ist. Gemäß § 54 Abs. 3 SGB XII a.F. (seit 1.1.2020 außer Kraft) war diese bis dato nur für Kinder und Jugendliche vorgesehen. Allerdings wurden im Rahmen des sog. offenen Leistungskataloges auch bisher schon an erwachsene Leistungsberechtigte erbracht (Bundestags-Drucksache 18/9522, S. 263,) so dass nur die explizite rechtliche Grundlage dafür neu ist.

In § 80 Satz 1 SGB IX heißt es recht allgemein: “Die Leistungen zur Betreuung in einer Pflegefamilie werden erbracht, um….”. Sie sind damit nicht beschränkt auf das Betreuungs-oder Pflegegeld für die Pflegefamilie, sondern umfassen alles, was erforderlich ist, damit eine solche Betreuung möglich ist. Nicht zuletzt wird ausdrücklich der Plural “Leistungen” verwendet. Damit sind also auch die in der Frage angesprochenen Begleitleistungen umfasst.

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