Online-Fachdikussion Persönliche Assistenz im SGB IX

2. August bis 29. Oktober 2021

Persönliche Assistenz nach dem SGB IX

Die persönliche Assistenz ist eine Unterstützungsform für Menschen mit Behinderungen, mit der Selbstbestimmung und Teilhabe an der Gesellschaft gefördert werden sollen. Die Leistungen der persönlichen Assistenz werden an den konkreten Bedarf angepasst. Sie kann in allen Bereichen des täglichen Lebens eine Rolle spielen, in denen ein Teilhabebedarf besteht, etwa im Haushalt, in der Schule, bei der Arbeit oder in der Freizeit. Das kann auch Bereiche umfassen, die nicht ausdrücklich vom Gesetz benannt werden.

Mit dem Bundesteilhabegesetz (BTHG) wurden bestehende Leistungen der persönlichen Assistenz um neue Formen ergänzt, wie beispielsweise die Elternassistenz. Im Rahmen aktueller gesetzgeberischer Vorhaben wurde zudem die Frage der Assistenz im Krankenhaus geklärt. Die Themen gemeinsame Inanspruchnahme von Leistungen (§ 116 SGB IX) und persönliches Budget (§ 29 SGB IX) spielen bei den verschiedenen Formen der persönlichen Assistenz eine wichtige Rolle.

Leistungen der persönlichen Assistenz im SGB IX

Im SGB IX sind vor allem folgende Leistungen der persönlichen Assistenz relevant:

 

Arbeitsassistenz

Die Arbeitsassistenz umfasst die persönliche Unterstützung am Arbeitsplatz. Im SGB IX ist die Leistung an zwei Stellen geregelt:

  • § 49 Abs. 8 Nr. 3 SGB IX: als Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben für schwerbehinderte Menschen, die zur Erlangung eines Arbeitsplatzes eine Arbeitsassistenz  benötigen
  • § 185 Abs. 5 SGB IX: im Rahmen der Aufgaben des Integrationsamtes

Die Leistung muss in der Regel zunächst vom zuständigen Rehabilitationsträger gewährt werden, insbesondere im Rahmen der beruflichen Ersteingliederung. Die Bewilligung einer Arbeitsassistenz ist zunächst auf maximal drei Jahre befristet. Sie wird in Abstimmung mit dem zuständigen Rehabilitationsträger durch das Integrationsamt ausgeführt (§ 49 Abs. 8 Satz 2 SGB IX). Wenn nach drei Jahren eine Arbeitsassistenz weiterhin erforderlich ist, wechselt die Zuständigkeit vom Rehabilitationsträger zum Integrationsamt. Die Arbeitsassistenz wird von der leistungsberechtigten Arbeitnehmerin bzw. dem leistungsberechtigten Arbeitnehmer entweder selbst eingestellt (Arbeitgebermodell) oder über einen Assistenzdienstleister beauftragt (Dienstleistungsmodell).

 

Schulbegleitung

Die Schulbegleitung, je nach Region oder Schulform auch als Schulassistenz, Schulhelfer/in, Teilhabeassistent/in oder Inklusions- bzw. Integrationshelfer/in bezeichnet (Deutscher Landkreistag/Deutscher Städtetag/BAGüS 2019: 4), ist eine Leistung der Teilhabe an Bildung. Die Leistungsgruppe der Teilhabe an Bildung wurde durch das BTHG neu in das SGB IX aufgenommen. Die Schulbegleitung dient dazu, den Schulbesuch zu ermöglichen oder zu erleichtern (§ 112 SGB IX).

 

Assistenzleistungen als Leistung zur Sozialen Teilhabe

Assistenzleistungen im Rahmen der Leistungen zur Sozialen Teilhabe erhalten Menschen mit Behinderungen, um ihren Alltag einschließlich der Tagesstrukturierung selbstbestimmt und eigenständig zu bewältigen. Die Leistungen umfassen zum einen die vollständige und teilweise Übernahme von Handlungen zur Alltagsbewältigung sowie die Begleitung der Leistungsberechtigen (sog. kompensatorische Assistenz) und zum anderen die Befähigung der Leistungsberechtigten zu einer eigenständigen Alltagsbewältigung (sog. qualifizierte Assistenz).

In § 78 Abs. 3 SGB IX wurden mit dem BTHG explizit Leistungen zur Assistenz an Mütter und Väter mit Behinderungen für die Versorgung und Betreuung ihrer Kinder (sog. Elternassistenz) aufgenommen.

 

Assistenz im Krankenhaus

Menschen mit Behinderungen, die auf eine persönliche Assistenz angewiesen sind, benötigen diese häufig auch bei einem Aufenthalt im Krankenhaus. Die Begleitung durch eine vertraute Bezugsperson bedeutet für Menschen mit Behinderungen Sicherheit in der fremden Umgebung. Lange war nicht geregelt, unter welchen Bedingungen die gesetzliche Krankenversicherung oder die Eingliederungshilfe die Kosten übernehmen, wenn Menschen mit Behinderungen von vertrauten Bezugspersonen ins Krankenhaus begleitet und diese mit aufgenommen werden müssen.

Der Deutsche Bundestag hat am 24. Juni 2021 eine Gesetzesänderung verabschiedet, welche die Finanzierung der Begleitung von Menschen mit Behinderungen im Krankenhaus durch vertraute Bezugspersonen regelt. Mit der Gesetzesänderung steht nun fest, dass die Kostenträgerschaft zwischen Eingliederungshilfe und der gesetzlichen Krankenversicherung aufgeteilt wird. Erfolgt die Begleitung durch Mitarbeitende eines Leistungserbringers der Eingliederungshilfe, übernimmt der Eingliederungshilfeträger die Durchführung der Begleitung und ihre Finanzierung. Die gesetzliche Krankenversicherung trägt dagegen die Kosten, wenn vertraute Bezugspersonen Betroffene ganztätig im Krankenhaus begleiten bzw. mit aufgenommen werden. Die Ersatzleistung für den Verdienstausfall wird für ganze Kalendertage geleistet. Die Wirkung der Regelungen einschließlich der finanziellen Auswirkungen wird bis Ende 2025 evaluiert. Der Bundesrat muss der Änderung zustimmen. Die Befassung ist für September 2021 geplant.

Persönliches Budget

Die Leistungen der Eingliederungshilfe können auch als Teil eines Persönlichen Budgets erbracht werden (§ 105 Abs. 4 SGB IX). Mit dem Persönlichen Budget soll den Menschen mit Behinderungen ein selbstbestimmtes Leben und die eigenverantwortliche Gestaltung der Leistung ermöglicht werden. Das Persönliche Budget muss beantragt werden. Es erfolgt eine individuelle Bemessung sowie ein individueller Nachweis über die Leistung. Es gilt für alle Rehabilitationsträger und alle Leistungsgruppen. Das Persönliche Budget kann beispielsweise für die Anstellung einer Arbeitsassistenz, technische Arbeitshilfen oder Mobilitätshilfen genutzt werden.

Gemeinsame Inanspruchnahme

Assistenzleistungen können an mehrere Leistungsberechtigte gemeinsam erbracht werden, soweit dies für die Leistungsberechtigten zumutbar ist und mit Leistungserbringern entsprechende Vereinbarungen bestehen (§ 116 Abs. 2 SGB IX). Ebenso sind sie auf Wunsch der leistungsberechtigten Person gemeinsam zu erbringen, soweit die Teilhabeziele erreicht werden können (§ 116 Abs. 3 SGB IX). Dies gilt auch für die Hilfen zur Schulbegleitung (§ 112 Abs. 4 SGB IX).

Schwerpunkte der Diskussion

  • Welche Formen der persönlichen Assistenz kennen bzw. nutzen Sie?
  • Wo sehen Sie die Chancen und Herausforderungen bei den unterschiedlichen Formen der persönlichen Assistenz?
  • Welche Möglichkeiten gibt es, eine persönliche Assistenz zu finden?
  • Welche Qualifikationen brauchen persönliche Assistent/innen?
  • Welche Erfahrungen haben Sie mit dem Persönlichen Budget gemacht?
  • Wie gut funktioniert die Gewährung einer persönlichen Assistenz im Rahmen des Persönlichen Budgets?
  • Welche Erfahrungen haben Sie mit der gemeinsamen Inanspruchnahme von Leistungen gemacht?

Literatur

BSG-Urteil vom 28. Januar 2021 zur Befristung des Persönlichen Budgets. In: https://www.bsg.bund.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2021/2021_01_28_B_08_SO_09_19_R.html (14.07.2021).

Deutscher Landkreistag/Deutscher Städtetag/BAGüS (2019): Orientierungshilfe zur Schulbegleitung unter besonderer Berücksichtigung der Bildung von Schulbegleiterpools. In: https://www.lwl.org/spur-download/bag/190709_Orientierungshilfe_Schulbegleitung.pdf (PDF-Dokument) (01.07.2021).

Deutscher Verein (2021): Empfehlungen des Deutschen Vereins zur Umsetzung und Weiterentwicklung von Schulassistenz nach § 112 SGB IX und § 35a SGB VIII. In: www.deutscher-verein.de (30.09.2021). 

Beteiligungsseite

Beiträge zur Fachdiskussion

Hier gelangen Sie zur Beteiligungsseite der Fachdiskussion „Persönliche Assistenz im SGB IX“. Im Reiter „Beiträge“ finden Sie alle Fragen, die wir mit Zustimmung des Absenders veröffentlichen durften. Die Antworten werden nach und nach thematisch geordnet im BTHG-Kompass eingestellt.

Unsere Expert/innen

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© Dr. Matthias Schmidt-Ohlemann

Dr. Matthias Schmidt-Ohlemann

Dr. Matthias Schmidt-Ohlemann, Vorsitzender des geschäftsführenden Vorstandes der Deutschen Vereinigung für Rehabilitation (DVfR)

Melanie Glücks, LVR-Inklusionsamt

© LVR-Inklusionsamt

Melanie Glücks

Melanie Glücks, Inklusionsamt, Landschaftsverband Rheinland

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Janine Kolbig

Janine Kolbig, Referentin für menschenrechtsbasierte Behindertenpolitik

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