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BTHG-Kompass 3.2

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Inhaltsverzeichnis

BTHG-Kompass 3.2

Inwiefern beteiligen sich die Integrationsämter an den Kosten des Budgets für Arbeit?

Ist es für eine finanzielle Beteiligung eines Integrationsamtes zwingend erforderlich, dass der potenzielle Budgetnehmer einen Schwerbehindertenausweis besitzt?



Antwort:

Nachrangige Zuständigkeit der Integrationsämter und länderspezifische Regelungen

Bei der Beantwortung dieser Frage möchte ich zunächst ein Stück zurückblicken. Bereits vor Inkrafttreten des BTHG haben sich die Integrationsämter an regionalen Modellvorhaben eines Budgets für Arbeit beteiligt und dort wichtige Erfahrungen machen können. Ich denke da beispielsweise an das Budget für Arbeit in Rheinland-Pfalz, Nordrhein-Westfalen, Niedersachsen und das „Hamburger Budget für Arbeit“. Auch Forschungsvorhaben wie zum Beispiel des Landschaftsverbands Rheinland zum Budget für Arbeit (Nebe/Waldenburger 2014) oder die Brandenburger Studie zu den Rahmenbedingungen für den Übergang aus der Werkstatt auf den allgemeinen Arbeitsmarkt (Sommer et al. 2015) sind durch die Integrationsämter im Vorfeld der Gesetzesreform intensiv begleitet worden.

Im Laufe des Gesetzgebungsverfahrens haben sich die in der Bundesarbeitsgemeinschaft der Integrationsämter und Hauptfürsorgestellen zusammengeschlossenen Integrationsämter mit den fachpolitischen Leitgedanken zu Wort gemeldet. Aus den oben aufgeführten Erfahrungen heraus haben sie im Herbst 2015 dem Gesetzgeber vorgeschlagen, Prozessverantwortung für den Übergang aus der WfbM auf den allgemeinen Arbeitsmarkt zu übernehmen – selbstverständlich unter Berücksichtigung der jeweiligen länderspezifischen Übergangssysteme und behindertenpolitischen Grundsatzentscheidungen.

Der Gesetzgeber hat in § 185 Abs. 3 Ziffer 6 SGB IX geregelt, dass das Integrationsamt Geldleistungen zur Deckung eines Teils der Aufwendungen für ein Budget für Arbeit erbringen kann. Einen Rechtsanspruch auf diese Leistung hat der Mensch mit Behinderungen jedoch ausschließlich gegenüber dem Träger der Eingliederungshilfe.

Aus den oben aufgeführten neuen gesetzlichen Regelungen ergibt sich, dass es sich bei der Beteiligung der Integrationsämter um eine Ermessensentscheidung handelt, die zudem davon abhängig ist, ob Mittel aus der Ausgleichsabgabe zur Verfügung stehen. Insofern sieht der Gesetzgeber für die Integrationsämter lediglich eine nachrangige Zuständigkeit vor. Inwiefern sich die Integrationsämter an den Kosten des Budgets für Arbeit beteiligen, ist daher nur länderspezifisch und für jedes einzelne Integrationsamt zu beantworten. Insofern finden Sie unter den folgenden Links beispielhaft verschiedene Umsetzungsregelungen:

Umsetzungsregeln der BundesländerAnerkennung der SchwerbehinderungMaterialienDownloads und Links

Synergieeffekte statt Konkurrenz zwischen Eingliederungshilfeträgern und Integrationsämtern

Wie kann in Zukunft eine sinnvolle Zusammenarbeit zwischen Trägern der Eingliederungshilfe und Integrationsämtern aussehen, damit eine „Konkurrenz“ z. B. um potenzielle Arbeitgeber auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt vermieden wird und stattdessen Synergieeffekte genutzt werden können?



Antwort:

Gemeinsame Umsetzungsrichtlinien und Kooperationsvereinbarungen

Nach § 61 Abs. 5 SGB IX besteht keine Verpflichtung des Trägers der Eingliederungshilfe bzw. des zuständigen Rehabilitationsträger, dem leistungsberechtigten Menschen mit Behinderungen einen öffentlichen oder privaten Arbeitgeber nachzuweisen und damit eine Alternative zur Werkstatt zur Verfügung zu stellen.

Das Bundesteilhabegesetz ist geprägt von dem Grundsatz im gegliederten Sozialleistungssystem möglichst Leistungen wie aus einer Hand zu gewähren. Insofern hat eine abgestimmte Verfahrensweise bei der Leistungsgewährung mit geringem formalem Aufwand für den Arbeitgeber, der neue Arbeitsplätze als Perspektive für Budgetnehmer in seinem Unternehmen schafft, oberste Priorität. Gemeinsame Umsetzungsrichtlinien und Kooperationsvereinbarungen stellen daher wichtige Instrumente einer erfolgreichen Umsetzung dar.

Downloads und Links

Abwerben von „leistungsstarken“ Werkstattbeschäftigten durch das Budget für Arbeit

Inwiefern sehen Sie das Problem, dass durch das Budget für Arbeit gerade die „leistungsstarken“ Werkstattbeschäftigten abgeworben werden?



Antwort:

Die Bezeichnung „Abwerbung" ist hierbei meines Erachtens das falsche Wort. Denn es geht nicht darum, inwiefern es zu einer vermeintlichen „Abwerbung" von leistungsstärkeren Beschäftigten kommt. Vielmehr sollte dafür Sorge getragen werden, dass das Wunsch- und Wahlrecht des Menschen mit Behinderungen eine stärkere Rolle bei der Teilhabe spielt. Und dazu gehören selbstverständlich Wahlmöglichkeiten.

Das bedeutet natürlich auch, dass ein Werkstattbeschäftigter entscheiden kann, ein Budget für Arbeit in Anspruch zu nehmen, wenn er dies möchte. Und eine derartige Wahlmöglichkeit wie das Budget für Arbeit sollte dann auch so ausgestaltet sein – im Hinblick auf die Begleitung der Menschen mit Behinderungen – dass dies auch eine echte Wahlmöglichkeit für viele Menschen mit Behinderung darstellt und nicht nur eine Alternative für einige wenige ist. Sollte es im Rahmen des Budgets für Arbeit tatsächlich zu einer Fokussierung auf einige wenige, leistungsstärkere Menschen kommen, so wäre dies sicher nicht im Sinne des Gesetzes. Denn Ziel des Gesetzes ist es, die Teilhabe aller Menschen mit Behinderungen zu stärken und ihnen Möglichkeiten zur Auswahl zu geben.

Wunsch- und Wahlrecht im FokusDownloads und Links
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