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BTHG-Kompass 3.2

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Inhaltsverzeichnis

BTHG-Kompass 3.2

Ausrichtung des leistungsberechtigten Personenkreises an der ICF

Warum sollte der leistungsberechtigte Personenkreis an der ICF ausgerichtet werden und warum an den Lebensbereichen der ICF? Sind diese Lebensbereiche und die ICF hierfür überhaupt geeignet?



Antwort:

Die ICF ist eine international gebräuchliche Sprache, um die Auswirkungen gesundheitlicher Störungen auf die gesellschaftliche Teilhabe zu beschreiben. In Deutschland ist ihre Anwendung in allen Bereichen der Rehabilitation verbindlich; bereits vor dem BTHG war ihre Anwendung fachlich empfohlen. Die ICF pflegt ein Verständnis von Behinderung als Ergebnis einer Wechselwirkung von Kontextfaktoren mit gesundheitlichen Störungen auf die tägliche Lebensführung und eine gleichberechtigte Teilhabe in der Gesellschaft. Dieses Verständnis stimmt mit dem der UN-Behindertenrechtskonvention (UN-BRK) weitestgehend überein. Die UN-BRK ist seit ihrer Ratifizierung im Jahre 2009 in Deutschland verbindliches Recht.

Allerdings kommt die Studie unter anderem zu dem Ergebnis, dass die neun im Rahmen der ICF beschriebenen Teilhabebereiche nicht so klar voneinander abgegrenzt sind, dass sie wie eine „Checkliste“ zur Entscheidung über die Leistungsberechtigung herangezogen werden könnten. Von einem solchen schematischen Vorgehen hat die Studie daher abgeraten; vgl. die Stellungnahme der DVfR (2017) zur Nutzung der ICF im Rahmen der Bedarfsfeststellung.

 

Ausrichtung des leistungsberechtigten Personenkreises an der ICFMaterialien

Datengrundlage zur Einschätzung der Lebensbereiche

In der Studie wird auf S. 38 ausgeführt, dass in vielen Akten eine Einschätzung der Lebensbereiche nicht möglich war. Welchen Einfluss hatte dies auf das Studienergebnis?



Antwort:

Die Fallzahl der Aktenanalyse wurde mit fast 1.800 Akten in einer Größenordnung umgesetzt, dass eine hinreichende Zahl von Akten ausgewertet werden konnte. Bei einem Viertel der Akten war eine Gesamteinschätzung nicht möglich, d. h. dass für über 1.300 Akten eine diesbezügliche Gesamteinschätzung möglich war. Dies ist eine hinreichende empirische Grundlage.

Hinreichende empirische Grundlage vorhanden

Unterstützungsbedarf in einem Lebensbereich sollte ausreichend sein

Ich finde es für meine Klienten und Klientinnen schwer vermittelbar, dass sie nur leistungsberechtigt sein werden, wenn sie Unterstützung in mehreren Lebensbereichen brauchen. Grundsätzlich sollten doch alle Menschen die Unterstützung erhalten, die sie für ein „gutes Leben“ brauchen. Auch wenn es „nur“ die Unterstützung in einem Lebensfeld ist. Für die/den Einzelnen kann diese fehlende Unterstützung schon eine große Beeinträchtigung darstellen.



Antwort:

Ihre Argumentation ist sehr gut nachvollziehbar. Die Ergebnisse unseres Forschungsprojektes zeigen, dass die einzelnen Lebensbereiche der ICF nicht trennscharf nebeneinanderstehen, sondern deren Inhalte vielfältig und wechselseitig miteinander verwoben sind. Deswegen dürfte es nur in wenigen Fällen möglich sein, von einem Unterstützungsbedarf nur in einem Lebensbereich auszugehen. Allerdings ist auch dieser Fall denkbar. U. a. aus diesen Gründen haben wir folgenden vorläufigen Vorschlag für eine neue Formulierung des § 99 BTHG unterbreitet: „Eine erhebliche Beeinträchtigung von Aktivitäten und Teilhabe besteht, wenn die beeinträchtigte Person relevante praktische Lebensvollzüge in mindestens einem Lebensbereich nach Absatz 4 nicht ohne personelle oder technische Hilfe ausführen kann und nur durch personelle oder technische Unterstützung die Ausführung dieser Lebensvollzüge ermöglicht oder verbessert werden kann oder einer Verschlechterung vorgebeugt werden kann“ (BT-Drs. 19/4500: 91).

Unterstützungsbedarf nur in einem Lebensbereich in Einzelfällen denkbar
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