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Sozialraumorientierung

Sie können an dieser Stelle Einsicht in die Dokumente des Themas nehmen.

Inhaltsverzeichnis

Sozialraumorientierung

Konzepte der Sozialraumorientierung in der Eingliederungshilfe

Guten Tag, im BTHG ist mittlerweile die Sozialraumorientierung gesetzlich verankert. Mich interessiert, ob und welche Konzepte der Sozialraumorientierung es in der Eingliederungshilfe für Menschen mit Behinderungen bereits gibt.



Antwort:

Es gibt bereits eine ganze Reihe von Kommunen, die sich gemeinsam mit Bauplanungsbehörden, regionalen Vereinen und Verbänden, verschiedenen Leistungserbringern, Betroffenenverbänden und Behörden anderer Säulen das Sozialleistungssystems auf den Weg gemacht haben, den Sozialraum zu einem wirklich inklusiven Lebensraum zu machen. Anregungen zu möglichen Wegen und Ausgestaltungen kann man unter anderem in Hamburg, Nordfriesland oder Ulm finden. Das sind lediglich Beispiele, aber sie werden seit mehreren Jahren erfolgreich erprobt und ständig weiterentwickelt.

Die erste Herausforderung ist, den „inklusiven Sozialraum“ denken und verwirklichen zu wollen. Daran anknüpfend kann man dann damit beginnen, eingetretene Pfade zu verlassen, potenzielle Sozialraumpartner anzusprechen und funktionsfähige Kooperationsstrukturen zu schaffen.

Gemäß § 94 Abs. 3 SGB IX n.F. sind die Länder für die sozialräumliche Entwicklung der Eingliederungshilfe zuständig und unterstützen die Träger der Eingliederungshilfe bei der Umsetzung ihres Sicherstellungsauftrages.

 

Konzepte der Sozialraumorientierung in der EingliederungshilfeMaterialien

Typisierung von Leistungen vs. Wunsch- und Wahlrecht

Wie ist die Typisierung von Leistungen mit dem Wunsch- und Wahlrecht vereinbar?



Antwort:

Kooperativ-dialogisches Verfahren in der Leistungsfeststellung

Gemäß § 104 SGB IX n.F. bestimmen sich die Leistungen der Eingliederungshilfe nach der Besonderheit des Einzelfalls. Dementsprechend ist von Fall zu Fall zu prüfen, ob die gewünschte(n) Leistung(en) rechtlich gedeckt sind. In diesem Zusammenhang ist „auch die Berücksichtigung der persönlichen Verhältnisse sowie des Sozialraums einzubeziehen.“ (BT-Drs. 18/9522: 279).

Soweit sie angemessen sind, ist den Wünschen der Leistungsberechtigte zu entsprechen (§ 104 Abs. 2 SGB IX n.F.). Die Hürden, die Angemessenheit der gewünschten Leistung abzuerkennen, hat der Gesetzgeber hoch angesetzt.

Gleichzeitig benötigt eine Öffentliche Verwaltung Eingangstore, in denen leistungsberechtigte Menschen „ganzheitlich“ betrachtet werden und nicht nur unter dem Aspekt der jeweiligen „Parzelle“. Ein Mensch, der ausschließlich auf dem Hintergrund seiner „Behinderung“ betrachtet wird – ICF-basiert und Strichlisten-diagnostiziert – wird reduziert auf seine „Behinderung“ und erhält somit eine Leistung, die sich nur auf dieses Segment bezieht und damit ihre Wirkungen in einem hochkomplexen, integrierten Alltag nur rudimentär entfalten kann.

Insofern muss der Leistungsträger in der Phase der Leistungsfeststellung – idealerweise in enger Kooperation mit dem leistungsberechtigten Menschen und dessen Vertrauensperson (ggf. ein Leistungserbringer) – für ein kooperativ-dialogisches Verfahren stehen, das über leistungsgesetzliche Einengungen hinausreicht und den einzelnen Menschen mit seinen individuellen Eigenarten und sozialräumlichen Bezügen möglichst ganzheitlich in den Blick nimmt. Insofern ist die Typisierung von Leistungen nur in solchen Systemen notwendig (und ich fürchte, in den meisten Bundesländern werden solche Systeme geradezu gepflegt), in denen auf der Grundlage kleinteiliger Leistungs- und Entgeltvereinbarungen Hilfebedarfsgruppen zum Zwecke einer den Leistungsträger beruhigenden Abrechenbarkeit die Grundlage für die Leistungsgewährung sind.

Nimmt man den Geist des Wunsch- und Wahlrechts ernst, muss man sich auf ein kooperativ-dialogisches Verfahren einlassen, wie ich es oben beschrieben habe. Derzeit jedoch bestimmt das vorhandene Angebot die individuelle Leistung, versäulte Angebote dominieren die Landschaft, und es gibt noch wenig finanzielle Anreize für diejenigen Leistungserbringer, die eingefahrene Pfade verlassen wollen und bereit sind, auf der Grundlage eines konsequenten Verständnisses von Inklusion Leistungen zu flexibilisieren, kreative Kombinationen von ambulanten und stationären Leistungen zu erproben und vorgefertigte Spezialisierungen abzubauen zugunsten integriert erbrachter Leistungen.

 

Materialien

Mehrkostenvorbehalt vs. Wunsch- und Wahlrecht

Alles schön und gut, nur: Wie sieht es mit dem Mehrkostenvorbehalt aus? Alle diese Individualleistungen werden nicht zu den Preisen pauschalierter Angebote größerer Einrichtungen und Träger erbracht werden können. Wie kann es möglich werden, den Leistungsberechtigten ihrem Wunsch und Wahlrecht gemäß Leistungen zukommen zu lassen?



Antwort:

Passgenaue Leistungen fördern

Solange wir uns Finanzierungsformen leisten, die die banale Erbringung einer professionellen Leistung „am Fall“ fördern (Überschrift: Je mehr Fälle, desto mehr Geld), solange sind wir angewiesen auf Standardisierungen von Einzelleistungen auf der Grundlage von Leistungs- und Entgeltvereinbarungen (Pflegesätze, Fachleistungsstunden usw.). Wenn man wirklich flexible, passgenaue Leistungen fördern will, also integrierte Arrangements, die Selbstständigkeit und Autonomie unterstützen, braucht es gut durchdachte Varianten für eine flexible Mittelbewirtschaftung: Pool- bzw. Budgetfinanzierungen, sei es für Träger, einzelne Einrichtungen oder soziale Räume sowie finanzielle Anreize gerade für diejenigen Leistungserbringer, die eingefahrene Pfade der Leistungserbringung verlassen wollen.

Das derzeit im System befindliche Geld wird vielerorts in kaum vertretbarer Weise investiert in Kontrolle, Überwachung, Rechenschaftsberichte, bürokratische Verfahren und aufwendige Abrechnungsmodalitäten, die letztlich damit zu tun haben, dass die Leistungen selbst zum einen quantitativ immer mehr und zum anderen immer differenzierter werden. Das bläht sowohl den Katalog der verschiedenen Leistungen auf als auch die jeweiligen Budgets der öffentlichen Kassen. Die derzeit immer wieder beklagte Versäulung der Hilfen, egal ob ambulant, teilstationär oder stationär, ist vorrangig den vorhandenen Finanzierungsstrukturen geschuldet, während die Nutzerinnen und Nutzer eher horizontale Betreuungssysteme mit einer möglichst hohen Durchlässigkeit benötigen, die bei einer flexibleren Mittelbewirtschaftung ohne zusätzliche Kosten realisierbar wären.

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