Dieser Browser wird nicht mehr unterstützt.

Wenn Sie den Browser Internet Explorer nutzen, stehen Ihnen nicht alle Funktionen dieser Seite zur Verfügung.
Um den vollen Funktionsumfang nutzen zu können, benutzen Sie einen aktuellen Browser (z.B. Firefox oder Edge).

Sozialraumorientierung

Sie können an dieser Stelle Einsicht in die Dokumente des Themas nehmen.

Inhaltsverzeichnis

Sozialraumorientierung

Mietzahlungen und Einwilligungsvorbehalt in Betreuungsfällen

Was sieht das Gesetz für den Fall vor, dass der Betreute in einer

1. Einrichtung lebt, die Kosten somit ab 1/2020 auf und von seinem Konto begleichen soll/muss und dieses regelmäßig gepfändet wird? Leistungen der Einrichtungen können dann nicht mehr ausgeglichen werden. (Leistungen der Sozialhilfe, unterliegen dem Pfändungsschutz, Gläubiger pfänden regelmäßig trotzdem, Klageverfahren dauert ca. 6 - 9 Monate bis zur Rückerstattung).

2. Die Betreuung ist mit Vermögenssorge eingerichtet aber kein Einwilligungsvorbehalt. Fallbeispiel: Betreuter ist kognitiv nicht mehr in der Lage die Notwendigkeit der Zahlung zu erkennen und bucht das Geld für den Eigenverbrauch ab? (Daueraufträge bzw. SEPA ist nicht umsetzbar, da die Zahlungen je Monat zu unterschiedlichen Zeiten auf dem Konto eingehen. Teilweise bei Betriebsrenten oder Leistungen der Unfallversicherung erst zum 15. d. M. ) Soll ich den Betreuten durch einen Einwilligungsvorbehalt "geschäftsunfähig" stellen lassen?

Ich würde mich über eine Antwort freuen. In den Fällen handelt es sich nicht um Ausnahmen, sondern um ca. 70 % aller Betreuungsfälle.



Antwort:

Mietzahlungen und Einwilligungsvorbehalt in Betreuungsfällen

In beiden Fällen kann unproblematisch die Parallele zu psychisch kranken Betreuten gezogen werden, die in einer eigenen Wohnung leben. Auch für diese muss die fristgerechte Zahlung der Miete, der Telefon- und anderer laufender Kosten geregelt werden. Der Einwilligungsvorbehalt, soweit er besteht, hebt die Geschäftsfähigkeit nicht auf, sondern beschränkt sie nur (§ 1903 BGB).

Nicht immer besteht ein Einwilligungsvorbehalt und soweit er eingerichtet ist, schützt er nicht vor selbständigen Verfügungen des Betreuten, sondern erleichtert lediglich ihre Rückabwicklung.

Im Fall von Kontopfändungen würde die/der rechtliche Betreuer/in zunächst gemeinsam mit dem Betreuten dafür sorgen, dass die Pfändungen beendet werden. Hierzu könnte man Ratenzahlungen mit den Gläubigern vereinbaren, ein Verbraucherinsolvenzverfahren betreiben oder die Eidesstattliche Versicherung zur Zahlungsunfähigkeit gegenüber dem Gerichtsvollzieher abgeben.

Zur Sicherstellung von Miet- und anderen Zahlungen kann man mit den Grundsicherungsämtern Direktzahlungen an den/die Leistungserbringer vereinbaren. Diese werden in den Bescheiden entsprechend aufgeführt und es erfolgt nur noch eine Zahlung des verbleibenden Rests auf das Konto des Betreuten.

Eine andere Möglichkeit ist, dem Betreuten den eigenen Zugriff lediglich auf ein "Taschengeldkonto" zu ermöglichen und die laufenden Zahlungen betreuerseitig zu bewerkstelligen.

Auch Betriebsrenten oder Zahlungen der Unfallversicherung erfolgen nicht völlig unvorhersehbar. Soweit sich mit dem Gläubiger kein regelmäßiger späterer Zahlungstermin vereinbaren lässt und keine weiteren eigenen Mittel zur Verfügung stehen, kann beim Grundsicherungsträger ein einmaliges Darlehen oder ein Zuschuss beantragt werden.

Existenzsichernde Leistungen außerhalb der KdU

Hier finden Sie Fragen und Antworten rund um Höhe und Zusammensetzung des Regelsatzes, zu Mehrbedarfen und zur Höhe des „verbleibenen Teils des Regelsatzes“ für Leistungsberechtigte, die in besonderen Wohnformen leben.

Beendigung der Rentenüberleitung und Regelung zur Verhinderung einer Zahlungslücke

Die Rentenüberleitung für in bislang stationären Einrichtungen der Eingliederungshilfe lebenden leistungsberechtigten Personen endet zum 31. Dezember 2019. Die vorschüssige Rentenzahlung für Januar 2020 wird somit Ende Dezember noch an den SGB XII-Träger überwiesen. Die erste Rentenzahlung an den Leistungsberechtigten erfolgt hingegen erst Ende Januar 2020. Wie wird die damit entstehende Zahlungslücke für Januar 2020 vermieden? Gibt es hierzu bereits Lösungen?



Antwort:

Beendigung der Rentenüberleitung und Regelung zur Verhinderung einer Zahlungslücke

Von der Trennung der Fachleistungen und existenzsichernden Leistungen sind auch die Zahlungen von Renten der gesetzlichen Rentenversicherung betroffen. Diese werden ab dem 1. Januar 2020 nicht mehr an den SGB XII-Träger im Rahmen einer Rentenüberleitung gezahlt, sondern ebenfalls auf das Bankkonto der Leistungsberechtigten überwiesen. In diesem Zusammenhang würde sich eine Zahlungslücke ergeben, da die erste Rentenzahlung auf das Bankkonto des Leistungsberechtigten Ende Januar 2020 erfolgt und somit zur Bedarfsdeckung während des Monats Januar nicht zur Verfügung steht.

Zur Vermeidung dieser Zahlungslücke wurde mit dem „Gesetz zur Änderung des Neunten und des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch und anderer Rechtsvorschriften“ eine Übergangsregelung erlassen (§ 140 SGB XII Übergangsregelung zur Verhinderung einer Zahlungslücke), nach der in dem Monat im ersten Quartal 2020, in dem die Rente erstmals auf dem Bankkonto des Leistungsberechtigten gutgeschrieben wird, diese Rentenzahlung nicht auf den sich nach dem Dritten oder Vierten Kapitel des SGB XII ergebenden Lebensunterhaltsbedarf angerechnet wird. Hierdurch steht den Leistungsberechtigten zu Beginn eines Monats im ersten Quartal 2020 (sog. Umstellungsmonat) der volle, für die Sicherung des Existenzminimums erforderliche Betrag zur Verfügung.

In diese Regelung werden auch Menschen mit Behinderungen einbezogen, die wegen Alters nach dem Vierten Kapitel des SGB XII leistungsberechtigt sind. Zudem bezieht sich die Nichtanrechnung nicht nur für Renten, sondern auch für alle vergleichbaren, laufend zum Monatsende gezahlten und anrechenbaren Einkommen, die zuvor auf den Träger der Sozialhilfe zur Mitfinanzierung der in der stationären Einrichtung erbrachten Leistung übergeleitet worden sind (z.B. Renten der gesetzlichen Unfallversicherung).

Unsere Webseiten verwenden Cookies zur Verbesserung der Bedienung und des Angebots sowie zur Auswertung von Webseitenbesuchen. Einzelheiten über die von uns eingesetzten Cookies und die Möglichkeit diese abzulehnen, finden Sie in unseren Datenschutzhinweisen.