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BTHG-Kompass 3.2

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Inhaltsverzeichnis

BTHG-Kompass 3.2

Rahmenbedingungen für Höchstmaß an Selbstbestimmung

Welche Rahmenbedingungen sind zu schaffen, um ein Höchstmaß an Selbstbestimmung für die betreute Person zu erreichen?



Antwort:

Aktivierung eigener Ressourcen ergänzt durch notwendige Hilfen

Antwort von Rainer Sobota:

Das Recht auf freie Entfaltung der Persönlichkeit (Art. 2 Grundgesetz) ist eine Grundlage für die Selbstbestimmung. Selbstbestimmung ist dabei gemeint als ein Zustand, in dem – weitestgehend unbeeinflusst von Dritten – über sich selbst entschieden wird. Bei den Entscheidungen dürfen aber nicht die Rechte Dritter verletzt, gegen die Verfassung oder die „guten Sitten“ verstoßen werden. Sie ist also nicht grenzenlos und erfordert ein Bewusstsein für Verantwortung.

Menschen, für die ein/e Betreuer/in bestellt wurde, sind in den Fähigkeiten zur Selbstsorge und Selbstverantwortung eingeschränkt und haben - weil sie in aller Regel zum Personenkreis der Menschen mit Behinderung gehören - Anspruch auf Unterstützung bei der Ausübung der Rechts- und Handlungsfähigkeit (Art. 12 UN-BRK) und die Unterstützung bei der Besorgung der Angelegenheiten (§ 1896 BGB).

Bezogen auf die Teilhabeleistungen ist die Tätigkeit des/der Betreuer/in deshalb darauf ausgerichtet, dafür Sorge zu tragen, dass notwendigen Leistungen auf der Grundlage der Wünsche und Vorstellungen des/der Leistungsberechtigten hinsichtlich Art, Form und Maß zugänglich sind und wirksam werden können. Dazu unterstützt der/die Betreuer/in die Antragstellung, die Bedarfserhebung, die Bedarfsfeststellung und die Inanspruchnahme der bewilligten Teilhabeleistungen.

Auf der Grundlage des Erforderlichkeitsgrundsatzes aus § 1901 BGB entscheidet der/die Betreuer/in in eigener Kompetenz, was und ob er/sie eine notwendige Unterstützung selbst leistet, oder Dritte, insbesondere andere Dienstleister (andere Hilfen) nutzt.

Die zu schaffenden Rahmenbedingungen bestehen also aus der Erschließung der bei den Leistungsberechtigten vorhandenen eigenen Ressourcen (eigene Fähigkeiten und privates Netzwerk), den notwendigen Hilfen Dritter (soziale Leistungserbringer) sowie der Tätigkeit des/der Betreuer/in selbst.

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Erhöhter Handlungsbedarf für Betreuerinnen und Betreuer?

Guten Tag, allerorten hört man, dass das BTHG einen erhöhten Handlungsbedarf für Betreuer mit sich bringen wird. Wie ist Ihre Einschätzung dazu? Was sind aus Ihrer Sicht die wesentlichen neuen Aufgaben von Betreuer/-innen? Vielen Dank



Antwort:

Ansprüche an rechtliche Betreuung steigen

Antwort von Rainer Sobota:

Ausdrücklich vom Gesetzgeber gewollt ist durch die Einführung des BTHG die Selbstbestimmung der Menschen mit Behinderungen zu stärken und für mehr Teilhabe zu sorgen. Das kommt nicht zuletzt schon im offiziellen Namen des Gesetzes zum Ausdruck. Es heißt: „Gesetz zur Stärkung der Teilhabe und Selbstbestimmung von Menschen mit Behinderungen“.

Im Mittelpunkt betreuerischen Handelns steht die Unterstützung der Klient/innen bei der Führung eines Lebens nach eigenen Wünschen und Vorstellungen (§ 1901 Abs. 2 BGB). Dazu stellen Betreuer/innen durch ihre Tätigkeit sicher, dass ihre Klient/innen ihre Rechts- und Handlungsfähigkeit auch ausüben können (Art. 12 UN-BRK).

Das BTHG formuliert Rechtsansprüche auf Hilfen und fordert gleichzeitig ein hohes Maß an Mitwirkung. Viele Verfahrensschritte bedürfen der Zustimmung des/der Leistungsberechtigten. Soweit bei Leistungsberechtigten, die eine/n Betreuer/in haben, die Fähigkeiten zur souveränen Mitwirkung am Verfahren der Leistungsgewährung und der Inanspruchnahme der Teilhabeleistungen beeinträchtigt sind, wird der/die Betreuer/in an der Seite des/der Leistungsberechtigten tätig und gleicht diese Beeinträchtigungen aus. Daraus ergibt sich der erhöhte Handlungsbedarf für Betreuer/innen durch das BTHG.

Von „neuen“ Aufgaben für Betreuer/innen würde ich nicht sprechen. Es sind „zusätzliche“ Aufgaben in dem Sinne, dass sie für diesen Personenkreis in der Form bisher nicht oder nicht in dem Ausmaß erforderlich waren.

Zu nennen sind hier im Wesentlichen zwei Punkte: Zum einen die unterstützenden Tätigkeiten, die sich aus der Trennung von Fachleistungen und Leistungen zum Lebensunterhalt bei Leistungsberechtigten, die sich in einer besonderen Wohnform befinden, auftreten. Zum anderen die Aufgaben, die sich aus dem gesetzlich vorgeschriebenen Beantragungs- und Bewilligungsverfahren für Teilhabeleistungen, dem Teilhabeplanverfahren (§ 19 SGB IX) bzw. dem Gesamtplanverfahren (§ 121 SGB IX), ergeben.

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Was sind "andere Hilfen" nach § 1896 Abs. 2 BGB?

§ 1896 Abs. 2 BGB sieht vor, dass eine Betreuung nicht erforderlich ist, sofern die Angelegenheiten des Betreuten "durch andere Hilfen [...] besorgt werden können". Was ist darunter zu verstehen?



Antwort:

Angebot an "anderen Hilfen" ist mit dem BTHG weiterentwickelt worden

Hinsichtlich der Erforderlichkeit einer Betreuung ist neben den Wünschen der betreuten Person zu prüfen, ob andere Hilfemöglichkeiten außer der rechtlichen Betreuung bestehen und ausreichen. Nur wenn diese Möglichkeiten ausscheiden, ist eine Betreuung erforderlich.

Zu den „anderen Hilfen“ zählt der Gesetzgeber in erster Linie Familienangehörige, Bekannte und Nachbarn (BT-Drs. 11/4528: 121f.). Darüber hinaus zählen dazu auch Hilfsangebote durch Verbände, ambulant betreutes Wohnen oder die öffentliche Hand, z.B. durch die Rehaträger, den Allgemeinen Sozialdienst, den Sozialpsychatrischen Dienst. Mit der ergänzenden unabhängigen Teilhabeberatung ist durch das BTHG das Angebot an "anderen Hilfen" weiterentwickelt worden.

Bei der Prüfung, ob betreuungsvermeidende „andere Hilfen“ insbesondere nach dem Sozialrecht vorhanden sind, kommt der Betreuungsbehörde eine zentrale Bedeutung zu (BT-Drs. 18/9522: 242). Im Rahmen ihrer Beratungspflicht nach § 4 Absatz 2 BtBG hat sie dem Betroffenen andere Hilfen zu vermitteln und dabei mit den zuständigen Sozialleistungsträgern zusammenzuarbeiten. Auch im Rahmen eines gerichtlichen Verfahrens über die Bestellung eines Betreuers hat die Betreuungsbehörde dem Gericht u. a. über die Erforderlichkeit der Betreuung einschließlich geeigneter anderer Hilfen zu berichten (§ 279 Absatz 2 Satz 2 Nummer 2 FamFG).

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