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BTHG-Kompass 4.3

Sie können an dieser Stelle Einsicht in die Dokumente des Themas nehmen.

Inhaltsverzeichnis

BTHG-Kompass 4.3

Aufgaben des Case Managements in der interdisziplinären Frühförderung

Welche Aufgaben könnte in der interdisziplinären Arbeit das Case Management leisten?



Antwort:

Das Case Management dient der Koordination der Leistungen

Das Case Management sollte die Familie bezüglich der Koordination der Leistungen entlasten. Das Case Management kann die Fachleute zusammenziehen und eine Abstimmung ermöglichen.

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Finanzierung von Teamzeiten in der interdisziplinären Frühförderung

Gibt es Bundesländer, die die interdisziplinäre Abstimmung, d. h. Teamzeiten, finanzieren?



Antwort:

Es fehlt noch die Abstimmung zwischen den Leistungsträgern

Bisher lassen sich keine Landerahmenvereinbarungen ausfindig machen, die die interdisziplinäre Abstimmung und die Teamzeit ausreichend berücksichtigt haben. Es fehlt noch die Abstimmung der Leistungsträger, also der Eingliederungshilfe und der GKV. In einzelnen Einrichtungen funktioniert es, aber nicht auf Landesebene. Auch hier gilt, dass es gesetzlich verpflichtend ist, Team- und interdisziplinäre Abstimmungen kostenteilig zu finanzieren. Krankenkassenverbände sowie örtliche Sozial- oder Jugendhilfeträger sind in der Pflicht, diese Leistungen zu finanzieren. Da es aktuell hierbei große Schwierigkeiten in den Bundesländern gibt, sollte auf Bundesebene mit den Gesetzgebern das Fachgespräch erneut lösungsorientiert gesucht werden.

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Inwieweit muss sich die GKV bei der Finanzierung der interdisziplinären Frühförderung beteiligen?

Wie bekommt man bei der Finanzierung aller erforderlichen Leistungen einer interdisziplinären Frühförderung (insbesondere von Interdisziplinarität und Beratung) die gesetzlichen Krankenkassen ins Boot, wenn sie sich ausschließlich auf die Finanzierung im Rahmen der Heilmittelrichtlinie zurückziehen?



Antwort:

GKV kann sich nicht auf die Heilmittelrichtlinien zurückziehen

Die Komplexleistung Frühförderung fällt nicht unter das SGB V. Die GKV ist aber gem. SGB IX ein Reha-Träger. Sie kann sich somit nicht auf die Heilmittelrichtlinien zurückziehen. In dreiseitigen, rechtlich vorgeschriebenen Verhandlungssituationen sind die Kosten und Leistungen zu verhandeln. Dies erfolgt grundsätzlich außerhalb der Heilmittelrichtlinie wie in Paragraph 46 SGB IX festgelegt. Die Krankenkassenverbände zeigen aktuell in vielen Bundesländern wenig Verhandlungsspielraum – eine Unterstützung des BMG / BMAS wäre zielführend.

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