Der Teilhabeplan soll an alle Beteiligten (auch beteiligte Reha-Träger) verschickt werden. Wie verhält es sich mit dem Datenschutz? Müssen alle Informationen (auch sensible Daten) zur Verfügung gestellt werden?
Antwort:Datenschutz im Teilhabeplanverfahren
Gemäß § 23 Abs. 1 SGB IX ist bei der Erstellung des Teilhabeplans und der Durchführung der Teilhabeplankonferenz der für die Durchführung des Teilhabeplanverfahrens verantwortliche Rehabilitationsträger die verantwortliche Stelle für die Erhebung, Verarbeitung und Nutzung von Sozialdaten nach § 67 Abs. 9 SGB X sowie Stelle im Sinne von § 35 Abs. 1 SGB I. Zudem hat der für die Teilhabeplanung verantwortliche Rehabilitationsträger vor Durchführung einer Teilhabeplankonferenz eine Einwilligung des Leistungsberechtigten nach § 67b Abs. 2 SGB X einzuholen, wenn und
soweit anzunehmen ist, dass im Rahmen der Teilhabeplankonferenz Sozialdaten erhoben, verarbeitet oder genutzt werden, deren Erforderlichkeit für die Erstellung des Teilhabeplans zum Zeitpunkt der Durchführung der Teilhabeplankonferenz nicht abschließend bewertet werden kann. Die Verarbeitung und Nutzung von Sozialdaten nach Durchführung der Teilhabeplankonferenz ist nur zulässig, soweit diese für die Erstellung des Teilhabeplans erforderlich sind (§ 23 Abs. 2 SGB IX).
Die Bundesarbeitsgemeinschaft für Rehabilitation (BAR) hat im Entwurf der Gemeinsamen Empfehlung Reha-Prozess hinsichtlich des Datenschutzes folgende Hinweise gegeben:
„(1) Während des Rehabilitationsprozesses und während des damit in Verbindung stehenden Verwaltungsverfahrens sind der Schutz der personenbezogenen Daten einschließlich der Sozialdaten sowie das Recht auf informationelle Selbstbestimmung im Rahmen der Wahrung der Persönlichkeitsrechte zu gewährleisten.
(2) Auch bei der Erstellung des Teilhabeplans und der Weitergabe der Daten durch den zuständigen Rehabilitationsträger an die weiteren beteiligten Rehabilitationsträger und die jeweiligen Leistungserbringer ist der Datenschutz unter Berücksichtigung von § 23 SGB IX zu wahren. Insbesondere sind das Einwilligungserfordernis und der Grundsatz der Erforderlichkeit der Datenerhebung und -übermittlung zu beachten“ (BAR 2018: 11f.).
Hinweis der Bundesarbeitsgemeinschaft für Rehabilitation
Mit Blick auf die Teilhabeplankonferenz gibt die BAR zudem folgenden Hinweis:
„Die informierte Einwilligung in die Durchführung der Teilhabeplankonferenz soll den Leistungsberechtigten dabei helfen, die Gesprächssituation und die an ihr Beteiligen Akteure im Vorfeld einschätzen zu können. Aufgrund der Besonderheit einer offenen Gesprächssituation über die Lebenssituation des betroffenen Menschen, die der Betrachtung der gesamten personenbezogenen Faktoren und der Umweltfaktoren dient, werden in einem erweiterten Teilnehmerkreis auch Informationen über die jeweilige Lebenslage, den Gesundheitszustand und die Wünsche des einzelnen Menschen erörtert, die über die Zuständigkeit einzelner Rehabilitationsträger hinausgehen“ (ebd.: 46).
Darüber hinaus ist im Entwurf der Gemeinsamen Empfehlung Reha-Prozess der BAR ein Muster für die Einwilligungserklärung zum Datenschutz enthalten (ebd.: 74).
Zugleich wird in der rechtswissenschaftlichen Literatur die noch offene Frage diskutiert, inwiefern der gesetzliche Auftrag zur Koordination und Kooperation der Rehabilitationsträger als „Aufgabe“ im Sinne der sozialdatenschutzrechtlichen Vorschriften (§ 35 SGB I, §§ 67ff. SGB X) einzuschätzen ist (Schian/Stähler 2015: 2).
Literatur:
BAR (2018): Gemeinsame Empfehlung Reha Prozess. Arbeitsentwurf, Stand 12. Januar 2018. In: https://www.bar-frankfurt.de/fileadmin/dateiliste/publikationen/gemeinsame-empfehlungen/downloads/GE-RPZ-Arbeitsentwurf_Stand_12012018versand.pdf (26.09.2018).
Schian, Marcus/Stähler, Thomas (2015): Trägerübergreifende Koordination und Kooperation (§§ 10-12 SGB IX): „Aufgabe“ oder „Programmsatz“? In: https://www.reha-recht.de/fileadmin/user_upload/RehaRecht/Diskussionsforen/Forum_D/2015/D26-2015_Traegeruebergreifende_Koordination_und_Kooperation____10–12_SGB_IX.pdf (26.09.2018).