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Sozialraumorientierung

Sie können an dieser Stelle Einsicht in die Dokumente des Themas nehmen.

Inhaltsverzeichnis

Sozialraumorientierung

Fachkonzept für den Arbeitsbereich einer WfbM (§ 58 SGB IX) bei anderen Leistungsanbietern

Gibt es bereits ein Fachkonzept für den Arbeitsbereich bei anderen Leistungsanbietern?



Antwort:

Während für andere Leistungsanbieter, die Leistungen im Eingangsverfahren und Berufsbildungsbereich (§ 57 SGB IX) anbieten, ein Fachkonzept der Budesagentur für Arbeit (BA) seit Ende 2017 vorliegt, gibt es für Anbieter von Leistungen im Arbeitsbereich einer Werkstatt für behinderte Menschen (§ 58 SGB IX) kein bundesweit einheitliches Fachkonzept von Seiten der Träger der Eingliederungshilfe.

Fachkonzept für den Arbeitsbereich einer WfbM (§ 58 SGB IX) bei anderen Leistungsanbietern

Orientierungshilfe der BAGüS

Allerdings hat die Bundesarbeitsgemeinschaft der überörtlichen Träger der Sozialhilfe (BAGüS) eine Orientierungshilfe veröffentlicht, die Hinweise zur Umsetzung der neuen Regelungen für die anderen Leistungsanbieter beinhaltet (BAGÜS 2017: 5). Darin wird u. a. genauer auf die Anforderungen als anderer Leistungsanbieter und auf die gesetzliche Abgrenzung zur WfbM eingegangen. Darüber hinaus wird der Inhalt des schriftlichen Vertragsverhältnisses von Menschen mit Behinderungen bei anderen Leistungsanbietern konkretisiert.

Orientierungshilfen einzelner Bundesländer

Darüber hinaus haben verschiedene Bundesländer bzw. Träger der Eingliederungshilfe Orientierungshilfen für andere Leistungsanbieter im Arbeitsbereich veröffentlicht.
Der Freistaat Thüringen hat in seiner Orientierungshilfe zum einen die gesetzliche Grundlage der anderen Leistungsanbieter definiert. Dabei wird auch erwähnt, dass Inklusionsbetriebe als andere Leistungsanbieter nicht in Frage kommen. Außerdem sollen bevorzugt Träger zugelassen werden, die bislang nicht im Bereich der WfbM tätig sind. Zum anderen wird den potenziellen Bewerbern mitgegeben, welche Angaben in der konzeptionellen Ausgestaltung des Antrags angegeben sein müssen (Freistaat Thüringen 2019).

In der Orientierungshilfe des Landes Niedersachsen werden 13 Prämissen formuliert, die für eine Zulassung als anderer Leistungsanbieter zu beachten sind. Eine Prämisse besteht darin, dass keine Umwandlung bestehender WfbM zu einem „anderen Leistungsanbieter“ möglich ist. Außerdem wird die Kapazitätshöchstgrenze im Arbeitsbereich auf 60 Plätze beschränkt (Niedersächsisches Landesamt für Soziales, Jugend und Familie 2019).


Aktuelle Informationen zum Umsetzungsstand in den Bundesländern finden Sie unter: https://umsetzungsbegleitung-bthg.de/gesetz/umsetzung-laender/.

Materialien

Mehrbedarfe bei gemeinschaftlicher Mittagsverpflegung

Welche Regelungen gibt es für Mehrbedarfe bei gemeinschaftlicher Mittagsverpflegung in WfbM und bei anderen Leistungsanbietern?



Antwort:

Gemeinschaftliche Mittagsverpflegung vor dem Hintergrund der Trennung von Fach- und existenzsichernden Leistungen

Mit der Trennung der Fachleistungen und existenzsichernden Leistungen verändert sich auch die Finanzierung der gemeinschaftlichen Mittagsverpflegung in WfbM und bei anderen Leistungsanbietern. Während die Mittagsverpflegung bislang Teil der Eingliederungshilfe nach SGB XII war, sind die Lebensmittelkosten des Mittagessens ab 1. Januar 2020 Teil der existenzsichernden Leistungen und müssen von den Werkstattbeschäftigten selbst bezahlt werden.

Da der Regelbedarf jedoch so ausgelegt ist, dass nur der Warenwert der Lebensmittel, nicht aber die Zubereitung von Speisen einkalkuliert ist, wurde mit dem BTHG ein neuer Mehrbedarf nach § 42b Abs. 2 SGB XII eingeführt. Dieser Mehrbedarf dient der Deckung von Aufwendungen, die durch die Zubereitung und Bereitstellung von gemeinschaftlichem Mittagessen in WfbM, bei anderen Leistungsanbietern oder vergleichbaren tagesstrukturierenden Angeboten entstehen. Leistungsberechtigte der Grundsicherung erhalten für die Mehraufwendungen der gemeinschaftlichen Mittagsverpflegung diesen Mehrbedarf. Die Mehraufwendungen je Arbeitstag sind ein Dreißigstel des Betrags, der sich nach § 2 Abs. 1 Satz 1 der Sozialversicherungsentgeltverordnung ergibt (§ 42b SGB XII). Er beträgt aktuell 3,40 Euro und wird jährlich angepasst.

Pauschalierte Bewilligung

Die Regelungen zur Bestimmung sowie zur Bewilligung des Mehrbedarfs wurden vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales in einem Rundschreiben vom 28. Oktober 2019 konkretisiert.

Da die Anzahl der Arbeitstage von Monat zu Monat durch Feiertage, Krankheit oder Urlaub stark schwanken, kann der Grundsicherungsträger pauschal eine Anzahl von Arbeitstagen als Berechnungsgrundlage ansetzen. Bei einer 5-Tage-Woche können 19 Arbeitstage zugrunde gelegt werden, wodurch sich ein monatlicher Mehrbedarf von 64,60 Euro ergibt.

Ist abzusehen, dass die leistungsberechtigte Person in bestimmten Zeiträumen die gemeinschaftliche Mittagsverpflegung nicht in Anspruch nehmen wird, reduziert der Grundsicherungsträger den Mehrbedarf um den Wert, der der Anzahl der Fehltage entspricht (BMAS 2019: 5ff.).

Verfahren zur Bewilligung

Leistungsberechtigte müssen keinen gesonderten Antrag für den Mehrbedarf stellen. Jedoch setzt sich der Grundsicherungsträger mit ihnen direkt, mit der WfbM oder mit den vergleichbaren tagesstrukturierenden Angeboten in Verbindung, um abzufragen, ob und in welchem Umfang die Personen an der gemeinschaftlichen Mittagsverpflegung teilnehmen bzw. mit welchen geplanten Abwesenheiten zu rechnen ist. Wesentliche Änderungen dazu müssen Leistungsberechtigte dem Grundsicherungsträger unverzüglich mitteilen (ebd.: 7f.).

Regelungen zu Mehrbedarfen bei gemeinschaftlicher MittagsverpflegungLiteratur

Eigenbeteiligung bei gemeinschaftlicher Mittagsverpflegung

Gibt es eine Eigenbeteiligung der Leistungsberechtigten bei gemeinschaftlicher Mittagsverpflegung in WfbM und bei anderen Leistungsanbietern?



Antwort:

Eigenbeteiligung der Leistungsberechtigten

Durch das Starke-Familien-Gesetz vom 3. Mai 2019 wurde die im BTHG (Art. 13 Nr. 16 BTHG) vorgesehene Eigenbeteiligung zur gemeinsamen Mittagsverpflegung, die Beschäftigte ab dem 1. Januar 2020 hätten zahlen sollen, gestrichen (Art. 4 und 7 Starke-Familien-Gesetz).

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