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Sozialraumorientierung

Sie können an dieser Stelle Einsicht in die Dokumente des Themas nehmen.

Inhaltsverzeichnis

Sozialraumorientierung

Wird das Instrument in Rheinland-Pfalz in einfache Sprache übersetzt?

Wird das Instrument in Rheinland-Pfalz in einfache Sprache übersetzt für die Menschen und deren Vertraute?



Antwort:

Der Träger der Eingliederungshilfe ist gem. § 121 SGB IX n.F. verpflichtet, einen Gesamtplan zu erstellen. Es ist geplant, den Vordruck für den Gesamtplan auch in Leichter Sprache zur Verfügung zu stellen. In diesem werden dann unter anderem die wesentlichen Ergebnisse der Bedarfsermittlung enthalten sein; darüber hinaus gehend sind weitere für die leistungsberechtigte Person wichtige Aspekte enthalten, wie die Berücksichtigung des Wunsch- und Wahlrechtes nach § 8 SGB IX oder das Ergebnis über die Beratung des Anteils des Regelsatzes nach § 27a Abs. 3 des SGB XII.

Vordruck des Gesamtplans in leichter SpracheDownloads und Links

Codierung der Ausprägung der Beeinträchtigung im Bedarfsermittlungsinstrument in Rheinland-Pfalz

Gibt es bei dem Instrument in Rheinland-Pfalz eine Vorgabe, wie codiert werden soll, also wo sind die Grenzen zwischen leichter, mäßiger oder erheblich ausgeprägter Beeinträchtigung?



Antwort:

Codierung der Ausprägung der Beeinträchtigung im Bedarfsermittlungsinstrument in Rheinland-Pfalz

Es gibt keine Vorgaben zu den Codierungen. Im Rahmen der Bedarfsermittlung muss der Grad der Beeinträchtigung gemeinsam im Dialog mit der betroffenen Person eingeschätzt werden. Die Ausprägung einer Beeinträchtigung ist immer eine subjektive Einschätzung. So kann die Beeinträchtigung durch einen Tinnitus, also das Wahrnehmen eines Geräusches ohne eine äußere akustische Quelle, von manchen Menschen gut und ohne Leidensdruck kompensiert werden, bei anderen Menschen kann diese Beeinträchtigung zur Arbeitsunfähigkeit bis hin zur Suizidalität führen. In welcher Ausprägung eine Beeinträchtigung vorliegt, kann nur im Gespräch eruiert werden. Auch die ärztliche Stellungnahme beinhaltet möglicherweise Hinweise. An dieser Stelle wird die Systematik der ICF und das bio-psycho-soziale Modell besonders deutlich; ob eine Behinderung eines Menschen ihn in seiner Teilhabe beeinträchtigt hängt nicht allein von der Störung der Körperfunktion ab (im o. g. Beispiel der Tinnitus), sondern wie gut es ihm gelingt, (ggf. mit Unterstützungsleistungen) die Auswirkungen zu kompensieren. Dies ist von den personenbezogenen und den Kontextfaktoren abhängig.

Der Grad der Beeinträchtigung kann auch in Folgegesprächen zur Bedarfsermittlung (Wirkungskontrolle) ein wichtiges Indiz dafür sein, ob Unterstützungsleistungen hilfreich waren oder nicht. Im Beispiel des Tinnitus könnte es ein Ziel sein, Strategien zu entwickeln, das Geräusch als weniger störend zu empfinden. Bei einer Weiterbewilligung der Leistung wäre zu erörtern, ob die bisherigen Maßnahmen geeignet waren, dieses Ziel zu erreichen und ob sich hierdurch der Grad der Beeinträchtigung (durch den Tinnitus) verändert hat.

Downloads und Links

Ärztliche Feststellung gesundheitlicher Beeinträchtigungen nach ICF – Begutachtung

Medizinische Diagnostik und daraus resultierende Beeinträchtigungen/Funktionsstörungen/Körper-Strukturstörungen nach ICF im Rahmen der Feststellung des Teilhabebedarfs - wer begutachtet?

Grundlegend für die Ermittlung und Feststellung des Teilhabebedarfs sind unter anderem die gesundheitlichen Gegebenheiten der antragstellenden Person, die durch ärztliche Diagnostik auf Basis der ICD- und ICF-Systematik festgestellt werden.

Ebenfalls sollten die Beeinträchtigungen des Klienten im Bereich der Körperstrukturen und -funktionen auf ICF-Systematik basieren und ärztlicherseits im Rahmen von Begutachtungen erfolgen.

Ein Gutachten soll bei Beteilligung mehrerer Reha-Träger alle Rechtsbereiche beinhalten und der Klient soll die Auswahl zwischen i.d. Regel 3 wohnortnahen Gutachtern haben, bei denen keine Zugangs- und Kommunikationsbarrieren bestehen (§ 17 SGB IX).

Die Stadt Mainz interessiert sich dafür, wie dies bei anderen Kommunen praktisch umgesetzt wird:

  1. Wer macht die Feststellung bei psychischer oder geistig/körperlicher Beeinträchtigung nach ICF? Gesundheitsämter, niedergelassene Ärzte?
  2. Wie hoch sind die Kosten für ein Gutachten?
  3. Wer hat die Verträge/Vereinbarungen mit den Gutachtern ausgehandelt?
  4. Wie viele Gutachter kommen ca. in Ihrer Kommune umgerechnet auf 1.000 EGH-Fälle?
  5. Haben Sie eigene Bedarfsinstrumente für Gutachter entwickelt?
  6. Wer hat die Qualifizierungskosten für die Gutachter übernommen? Für Ideen und Anregungen sind wir dankbar.


Antwort:

Leider kann ich zu den Fragen keine umfassenden Antworten liefern. Ich empfehle daher der Stadt Mainz, die Fragen im Rahmen der Landesgremien zur Zusammenarbeit der Träger der Eingliederungshilfe in Rheinland-Pfalz zu stellen.

Nach meiner Einschätzung existieren in Rheinland-Pfalz nur wenige Erfahrungen zu diesem Themenkomplex (mir ist hierzu nur der Landkreis Cochem-Zell bekannt). Gegebenenfalls wäre auch eine bundesweite Recherche sinnvoll.

In Rheinland-Pfalz gibt es vereinzelt Ärzte, die Gutachten auf ICF Basis erstellen, auch einzelne Gesundheitsämter (s.o.) sind bereits dazu übergegangen. Allerdings ist davon auszugehen, dass dies auf absehbare Zeit nicht flächendeckend der Fall sein wird. Ähnlich verhält es sich mit Bedarfsinstrumenten für Gutachter.

Das Bedarfsermittlungsinstrument im Rahmen der Gesamtplanung in Rheinland-Pfalz sieht zwar ärztliche Stellungnahmen auf Basis der ICF vor, es können jedoch auch die Stellungnahmen und Gutachten auf ICD Basis genutzt werden.

Ärztliche Feststellung gesundheitlicher Beeinträchtigungen nach ICF – BegutachtungDownloads und Links

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