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Sozialraumorientierung

Sie können an dieser Stelle Einsicht in die Dokumente des Themas nehmen.

Inhaltsverzeichnis

Sozialraumorientierung

Sozialräumliches Denken integrieren

Wie lässt sich sozialräumliches Denken und Handeln in die praktische Arbeit von Leistungsanbietern/Leistungserbringern integrieren? Gibt es positive Beispiele?



Antwort:

Aktivierung der eigenen Kräfte des Menschen steht im Vordergrund

Im Mittelpunkt sozialräumlichen Denkens und Handelns steht immer der Wille des jeweiligen (leistungsberechtigten) Menschen. Daran anknüpfend und darauf aufbauend geht es darum, ein Unterstützungssetting zu entwickeln, in dessen Zentrum all die Dinge stehen, die der Mensch selbst tun kann. Grundsätzlich gilt: Die Aktivierung der eigenen Kräfte des Menschen steht im Vordergrund, nicht die klassische, durch professionelle Tätigkeit erbrachte Betreuung.
Idealerweise ist es ein aus mehreren Mosaiksteinchen bestehendes Arrangement, das den Menschen dabei unterstützt, nach seinem Willen zu leben, und dieses Arrangement besteht aus zahlreichen Elementen, für die der leistungsberechtigte Mensch alleine zuständig ist: aus Unterstützungsleistungen durch Verwandte, Nachbarn, Freundinnen und Freunden, Mitbewohner/innen und zahlreichen anderen Ressourcen des Sozialraums sowie auch – aber eben immer nur als ein Element – aus auf hohem Niveau erbrachter professioneller Tätigkeit, sei es nun eine Assistenz, ein Wohnplatz, eine Technikunterstützung oder Pflegekraft. 
Beispiele für die gelungene Realisierung eines solchen Konzepts finden sich u.a. im Landkreis Nordfriesland oder in der Hansestadt Hamburg (s.u.).

Materialien

Assistenzleistungen

Zur selbstbestimmten und eigenständigen Bewältigung des Alltags einschließlich der Tagesstrukturierung werden Leistungen für Assistenz erbracht.

Änderungen bei der unterstützten Elternschaft durch das BTHG

Guten Tag, das Thema unterstütze Elternschaft hat ja mit dem BTHG eine Qualifizierung erfahren. Was bedeuten die rechtlichen Änderungen? Vielen Dank.



Antwort:

Regelungen zu Assistenzleistungen im BTHG

Mit dem Bundesteilhabegesetz wurde die Assistenzleistung zum 1. Januar 2018 erstmals mit verbindlicher Wirkung für alle Rehabilitationsträger gesetzlich verankert. Menschen mit Behinderungen haben nunmehr Anspruch auf Assistenzleistungen. Dabei handelt es sich um eine Leistung zur sozialen Teilhabe. 

Die Assistenzleistungen dienen der selbstbestimmten Alltagsbewältigung und Tagesstrukturierung. Sie umfassen „insbesondere Leistungen für die allgemeinen Erledigungen des Alltags wie die Haushaltsführung, die Gestaltung sozialer Beziehungen, die persönliche Lebensplanung, die Teilhabe am gemeinschaftlichen und kulturellen Leben, die Freizeitgestaltung einschließlich sportlicher Aktivitäten sowie die Sicherstellung der Wirksamkeit der ärztlichen und ärztlich verordneten Leistungen“ (§ 78 Abs. 1 S. 2 SGB IX). Umfasst sind dabei auch Leistungen an Mütter und Väter mit Behinderungen bei der Versorgung ihrer Kinder (§ 78 Abs. 3 SGB IX), etwa pädagogische Anleitungen, Beratungen oder Begleitungen zur Wahrnehmung der Elternrolle, oftmals als „Elternassistenz“ oder „begleitete Elternschaft“ bezeichnet.

Künftig sollen Eltern mit Beeinträchtigung von Fachkräften als qualifizierte Assistenz begleitet werden. Die Leistungsberechtigten sollen auf der Grundlage des Teilhabeplans selbst über die konkrete Gestaltung aller Assistenzleistungen hinsichtlich Ablauf, Ort und Zeitpunkt der Inanspruchnahme entscheiden können (§ 78 Abs. 2 SGB IX). 

 

Elternassistenz und begleitende Elternschaft 

Gemäß der Begründung des BTHG geht es bei der „Elternassistenz“ „um ‚einfache‘ Assistenzleistungen für Eltern mit körperlichen oder Sinnesbehinderungen nach Absatz 1 Nummer 1, bei der ‚begleiteten Elternschaft‘ um pädagogische Anleitung, Beratung und Begleitung zur Wahrnehmung der Elternrolle, d. h. qualifizierte Assistenz. Im Übrigen werden über die Assistenzleistungen des § 78 SGB IX hinaus von verschiedenen Leistungsträgern weitere Leistungen gewährt, die der Stärkung der Eltern mit Behinderungen zur Erfüllung ihrer Aufgaben als Eltern dienen“ (BT-Drs. 18/9522: 263).

 

Einbezug der Elternassistenz in das Gesamtplanverfahren

Bei der Bedarfsermittlung und -feststellung im Gesamtplanverfahren für die Eingliederungshilfe sind nunmehr alle Unterstützungsmöglichkeiten einzubeziehen: „Die betreffenden Leistungsträger, aber auch ehrenamtliche Stellen und sonstige Personen, die zur Unterstützung beitragen können, werden an der Gesamtplankonferenz beteiligt“ (BMAS 2018: 42). Grundsätzlich muss bei der Leistungsgewährung immer der behinderte Mensch in seiner jeweiligen Lebenslage und einer individuellen Beeinträchtigung berücksichtigt werden. Das gilt auch, wenn Leistungen als Unterstützungsleistungen an Eltern mit Behinderungen gewährt werden.

Die Frage, ob im Einzelfall Leistungen der Kinder- und Jugendhilfe zu den Leistungen der Eingliederungshilfe hinzutreten oder diese ersetzen, hat der Gesetzgeber im Teilhabeplanverfahren verankert und strebt damit eine möglichst frühzeitige Zusammenarbeit zwischen beiden Rehabilitationsträgern an.

Die Dokumentation der Zuständigkeitsklärung ist insbesondere in den Fallkonstellationen hilfreich, in denen Komplexleistungen zu erbringen sind, die die Zuständigkeiten, die Kostenträgerschaft und die Leistungsgesetze mehrerer Rehabilitationsträger betreffen, wie z. B. im Falle der Gewährung von Assistenzleistungen an Eltern mit Behinderungen im Rahmen der Versorgung und Betreuung ihrer Kinder.

Mit dem neuen § 78 SGB IX sind keine neuen Leistungen verbunden. Die entsprechenden Leistungen wurden bis zum 31. Dezember 2017 über andere Leistungstatbestände erbracht, insbesondere über den bisherigen § 55 Abs. 2 Nr. 6 SGB IX a.F. (Hilfe zum selbstbestimmten Leben in betreuten Wohnmöglichkeiten) oder § 55 Abs. 2 Nr. 7 SGB IX a.F. (Hilfen zur Teilhabe am gemeinschaftlichen oder kulturellen Leben) (BT-Drs. 18/9522: 261).

 

Materialien

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