Fachkonzept für den Arbeitsbereich einer WfbM (§ 58 SGB IX) bei anderen Leistungsanbietern
Gibt es bereits ein Fachkonzept für den Arbeitsbereich bei anderen Leistungsanbietern?
Antwort:
Während für andere Leistungsanbieter, die Leistungen im Eingangsverfahren und Berufsbildungsbereich (§ 57 SGB IX) anbieten, ein Fachkonzept der Budesagentur für Arbeit (BA) seit Ende 2017 vorliegt, gibt es für Anbieter von Leistungen im Arbeitsbereich einer Werkstatt für behinderte Menschen (§ 58 SGB IX) kein bundesweit einheitliches Fachkonzept von Seiten der Träger der Eingliederungshilfe.
Fachkonzept für den Arbeitsbereich einer WfbM (§ 58 SGB IX) bei anderen LeistungsanbieternOrientierungshilfe der BAGüS
Allerdings hat die Bundesarbeitsgemeinschaft der überörtlichen Träger der Sozialhilfe (BAGüS) eine Orientierungshilfe veröffentlicht, die Hinweise zur Umsetzung der neuen Regelungen für die anderen Leistungsanbieter beinhaltet (BAGÜS 2017: 5). Darin wird u. a. genauer auf die Anforderungen als anderer Leistungsanbieter und auf die gesetzliche Abgrenzung zur WfbM eingegangen. Darüber hinaus wird der Inhalt des schriftlichen Vertragsverhältnisses von Menschen mit Behinderungen bei anderen Leistungsanbietern konkretisiert.
Orientierungshilfen einzelner Bundesländer
Darüber hinaus haben verschiedene Bundesländer bzw. Träger der Eingliederungshilfe Orientierungshilfen für andere Leistungsanbieter im Arbeitsbereich veröffentlicht.
Der Freistaat Thüringen hat in seiner Orientierungshilfe zum einen die gesetzliche Grundlage der anderen Leistungsanbieter definiert. Dabei wird auch erwähnt, dass Inklusionsbetriebe als andere Leistungsanbieter nicht in Frage kommen. Außerdem sollen bevorzugt Träger zugelassen werden, die bislang nicht im Bereich der WfbM tätig sind. Zum anderen wird den potenziellen Bewerbern mitgegeben, welche Angaben in der konzeptionellen Ausgestaltung des Antrags angegeben sein müssen (Freistaat Thüringen 2019).
In der Orientierungshilfe des Landes Niedersachsen werden 13 Prämissen formuliert, die für eine Zulassung als anderer Leistungsanbieter zu beachten sind. Eine Prämisse besteht darin, dass keine Umwandlung bestehender WfbM zu einem „anderen Leistungsanbieter“ möglich ist. Außerdem wird die Kapazitätshöchstgrenze im Arbeitsbereich auf 60 Plätze beschränkt (Niedersächsisches Landesamt für Soziales, Jugend und Familie 2019).
Aktuelle Informationen zum Umsetzungsstand in den Bundesländern finden Sie unter: https://umsetzungsbegleitung-bthg.de/gesetz/umsetzung-laender/.