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Sozialraumorientierung

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Inhaltsverzeichnis

Sozialraumorientierung

Bedarfe pflegender Angehöriger

Das Gesetz sieht vor, dass im Teilhabeplan (§19 Abs. 2 Satz 11) die "besonderen Belange pflegender Angehöriger bei der Erbringung von Leistungen der medizinischen Rehabilitation" dokumentiert werden müssen. Was bedeutet das konkret für einen Träger der Eingliederungshilfe bei der Erstellung des Teilhabeplans?



Antwort:

Bedarfe pflegender Angehöriger

In § 19 Abs. 2 SGB IX sind die Inhalte eines Teilhabeplans aufgelistet, den der leistende Rehabilitationsträger erstellt. Es handelt sich dabei um die für die Entscheidungen der Rehabilitationsträger maßgeblichen Feststellungen aus dem Teilhabeplanverfahren (BT-Drs. 18/9522: 239):

„Der Teilhabeplan wird damit zu einem standardisierten Verwaltungsverfahren und regulärer Bestandteil der Aktenführung. Durch die Aufzählung der zu dokumentierenden Elemente des Teilhabeplans wird sichergestellt, dass alle Rehabilitationsträger ihre Dokumentationsanforderungen an den gleichen Maßstäben ausrichten und eine lückenlose Kommunikation zwischen den Rehabilitationsträgern stattfinden kann“ (ebd.).

Da die Leistungen der medizinischen Rehabilitation insbesondere durch die gesetzlichen Krankenkassen erbracht werden und die entsprechende Leistungsgruppe in der Eingliederungshilfe dem Nachrangprinzip unterliegt (§ 91 Abs. 1 SGB IX), wird der Träger der Eingliederungshilfe, sofern er leistender Rehabilitationsträger nach § 14 SGB IX ist, die Feststellungen über die „besonderen Belange pflegender Angehöriger bei der Erbringung von Leistungen der medizinischen Rehabilitation“ im Regelfall von der beteiligten gesetzlichen Krankenkasse erhalten. Diese hat gemäß § 40 Abs. 3 Satz 1 SGB V ohnehin die Aufgabe, die besonderen Belange pflegender Angehöriger bei ihrer Entscheidung über die Leistungen zur medizinischen Rehabilitation zu berücksichtigen.

Koordinierung der Leistungen

Der "erstangegangene" Rehabilitationsträger soll gem. § 14 Abs.1 SGB IX dafür sorgen, dass alle Rehabilitationsträger, die auch nur für einen Teil der Rehabilitationsbedarfe zuständig sind, in das Verwaltungsverfahren einbezogen werden. Bleibt er Leistender Rehabilitationsträger sorgt er ferner dadafür, dass alle zuständigen Rehabilitationsträger auch im weiteren Verfahren so lange einbezogen bleiben, bis das jeweilige Rehabilitationsziel erreicht ist.

Muss der Träger der Eingliederungshilfe über die Leistungsgesetze aller anderen Rehaträger Bescheid wissen?

Erfolgt die Mitteilung des Rehabedarfs nach § 31 Abs. 3 gemeinsame Empfehlungen bei Beteiligung eines Rehaträgers nicht fristgerecht, ermittelt der leistende Rehabilitationsträger den Rehabilitationsbedarf auch nach den Leistungsgesetzen der beteiligten Rehabilitationsträger (§ 31 Abs. 5 gemeinsame Empfehlungen). Wie soll das in der Praxis aussehen? Im Umlaufverfahren? Muss der Träger der Eingliederungshilfe über die Leistungsgesetze aller anderen Rehaträger Bescheid wissen?



Antwort:

Rehaträger muss die Leistungsvoraussetzungen kennen

Ja, der Träger der Eingliederungshilfe muss (wie alle übrigen Rehabilitationsträger) wissen, unter welchen Voraussetzungen aus welchem Gesetz Leistungen welcher Leistungsgruppen erbracht werden können.

Als nach wie vor nachrangigem Träger obliegt es ihm nicht erst seit Inkrafttreten des BTHG, auf vorrangige (Teil-)Leistungen anderer Träger zu verweisen bzw. sie im Teilhabeplanverfahren zu beteiligen.
Dazu ist ein Umlaufverfahren nicht nötig, sondern die grobe Vorprüfung der Leistungsvoraussetzungen der für die konkret begehrte Rehabilitations- oder Teilhabeleistung infrage kommenden Träger.

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