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Sozialraumorientierung

Sie können an dieser Stelle Einsicht in die Dokumente des Themas nehmen.

Inhaltsverzeichnis

Sozialraumorientierung

Ist das Formblatt HB/A ausreichend für die sozialmedizinische Begutachtung nach § 25 Abs.1 Nr. 4 SGB IX?

Ist das Formblatt HB/A der Gesundheitsämter ein Gutachten nach § 28 gemeinsame Empfehlungen bzw. § 17 SGB IX?



Antwort:

Eine Weiterentwicklung ist nötig

Der Bundesgesetzgeber hat in § 17 Abs. 2 Satz 2 SGB IX den Rehabilitationsträgern und damit auch den Trägern der Eingliederungshilfe zur Vorgabe gemacht, dass die sozialmedizinischen Begutachtungen gem. § 144 Abs. 4 Nr. 5 SGB XII den von den Rehabilitationsträgern vereinbarten einheitlichen Grundsätzen zur Durchführung von Begutachtungen nach § 25 Abs. 1 Nr. 4 SGB IX entsprechen sollen.

Hierzu hat die Bundesarbeitsgemeinschaft Rehabilitation (BAR) die „Gemeinsame Empfehlung nach § 13 Abs. 1 i.V.m. § 12 Abs. 1 Nr. 4 SGB IX für die Durchführung von sozialmedizinischen Begutachtungen“ vom 1.12.2016 vorgelegt. Der formale Aufbau des von den baden-württembergischen Gesundheitsämtern verwendeten Formblattes HB/A (Teil I Ärztliche Beurteilung der gesundheitlichen Situation/Behinderung) entspricht zwar in etwa den Vorgaben zu Gliederung und Anforderungsprofil der Gutachten in § 4 der Gemeinsamen Empfehlungen. Unter Nr. 1.3 des Formblatts sind die „Beeinträchtigungen von Aktivität und Teilhabe (nach ICF)“ immerhin bereits nach den in § 142 Abs. 1 Satz 3 SGB XII aufgelisteten Lebensbereichen vorzunehmen.

In § 4 der Gemeinsamen Empfehlungen werden jedoch in den Abschnitten 5 (Epikrise) und 6 (Sozialmedizinische Beurteilung) wesentlich weitergehende Anforderungen an die Darstellung der Erkrankungsfolgen und insbesondere an die ICF-bezogene sozialmedizinische Beurteilung gestellt. Auch wenn unter Nr. 1.3 des Formblattes bereits die förderlichen und hemmenden Kontextfaktoren abgefragt werden, bleiben die Vorgaben in den Nrn. 1.3 und 1.4 des Formblattes HB/A insgesamt doch deutlich hinter dem zurück, was die Sozialmedizinische Beurteilung nach § 4 Abschnitt 6 der BAR-Empfehlungen für die Gesamtplanverfahren letztlich leisten sollte.

Die Gutachteninhalte, die sich gegenwärtig aus der Bearbeitung des Formblattes HB/A durch baden-württembergische Amtsärztinnen und Amtsärzte ergeben, sind deswegen nicht unbrauchbar oder unzureichend für die aktuelle Durchführung der Gesamtplanverfahren. Das Formblatt wird daher bis auf Weiteres Verwendung finden (dürfen). Wie ein weiterentwickeltes Gutachtenformat genau aussehen müsste, wird sich nämlich erst nach Vorlage des baden-württembergischen Bedarfsermittlungsinstrumentes konkretisieren lassen. Der Medizinisch-Pädagogische Dienst des Kommunalverbandes für Soziales und Jugend dürfte sich dazu sicherlich zu gegebener Zeit äußern.

Stellungnahme nach § 35 a Abs. 1a SGB VIII

Ist die Stellungnahme nach § 35 a Abs. 1a SGB VIII ein Gutachten nach § 28 gemeinsame Empfehlungen bzw. § 17 SGB IX?



Antwort:

Stellungnahme nach § 35 a Abs. 1a SGB VIII

Ja. § 17 SGB IX enthält gegenüber den §§ 35a ff. SGB VIII allerdings weitergehende und spezielle Verfahrensvorgaben.

Personalschlüssel im Fallmanagement

Wie viele Fälle können im Fallmanagement von einer Person betreut werden?

Welche Anhaltspunkte sind zu berücksichtigen?



Antwort:

Um diese Frage seriös beantworten zu können, müssen für das Arbeitsfeld die genauen Anforderungen erhoben werden, wie dies etwa bei einer Personalbemessung geschieht.
Aus vorliegende Erfahrungen und Untersuchungen zum Case Management in der Rehabilitation (1), können 4 Schlüsselfragen abgeleitet werden, um diese Anforderungen zu erheben.
1. Wie umfangreich und wie komplex sind die zu koordinierenden Aufgaben? Welche Bereiche der ICF sind betroffen? Eine hohe gesundheitliche Einschränkung auf der körperlichen Ebene bedeutet grundsätzlich noch keinen hohen Betreuungsbedarf. Hier kann z.B. der Hausarzt eine Lotsenfunktion wahrnehmen. Der Fallmanagementbedarf steigt, wenn darüber hinaus Einschränkungen auf der Ebene der Aktivitäten und der Partizipation an Arbeit und Gesellschaft vorliegen und eine Koordination der gesundheitlichen Leistungen mit weiteren Leistungen zur Teilhabe „wie aus einer Hand“ notwendig ist.
2. Handelt es sich um Leistungen eines Reha-Trägers oder sind mehrere Träger beteiligt? Wenn beim leistenden Rehaträger alle Fäden zusammenlaufen, sollte dort auch die Fallverantwortung angesiedelt werden. Wenn diese Aufgabe bei einer Person angesiedelt ist und diese sich noch mit anderen Trägern abstimmen muss, limitiert das die Zahl der gleichzeitig zu betreuenden Fälle deutlich.
3. Wie kompetent arbeitet das Leistungserbringernetzwerk?
Je professioneller im Leistungserbringernetz gearbeitet wird, d.h. je mehr die Leistungserbringer bezogen auf das übergeordnete Teilhabeziel mitdenken, desto weniger hat das Fallmanagement zu tun. Umgekehrt gilt, dass bei Fällen, die eine Einbeziehung von in der Zusammenarbeit wenig erfahrenen Leistungserbringern erfordern, der Koordinationsaufwand steigt.
4. Wie hoch ist der Anteil beim Direktkontakt, wie groß ist der regionale Einzugsbereich und wie ist das Verhältnis von Kontaktzeit und Regiezeit? Großen Einfluss hat die Zahl der Direktkontakte zwischen dem Leistungsberechtigten und der/m Fallmanager/in sowie die Zahl der Teilhabekonferenzen. Diese erfordern zusätzliche Fahrt-, Vor- und Nachbereitungszeiten einschließlich der Dokumentation. Wenn z.B. ein Verhältnis von 1:4 angesetzt wird, macht das bei einem sehr aufwändigen Fall mit 15 h Kontaktzeit ein Gesamtaufwand von 60 h. Damit könnte z.B. eine Vollzeitstelle maximal 30 solcher Fälle betreuen.
Material:
Göckler, Rainer et al. (2014): Case Management in der Beschäftigungsförderung. Eine explorative Annäherung an Standards und Erfolgskriterien (Orientierungsstudie). In: https://www.dgcc.de/wp-content/uploads/2013/02/2014_Professionelles_Handeln_Qualifizierung_Beratung.pdf (12.12.2018).
Lichtenberg, Nina/Rexrodt, Christian/Toepler, Edwin (2017): Management der Rehabilitation. Case Management im Handlungsfeld Rehabilitation. Band 1 – Grundkurs. epubli.

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