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Sozialraumorientierung

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Inhaltsverzeichnis

Sozialraumorientierung

Bedarfsfeststellung – eine für alles?

Ist es Praxis, das einmal durchgeführte Bedarfsfeststellungsgespräch sowohl für die zeitliche Weiterbewilligung einer Leistung als auch als Grundlage für ihre anschließende Einstellung zu nutzen?



Antwort:

Neue Bedarfsfeststellung oder Teilhabezielvereinbarung

Eine zeitliche Befristung, also die Dauer der Maßnahme, kann gem. § 141 Abs. 1 Nr. 6 SGB XII (bzw. § 117 Abs. 1 Nr. 6 SGB IX - ab 2020) Gegenstand des Gesamtplanverfahrens sein. Sie ist mit der Hypothese verbunden, dass nach Ablauf der Frist der Bedarf nicht mehr besteht. In diesem Fall kann die Maßnahme nach Fristablauf ohne weitere Begründung beendet werden.

Besteht der Bedarf weiterhin, ist grundsätzlich erneut zu klären, ob die Maßnahme verlängert wird oder der Teilhabebedarf auf andere Weise gedeckt werden kann. Die Teilhabezielvereinbarung gem. § 145 SGB XII (bzw. § 122 SGB IX – ab 2020) bietet die Möglichkeit, die Bedingungen für die Beendigung oder Verlängerung einer Maßnahme bereits im ursprünglichen Gesamtplanverfahren gemeinsam festzulegen.

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Amtshilfe bei der Bedarfsermittlung

Gibt es einen Anspruch auf Amtshilfe bei der Bedarfsermittlung?



Antwort:

Amtshilfe bei der Bedarfsermittlung

Der für die Bedarfsermittlung nach Landesrecht zuständige Träger der Eingliederungshilfe musste auch bisher schon zur Vorbereitung der Bewilligungsentscheidung von Eingliederungshilfeleistungen den leistungserheblichen Sachverhalt aufklären mittels Einholung sozialmedizinischer und anderer fachlicher Stellungnahmen. Wenn also z.B. das Gesundheitsamt ärztliche Gutachten bereitzustellen hat, dann handelt es sich dabei um die Erfüllung einer eigenen Aufgabe und damit gem. § 3 Abs 2 Nr. 2 SGB X nicht um die Erfüllung einer Amtshilfepflicht. Das Zusammenwirken mehrerer Behörden innerhalb eines Rechtsträgers ist ggf. durch Weisung des oder der Hauptverwaltungsbeamten zu gewährleisten, (vgl. Verwaltungsgericht Hannover vom 24.01.2018 - 3 B 35/18).

Gleiches gilt für die Einbeziehung anderer Leistungsträger gem. § 141 Abs 1 Nr. 6, Abs 3 SGB XII. Wenn also andere Leistungsträger, die nicht Reha-Träger sind wie z.B. die Pflegekasse, trotz Ersuchens tatsächlich nicht mitwirken, kann diese Beteiligung nicht über die Anrufung der zuständigen Aufsichtsbehörde gem. § 4 Abs 5 Satz 2 SGB X durchgesetzt werden.

Die Notwendigkeit der Einbeziehung von Behörden anderer Rechtsträger in das Gesamtplanverfahren über ein Amtshilfeersuchen - ohne dass diese eine eigene gesetzliche Aufgabe zu erfüllen hätten – ist weder im Gesamtplan- noch im Teilhabeverfahren angelegt.

Änderung des leistungsberechtigten Personenkreises der Eingliederungshilfe

Ist es richtig, dass sich der Leistungsberechtigte Personenkreis für Leistungen der Eingliederungshilfe ggü. den §§ 53, 54 SGB XII i. V. m. §§ 1 – 3 EGVH nicht ändert?



Antwort:

Antwort

Nein. Dieses vom Gesetzgeber postulierte Ziel ist mit der gegenwärtigen Formulierung von § 99 SGB IX nicht erreichbar.

Diese Folgerung ergibt sich eindeutig aus der Untersuchung nach Art. 25a BTHG zum Personenkreis nach § 99 SGB IX, deren Abschlussbericht als BT-Drucksache 19/4500 vorliegt. Bei Verwendung der vom Gesetzgeber vorgesehenen Kriterien ergibt sich, dass zum einen ein Teil nicht erfasst wird, zum anderen auch ein, allerdings quantitativ nicht exakt bestimmbarer Anteil an Menschen mit Beeinträchtigungen hinzukommt.

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