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BTHG-Kompass 3.2

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Inhaltsverzeichnis

BTHG-Kompass 3.2

Anrechnung Pflegegeld aus einer privaten Pflegeversicherung

Ist Pflegegeld aus einer privaten Pflegeversicherung (bspw. "Bahr-Pflege") auf Leistungen der Einglierungshilfe anzurechnen, wenn die leistungsberechtigte Person in einer besonderen Wohnform untergebracht ist und die Eingliederungshilfemaßnahmen auch Pflegeleistungen umfassen? Oder stehen die Mittel der privaten Pflegezusatzversicherung komplett frei zur Verfügung?



Antwort:

Anrechnung Pflegegeld aus einer privaten Pflegeversicherung

Pflegegeld aus einer privaten Pflegeversicherung ist nicht bei der Beitragsermittlung nach § 136 SGB IX zu berücksichtigen. Welche Einkommensarten bei der Eingliederungshilfe berücksichtigt werden, ist in § 135 SGB IX geregelt. Maßgeblich für die Ermittlung des Beitrages nach § 136 SGB IX ist insoweit die Summe der Einkünfte des Vorvorjahres nach § 2 Absatz 2 des Einkommensteuergesetzes sowie bei Renteneinkünften die Bruttorente des Vorvorjahres.

Zu berücksichtigende Einkünfte sind Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft (§ 2 Abs. 1 Nr. 1 EStG), Einkünfte aus Gewerbebetrieb (§ 2 Abs. 1 Nr. 2 EStG), Einkünfte aus selbstständiger Arbeit (§ 2 Abs. 1 Nr. 3 EStG), Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit (§ 2 Abs. 1 Nr. 4 EStG), Einkünfte aus Kapitalvermögen (§ 2 Abs. 1 Nr. 5 EStG), Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung (§ 2 Abs. 1 Nr. 5 EStG) und Sonstige Einkünfte nach § 22 EStG (§ 2 Abs. 1 Nr. 7 EStG). Welche Einkünfte zu den sonstigen Einkünften gehören bestimmt § 22 EStG. Diese werden nach steuerrechtlichen Vorschriften ermittelt.

Andere Einkünfte als die aufgeführten werden nicht berücksichtigt. Dies gilt insbesondere für steuerfreie Einnahmen nach § 3 EStG. Steuerfreie Einkünfte sind gem. § 3 Ziffer 1, Lit. a) EStG unter anderem aus Leistungen aus einer Pflegeversicherung.

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Anrechnung des Wohneigentums

Ist bei Bezug von Eingliederungshilfeleistungen eigen genutztes Wohneigentum von der Anrechnung geschützt?



Antwort:

Anrechnung hängt von Angemessenheit des Hausgrundstücks ab

Im Rahmen des BTHG wurde der Begriff des Vermögens inklusive der Regelungen zum geschützten Vermögen in der Eingliederungshilfe inhaltsgleich aus dem vorherigen Recht (§ 90 SGB XII) übernommen. Somit bleiben die bisherigen Verhältnisse zum Vermögenseinsatz unverändert. Dies betrifft insbesondere die Regelungen zum geschützten Vermögen. Dieses wird nach § 90 SGB XII bei der Ermittlung des Vermögens der antragsstellenden Person nicht berücksichtigt. Hierzu zählt u. a. auch gem. § 90 Abs. 2 Nr. 8 Satz 1 SGB XII ein angemessenes Hausgrundstück das von der nachfragenden Person oder einsatzpflichtigen Haushaltspartnern allein oder zusammen mit Angehörigen ganz oder teilweise bewohnt wird und nach ihrem Tod von ihren Angehörigen bewohnt werden soll. Die Angemessenheit des Hausgrundstücks bestimmt sich nach den folgenden Kriterien (§ 90 Abs. 2 Nr. 8 Satz 2 SGB XII):

  • der Zahl der Bewohner,
  • dem Wohnbedarf (zum Beispiel behinderter, blinder oder pflegebedürftiger Menschen),
  • der Grundstücksgröße,
  • der Hausgröße,
  • dem Zuschnitt und der Ausstattung des Wohngebäudes,
  • sowie dem Wert des Grundstücks einschließlich des Wohngebäudes.

Die Auslegung der Kriterien ist jedoch den jeweiligen Gerichten überlassen. So zeigte sich in Gerichtsprozessen, dass bspw. Mehrfamilienhäuser oder Familienheime mit Einliegerwohnung (Lücking in Hauck/Noftz § 90 Rn. 60) nicht zum geschützten Vermögen gezählt werden. Bei der Größe des Hausgrundstücks werden von den Gerichten bspw. die Vorgaben vom öffentlich geförderten Wohnungsbau als Maßstab herangezogen. Bei Häusern wurde eine Wohnfläche von 130 qm bzw. bei Eigentumswohnungen von 120 qm für vier Personen als angemessen angesehen (für weitere Personen sind 20 qm hinzuzurechnen, bei weniger als vier Personen sind jeweils 20 qm abzuziehen). Hinsichtlich der angemessenen Grundstücksgröße wurde bspw. bei Reihenhäusern von 250 qm, bei Doppelhaushälften und Reihenendhäusern von bis zu 350 qm und bei freistehenden Häusern von bis zu 500 qm ausgegangen (BSG 19.5.2009 – B 8 SO 7708 R, SozR 4–5910 § 88 Nr. 3; Lücking in Hauck/Noftz § 90 Rn. 72). Beim Wert des Grundstücks einschließlich des Wohngebäudes wird für gewöhnlich auf die Ortsüblichkeit abgestellt (BVerwG 17.1.1991 – 5 C 53/86, BVerwGE 87, 278).

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Unterhaltsvorschuss als eine Einkommensquelle?

Wird der Unterhaltsvorschuss auch als Einkommen bei der Eigenbeitragsermittlung in der Eingliederungshilfe berücksichtigt?



Antwort:

Unterhaltsvorschuss wird bei der Einkommensermittlung nicht herangezogen

Seit dem 1. Januar 2020 gelten beim Beitragsverfahren in der Eingliederungshilfe neue Regelungen. Hierbei wurde für den Begriff des Einkommens (§135 SGB IX) auf die Definition aus dem Einkommenssteuerrechts (EStG) zurückgegriffen. Durch die strenge Bezugnahme auf das EStG bleiben bei der Ermittlung der Höhe des Beitrages zu den Aufwendungen in der Eingliederungshilfe mehrere Einnahmearten wegen der in §§ 3 ff. EStG angeordneten vollständigen oder teilweisen Steuerfreiheit unberücksichtigt. Nach Gerlach (2019: 131) ist diese eingliederungshilferechtliche Bewertung der steuerfreien Einnahmen durch den Gesetzgeber ausdrücklich gewollt, damit die steuerlichen Vorteile für Menschen mit Behinderungen nicht wie zuvor von der Einkommensregelung aufgezehrt werden.

Durch diese Regelung werden u. a. folgende im Eingliederungshilferecht unter Umständen anzutreffende steuerfreie Einnahmen berücksichtigt:

  • Leistungen aus der Krankenversicherung, aus einer Pflegeversicherung und aus der gesetzlichen Unfallversicherung (§ 3 Nr. 1 Buchstabe a EStG),
  • Das Mutterschaftsgeld nach dem Mutterschutzgesetz und vergleichbare Einnahmen (§ 3 Nr.1 Buchstabe d EStG),
  • Das Arbeitslosengeld, das Teilarbeitslosengeld, das Kurzarbeitergeld, das Übergangsgeld etc. (§ 3 Nr.2 Buchstabe a EStG)
  • Das Elterngeld nach dem Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz und vergleichbare Leistungen der Länder (§ 3 Nr. 67 Buchstabe b EStG).
  • Zwar fällt der Unterhaltsvorschuss nicht unter den § 3 EStG, dennoch sind für Alleinerziehende, die keinen oder nicht regelmäßig Unterhalt von dem anderen Elternteil erhalten und somit auf den Vorschuss angewiesen sind, diese Einnahmen steuerfrei. Sie werden dementsprechend auch nicht bei der Bemessung der Eigenbeiträge in der Eingliederungshilfe berücksichtigt.

Zudem handelt es sich bei den Ansprüchen nach dem Unterhaltsvorschussgestz (UVG) um einen Vorschuss, der später vom zivilrechtlich Unterhaltsverpflichteten zurückgefordert wird. Auch dies spricht gegen eine Anrechnung.

Quellen
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