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Sozialraumorientierung

Sie können an dieser Stelle Einsicht in die Dokumente des Themas nehmen.

Inhaltsverzeichnis

Sozialraumorientierung

Vorschlag des Abschlussberichts zum weiteren Aushandlungsprozess

Der Abschlussbericht zu den rechtlichen Auswirkungen des §99 stellt die Grenzen der ICF im Allgemeinen, ihre ethischen Grundsätze und die damit einhergehende mangelnde Eignung der ICF zur technokratischen Feststellung der Leistungsberechtigung hinreichend dar.

Der Bericht diskutiert zudem alternative Kriterien. Die Wiederaufnahme der alten Definition des Personenkreises, verändert um die Formulierung "erheblich" statt "wesentlich" scheint realistisch. Bisher waren die Fachstellen in Zusammenarbeit mit den Betroffenen und Ihren Unterstützungspersonen bereits in der Lage, zu qualitativen und auf der Basis der Diagnostik aller beteiligten Professionen (Medizin, Psychologie, Soziale Arbeit, Ergotherapie,...) zu einer Beurteilung bzgl. Leistungsberechtigung - in meinem Arbeitsfeld der Suchtkranken -  zu kommen. Dabei wurden nicht nur med. Diagnosen berücksichtigt, sondern die Lebenssituation, bisherige Maßnahmen, aktuelles Leistungsvermögen, Barrieren und Ressourcen der Person sowie der Umwelt. Die individuellen Bedarfe sind auch bislang dargestellt worden und haben meistens zu passenden Maßnahmen und guten Wirkungserfolgen für die Leistungsnutzer geführt. Leider ist das bislang zu wenig quantifiziert dargestellt worden, hierfür tragen Leistungsträger und -erbringer in gleicher Weise Verantwortung. Ich bin zuversichtlich, dass dies in Zukunft genauso gut und noch besser gelingen wird. Das icf-basierte Coreset Sucht MCSS kann uns dabei helfen, ebenso ICF-basierte Bedarfsermittlungsinstrumente, das Gesamtplanverfahren an sich, Ziel- bzw. Hilfeplanungen und deren Überprüfung und Bewertung gemeinsam mit dem Leistungsnehmer. Aber alles bitte mit so wenig Bürokratie und Technokratie wie möglich. Es soll qualitative Leistung beim Menschen mit Behinderung ankommen, nicht noch mehr Bürokratie - das wäre gelebte "Kundenorientierung" im Sinne von Personenzentrierung und verschafft Wirkung und Teilhabe!

In diesem Sinne unterstütze ich den Vorschlag des Abschlussberichtes, die Formulierung und Ausgestaltung von Handlungsempfehlungen in einem weiteren Aushandlungsprozess unter Beteiligung aller Akteure auf Seiten Menschen mit Behinderung (hier insbesondere unter Beteiligung der Menschen mit seelischer Behinderung und Suchterkrankung), der Eingliederungshilfeträger und der Leistungsanbieter bzw. deren (Fach-)Verbände auf den Weg zu bringen.



Antwort:

Antwort

Wir danken für dieses Statement, dem wir nichts hinzufügen können.

Verfahrensregelungen

Im BTHG sind verschiedene Verfahrensregelungen zur Durchführung des Gesamtplanverfahrens vorgesehen, die es in der Umsetzung insbesondere für die Träger der Eingliederungshilfe zu beachten gilt.

Bedeutung von „lebensweltbezogen“ und „sozialraumorientiert“

Was bedeuten die Begriffe „lebensweltbezogen“ und „sozialraumorientiert“ in § 141 SGB XII?



Antwort:

Der Gesetzgeber hat sich in der Begründung zu § 117 Abs. 1 Nr. 3 f und g SGB IX (BT-Drs. 18/9522: 298) leider nicht dazu geäußert, welches Begriffsverständnis damit verbunden ist, welchen rechtssystematischen Bezug die Kriterien haben und welche Rechtsfolgen mit der Beachtung der einzelnen Kriterien verbunden sein sollen. Möglicherweise sind die Lebenswelten im Recht der Eingliederungshilfe die gleichen abgrenzbaren sozialen Systeme, die gem. § 20a SGB V für die Gesundheit bedeutsam sind, nämlich die des Wohnens, des Lernens, des Studierens, der medizinischen und pflegerischen Versorgung sowie der Freizeitgestaltung einschließlich des Sports.

Vielleicht hat der Gesetzgeber des BTHG die beiden Begriffe aber auch aus der Kinder- und Jugendhilfe übernommen. Sozialraumorientierung ist eine konzeptionelle Ausrichtung Sozialer Arbeit, bei der es über die herkömmlichen Einzelfallhilfen hinaus darum geht, Lebenswelten zu gestalten und Verhältnisse zu schaffen, die es Menschen ermöglichen, in schwierigen Lebenslagen besser zurechtzukommen. Lebensweltorientierung ist ebenfalls ein Handlungskonzept der Sozialen Arbeit nach Hans Thiersch, das die Unterstützung von sozialen Zusammenhängen zum Gegenstand hat, vor allem in Familie, Nachbarschaft, Gruppen oder Gemeinde durch Förderung der vorhandenen Ressourcen und deren Nutzung bei der Lösung von sozialen Problemen.

Beide Konzepte befassen sich mit den Beziehungen zwischen Menschen und der sie umgebenden Umwelt. Ihnen ist gemein, dass sie Voraussetzungen für die Inklusion von Menschen mit Behinderungen beschreiben. Die Rechtsfigur der Teilhabebeeinträchtigung erfordert ebenfalls den Blickwinkel der Lebenswelt- und Sozialraumorientierung.

Während im Gesamtplanverfahren die Lebensweltorientierung darüber hinaus keine unmittelbare rechtliche Bedeutung haben dürfte, ergibt sich aus der Sozialraumorientierung eine eigene Prüfstation bei der Bedarfsermittlung: Sind im Sozialraum Ressourcen erschließbar, die als ehrenamtliche Hilfen professionelle Unterstützung überflüssig machen?

 

Kein eindeutiges Begriffsverständnis des Gesetzgebers

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