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BTHG-Kompass 3.2

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Inhaltsverzeichnis

BTHG-Kompass 3.2

Personalschlüssel im Fallmanagement

Wie viele Fälle können im Fallmanagement von einer Person betreut werden? Welche Anhaltspunkte sind zu berücksichtigen?



Antwort:

Antwort

Um diese Frage seriös beantworten zu können, müssen für das Arbeitsfeld die genauen Anforderungen erhoben werden, wie dies etwa bei einer Personalbemessung geschieht. Aus vorliegenden Erfahrungen und Untersuchungen zum Case Management in der Rehabilitation können vier Schlüsselfragen abgeleitet werden, um diese Anforderungen zu erheben.

  1. Wie umfangreich und wie komplex sind die zu koordinierenden Aufgaben? Welche Bereiche der ICF sind betroffen? Eine hohe gesundheitliche Einschränkung auf der körperlichen Ebene bedeutet grundsätzlich noch keinen hohen Betreuungsbedarf. Hier kann z. B. der Hausarzt eine Lotsenfunktion wahrnehmen. Der Fallmanagementbedarf steigt, wenn darüber hinaus Einschränkungen auf der Ebene der Aktivitäten und der Partizipation an Arbeit und Gesellschaft vorliegen und eine Koordination der gesundheitlichen Leistungen mit weiteren Leistungen zur Teilhabe „wie aus einer Hand“ notwendig ist.
  2. Handelt es sich um Leistungen eines Reha-Trägers oder sind mehrere Träger beteiligt? Wenn beim leistenden Rehaträger alle Fäden zusammenlaufen, sollte dort auch die Fallverantwortung angesiedelt werden. Wenn diese Aufgabe bei einer Person angesiedelt ist und diese sich noch mit anderen Trägern abstimmen muss, limitiert das die Zahl der gleichzeitig zu betreuenden Fälle deutlich.
  3. Wie kompetent arbeitet das Leistungserbringernetzwerk? Je professioneller im Leistungserbringernetz gearbeitet wird, d. h. je mehr die Leistungserbringer bezogen auf das übergeordnete Teilhabeziel mitdenken, desto weniger hat das Fallmanagement zu tun. Umgekehrt gilt, dass bei Fällen, die eine Einbeziehung von in der Zusammenarbeit wenig erfahrenen Leistungserbringern erfordern, der Koordinationsaufwand steigt.
  4. Wie hoch ist der Anteil beim Direktkontakt, wie groß ist der regionale Einzugsbereich und wie ist das Verhältnis von Kontaktzeit und Regiezeit? Großen Einfluss hat die Zahl der Direktkontakte zwischen dem Leistungsberechtigten und der/m Fallmanager/in sowie die Zahl der Teilhabekonferenzen. Diese erfordern zusätzliche Fahrt-, Vor- und Nachbereitungszeiten einschließlich der Dokumentation. Wenn z. B. ein Verhältnis von 1:4 angesetzt wird, macht das bei einem sehr aufwändigen Fall mit 15 Stunden Kontaktzeit einen Gesamtaufwand von 60 Stunden. Damit könnte z. B. eine Vollzeitstelle maximal 30 solcher Fälle betreuen.
Materialien

Budgetverordnung außer Kraft?

Mit Einführung des Paragrafen 29 SGB IX wurde die bislang geltende Budgetverordnung außer Kraft gesetzt. Die Inhalte der Budgetverordnung wurden in den § 29 SGB IX übernommen. Nicht übernommen wurde allerdings der Satz „Laufende Leistungen werden monatlich im Voraus ausgezahlt“. Dies wird von manchen Kostenträgern (Sozialämtern) nun dahin ausgenutzt, dass das persönliche Budget für den laufenden Monat erst am Ende des Monats ausgezahlt wird, oftmals wird zunächst auch noch eine Vorlage der Nachweise gefordert, welche die Auszahlung noch weiter verzögert. Der Sinn eines persönlichen Budgets wird hierdurch ad absurdum geführt. Für Nutzer des Persönlichen Budgets (beispielsweise behinderte Arbeitgeber) führt dies zu massiven finanziellen Engpässen, da beispielsweise Sozialversicherungsbeiträge bereits am drittletzten Arbeitstag des laufenden Monats von Seiten der Krankenkasse abgebucht werden. Da das persönliche Budget für diesen Monat aber noch gar nicht zur Verfügung steht, kann die Krankenkasse nicht abbuchen, was Strafzahlungen und weitere bürokratische Schwierigkeiten auslöst.

Frage: Soll der Wortlaut des § 29 SGB IX noch dahingehend verändert werden, dass der Satz „Laufende Leistungen werden monatlich im Voraus ausgezahlt“ wieder aufgenommen wird, um den dadurch entstandenen Spielraum der Kostenträger wieder einzuschränken, sodass ein persönliches Budget auch tatsächlich als solches im laufenden Monat verwendet werden kann, ohne dass am Monatsende zunächst die entsprechenden Nachweise vorgelegt werden müssen und somit der Sinn eines persönlichen Budgets völlig entstellt ist?



Antwort:

Fälligkeit der Zahlungen im Persönlichen Budget

Nein. Es ist zutreffend, dass die angesprochene Regelung zum Auszahlungszeitpunkt aus der früheren Budgetverordnung nicht in den § 29 SGB IX übernommen wurde. Allerdings ist damit seitens des Gesetzgebers keine Änderung der Verwaltungspraxis in Bezug auf den Auszahlungszeitpunkt bei laufenden Geldleistungen, die in Form eines Persönlichen Budgets gewährt werden, beabsichtigt. Es besteht aus Sicht des BMAS keine Grundlage für eine Änderung der Verwaltungspraxis der Sozialhilfeträger mit Blick auf die allgemeinen und besonderen sozialrechtlichen Regelungen zur Fälligkeit von laufenden Geldleistungen (§§ 41, 47 SGB I; § 41 SGB II) und unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts, wonach bei laufenden Geldleistungen im Sozialrecht von einer Fälligkeit zum Monatsbeginn auszugehen ist, soweit nichts Abweichendes geregelt ist (BSG v. 25.10.1994 - 3/1 RK 51/93 - juris Rn. 22-24).

Bedarfe pflegender Angehöriger

Das Gesetz sieht vor, dass im Teilhabeplan (§19 Abs. 2 Satz 11) die "besonderen Belange pflegender Angehöriger bei der Erbringung von Leistungen der medizinischen Rehabilitation" dokumentiert werden müssen. Was bedeutet das konkret für einen Träger der Eingliederungshilfe bei der Erstellung des Teilhabeplans?



Antwort:

Bedarfe pflegender Angehöriger

In § 19 Abs. 2 SGB IX sind die Inhalte eines Teilhabeplans aufgelistet, den der leistende Rehabilitationsträger erstellt. Es handelt sich dabei um die für die Entscheidungen der Rehabilitationsträger maßgeblichen Feststellungen aus dem Teilhabeplanverfahren (BT-Drs. 18/9522: 239):

„Der Teilhabeplan wird damit zu einem standardisierten Verwaltungsverfahren und regulärer Bestandteil der Aktenführung. Durch die Aufzählung der zu dokumentierenden Elemente des Teilhabeplans wird sichergestellt, dass alle Rehabilitationsträger ihre Dokumentationsanforderungen an den gleichen Maßstäben ausrichten und eine lückenlose Kommunikation zwischen den Rehabilitationsträgern stattfinden kann“ (ebd.).

Da die Leistungen der medizinischen Rehabilitation insbesondere durch die gesetzlichen Krankenkassen erbracht werden und die entsprechende Leistungsgruppe in der Eingliederungshilfe dem Nachrangprinzip unterliegt (§ 91 Abs. 1 SGB IX), wird der Träger der Eingliederungshilfe, sofern er leistender Rehabilitationsträger nach § 14 SGB IX ist, die Feststellungen über die „besonderen Belange pflegender Angehöriger bei der Erbringung von Leistungen der medizinischen Rehabilitation“ im Regelfall von der beteiligten gesetzlichen Krankenkasse erhalten. Diese hat gemäß § 40 Abs. 3 Satz 1 SGB V ohnehin die Aufgabe, die besonderen Belange pflegender Angehöriger bei ihrer Entscheidung über die Leistungen zur medizinischen Rehabilitation zu berücksichtigen.

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