Dieser Browser wird nicht mehr unterstützt.

Wenn Sie den Browser Internet Explorer nutzen, stehen Ihnen nicht alle Funktionen dieser Seite zur Verfügung.
Um den vollen Funktionsumfang nutzen zu können, benutzen Sie einen aktuellen Browser (z.B. Firefox oder Edge).

BTHG-Kompass 3.2

Verfassen Sie einen Beitrag zu einem Dokument oder einem speziellen Kapitel, indem Sie das jeweilige Dokument öffnen. Klicken Sie auf "Reden Sie mit", wenn Sie allgemeine Anmerkungen oder Fragen zum Thema haben. Unter "Beiträge" finden Sie veröffentlichte Beiträge anderer Nutzender, die Sie unterstützen können.

Inhaltsverzeichnis

BTHG-Kompass 3.2

Aufwendungen für Brandschutz und Sicherungsmaßnahmen

Können bei der Kalkulation der Kosten der Wohnraumüberlassung für Menschen mit Behinderungen im gemeinschaftlichen Wohnen behinderungsspezifische Aufwendungen (beispielsweise Brandschutz) in die Fachleistung gerechnet werden?

Sind die investiven Aufwendungen für Sicherungsmaßnahmen bei geschlossener Unterbringung ausschließlich der Fachleistung oder auch anteilig den Kosten der Wohnraumüberlassung zuzurechnen?



Antwort:

AG Personenzentrierung empfiehlt quotale Aufteilung

Zur Beantwortung dieser Fragen haben die AG Personenzentrierung beim BMAS und der Deutsche Verein jeweils Empfehlungen entwickelt. Sie unterscheiden sich in der Zuordnung einzelner Positionen voneinander.

Die AG Personenzentrierung hat für die Berücksichtigung der Investitionskosten ein quotales Flächenzuordnungsverfahren vorgesehen. Dies ist zwar nicht verbindlich, wird aber in vielen Bundesländern umgesetzt.

Die Investitionskosten für brandschutzrechtliche Anforderungen sind ebenso wie die Investitionskosten für Sicherungsmaßnahmen entsprechend dem zuvor ermittelten Verhältnis zwischen Wohn- und Fachleistungsflächen auf Wohnen und Fachleistung aufzuteilen.

(AG Personenzentrierung 2018: 3).

 

Materialien

KdU liegen ohne „Zusatzkosten“ bei 125 Prozent

Im aktuellen Papier des BMAS vom 10. April 2019 zu Bedarfen für Unterkunft und Heizung in der besonderen Wohnform
ab dem 1. Januar 2020 nach § 42a Absatz 5 und 6 SGB XII (BMAS 2019) ist auf der letzten Seite eine Anlage „I. Fallkonstellationen“. Es werden dort acht Fälle gebildet und das Verhältnis von KdU und Zusatzkosten zu der 100-Prozent- bzw. der 125-Prozent-Grenze optisch dargestellt. Daraus geht u. a. hervor, dass, wenn Zusatzkosten vereinbart sind, auch die über 100 Prozent liegenden KdU übernommen werden.

Überschreitet die Summe aus KdU und Zusatzkosten die 125-Prozent-Grenze, werden die Kosten grundsätzlich vom Träger der Eingliederungshilfe (EGH) übernommen. Ein wichtiger Fall fehlt aber in dem Papier: Was ist, wenn die KdU bereits über 125 Prozent liegen und auch noch Zusatzkosten vereinbart sind? Würden dann die KdU bis 125 Prozent (ggf. abzüglich eines „rechnerischen“ Euros) erstattet und die Zusatzkosten (die dann bis auf einen Euro über 125 Prozent lägen) vom Träger der EGH? Hätte das nicht zur Folge, dass die Erbringer bei treuren Immobilien versuchen müssten, die Zusatzkosten so hoch wie möglich zu rechnen, weil sie nur diese - wenn die 125 Prozent insgesamt überschritten werden - vom Träger der EGH erstattet bekommen? Oder können auch über 125 Prozent liegende KdU vom Träger der EGH übernommen werden, solange auch Zusatzkosten vereinbart sind?



Antwort:

So ist es. Die Vereinbarung der Zusatzkosten ist Voraussetzung dafür, dass überhaupt Kosten zwischen 100 und 125 Prozent der KdU anerkannt werden.

Eine Überschreitung der 125 Prozent hat zur Folge, dass der Träger der Eingliederungshilfe (EGH) die Differenz als Leistung für Wohnraum gemäß § 113 Abs. 5 SGB IX übernehmen muss. Dies ist unabhängig davon, ob die Überschreitung ihre Ursache in der Höhe der Zusatzkosten oder in der Höhe der übrigen Kosten der Immobilie hat.

 

Vereinbarung von „Zusatzkosten“ ist Voraussetzung für Kostenübernahme durch die EGHMaterialien

Ermittlung der Anzahl der Personen, die in einer baulichen Einheit leben, durch den Grundsicherungsträger

42a Abs. 5 Satz 5 SGB XII n.F. bestimmt, dass die Aufwendungen nach Satz 4 Nr. 2 bis 4 nach der Anzahl der Personen, die in einer baulichen Einheit leben, zu gleichen Teilen aufzuteilen sind. Hier ist mir nicht klar, wie der Grundsicherungsträger zu diesen Zahlen kommen will: Im WBVG-Vertrag wird ggf. für jeden Bewohner einzeln ausgewiesen, ob und ggf. wieviel er für diese Positionen zahlen muss. Ggf. sind auch schlicht “Inklusivverträge“ möglich, d.h. es wird vereinbart, dass all diese Positionen in der Leistung „Wohnraumüberlassung“ enthalten sind, ohne sie im Einzelnen zu beziffern. Beabsichtigt der Grundsicherungsträger nun den Einblick in die Kostenkalkulation der Einrichtung, um die Aufteilung vorzunehmen?



Antwort:

Eine Prüfung oder Einsichtnahme in die Kostenkalkulation der Einrichtung durch den Träger der Grundsicherung wird nicht erfolgen. Allerdings besteht das Erfordernis, dass im WBVG-Vertrag die Höhe der aufzuteilenden Gesamtkosten und die Anzahl der Personen, auf die aufgeteilt wurde, angegeben werden (regelmäßige Personenzahl).

Ermittlung der Anzahl der Personen, die in einer baulichen Einheit leben, durch den GrundsicherungsträgerMaterialien
Sie können Ihren Beitrag veröffentlichen und anderen Nutzern die Möglichkeit geben, diesen einzusehen und zu unterstützen. Bitte füllen Sie alle Pflichtfelder(*) korrekt aus. Erst dann können Sie Ihre Angaben speichern.

Bitte füllen Sie alle Pflichtfelder korrekt aus. Erst dann können Sie Ihre Angaben speichern.

Bitte überprüfen Sie Ihre Angaben vor dem Absenden noch einmal.

Bitte füllen Sie alle Pflichtfelder(*) korrekt aus. Erst dann können Sie Ihre Angaben speichern.

Ich möchte nicht, dass mein Beitrag in der Fachdiskussion online einsehbar ist. Ich möchte, dass mein Beitrag (nach Freigabe) online einsehbar ist.
Bundesland:
Gruppe:
Organisation:
Position:
Ich möchte meinen Namen nicht nennen. Ich möchte den Beitrag namentlich einreichen. Vorname:
Nachname:

Ich möchte via E-Mail informiert werden, wenn die neue Version des BTHG-Kompasses online verfügbar ist.
E-Mail-Adresse:
Ich möchte keine Rückmeldung zu meinem Beitrag erhalten.

Mein Beitrag:

Unsere Webseiten verwenden Cookies zur Verbesserung der Bedienung und des Angebots sowie zur Auswertung von Webseitenbesuchen. Einzelheiten über die von uns eingesetzten Cookies und die Möglichkeit diese abzulehnen, finden Sie in unseren Datenschutzhinweisen.